KFB im Strafverfahren gg. insolventen Zeugen

  • Guten Morgen zusammen!

    Grüble gerade in folgender Sache:

    Strafverfahren, Zeuge erscheint nicht - es ergeht O-Geld-Beschluss und ihm werden die Kosten der Säumnis auferlegt. Neuer Termin wird bestimmt, weil ohne den Zeugen nichts geht.

    Nach rechtskräftiger Entscheidung beantragt der RA des Verurteilten die Festsetzung der Säumniskosten (= Terminsgebühr des Verteidigers + Mwst.) gg. den Zeugen.

    Grundsätzlich kein Problem...
    ABER: wie sich jetzt herausstellt, ist der Zeuge in Privatinsolvenz :gruebel:
    Kann ich trotzdem festsetzen, oder gilt hier auch § 240 ZPO?

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Warum sollst du nicht festsetzen können? Es stellt sich allenfalls die Frage, ob der Anwalt dann aus dem KFB vollstrecken kann. Wenn das Insolvenzverfahren schon vor Entstehung der Forderung eröffnet war, steht dem m.E. nichts entgegen. Das aber ist nicht dein Problem.

  • Darf ich fragen, welche Grundlage die Festsetzung gegen den Zeugen hat. Bei Freispruch findet m.E. zunächst Festsetzung gegen die Staatskasse statt. Die Staatskasse kann dann Rückgriff nehmen.

  • Das Verfahren für die Festsetzung hinsichtlich des Zeugen ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Forderung muss der RA zur Tabelle anmelden. Ausnahme: der RA ist Neugläubiger (sprich, der Mandant war bereits in Privatinsolvenz als er dem Termin fern blieb).

    Maximal kann der RA einen Feststellungsbeschluss beantragen, sofern der Treuhänder die Forderung bestreitet.

  • Darf ich fragen, welche Grundlage die Festsetzung gegen den Zeugen hat. Bei Freispruch findet m.E. zunächst Festsetzung gegen die Staatskasse statt. Die Staatskasse kann dann Rückgriff nehmen.



    Ich habe dem Sachverhalt entnommen, dass hier kein Freispruch erfolgte. Und dann ist die Staatskasse bei Säumniskosten nicht beteiligt.

  • War das Insolvenzverfahren schon eröffnet, bevor die Forderung entstand oder ist das Insolvenzverfahren erst nach Entstehung der Forderung eröffnet worden?

  • Er wurde nicht freigesprochen, RA ist Wahlverteidiger und will nun die RA-Kosten für den überflüssigen Termin vom säumigen Zeugen haben. Grundlage ist der Ordnungsgeldbschluss, wonach dem Zeugen die Kosten der Säumnis auferlegt wurden. (Wurde an an anderer Stelle schon mal geklärt, dass dies auch die RA-Kosten des Angeklagten einschließt.) Die Staatskasse ist hier raus :D

    Seltener Fall, gebe ich ja zu - u.a. auch deswegen bin ich nun wohl über die Inso des Zeugen "gestolpert" ;)
    Hab ja schon dazu tendiert festzusetzen, war mir halt nur nicht sicher weil Inso und ich nicht so gut miteinander können... :oops:

    Der Zeuge war bereits in Insolvenz, als er dem Termin fernblieb und das O-Geld hat er in Raten bezahlt - oder zahlt noch...

    Also Neu-Gläubiger und festsetzen, wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe.

    Danke!

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)




  • Dabei nicht vergessen, vorher den Insolvenzverwalter anzuhören.

  • Dabei nicht vergessen, vorher den Insolvenzverwalter anzuhören.


    Wenn es eine Neuforderung ist, hat der Verwalter damit nix zu tun.




    :confused: ja wie denn nun? - sieh oben: "die Inso und ich...:oops:"

    Und ich weiß gar nicht wer der Verwalter ist, dann müsste ich den ja auch noch ermitteln :gruebel: (Hab nur das Az. und das Datum der Eröffnung in der Akte -natürlich nicht mein Gericht...)

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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