Erlöschen Prokura

  • Nach dem, was ich gefunden habe (HRP, Ebenroth) erlischt die Prokura bei der Auflösung nicht. Sie beschränkt sich dann auf den Liquidationszweck.
    Ausnahme: Auflösung durch InsO-Eröffnung.

  • Nach dem, was ich gefunden habe (HRP, Ebenroth) erlischt die Prokura bei der Auflösung nicht. Sie beschränkt sich dann auf den Liquidationszweck.
    Ausnahme: Auflösung durch InsO-Eröffnung.



    Die dazu passenden Fundstellen:

    [FONT=&quot]Baumbach/Hueck GmbHG 19. Auflage, §68 Rn. 8
    [/FONT][FONT=&quot]Karsten Schmidt, Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 146 HGB, Rn. 53,54[/FONT]

  • Ich muss mich mit einer Frage hier dranhängen.
    KG wird aufgelöst und zu einen der Liquidatoren wird der Kommanditist bestellt, zum anderen der Prokurist.
    Ich denke nun, dass die Rolle des Kommanditisten erhalten bleibt (Gesellschafter bleibt er ja auch bei Auflösung nochh), er aber zusätzlich in Sp. 3 als Liquidator einzutragen ist.
    Die Rolle des Prokuristen erlischt, er wird nun nur noch als Liquidator eingetragen, da die Vertretungsrolle geändert wird.
    Richtig:gruebel:?
    Mir fehlt in der Anmeldung das Erlöschen der Prokura. Das wäre demnach noch nachzufordern.

  • Zitat

    Ich denke nun, dass die Rolle des Kommanditisten erhalten bleibt (Gesellschafter bleibt er ja auch bei Auflösung nochh), er aber zusätzlich in Sp. 3 als Liquidator einzutragen ist.
    Die Rolle des Prokuristen erlischt, er wird nun nur noch als Liquidator eingetragen, da die Vertretungsrolle geändert wird.

    Sehe ich genauso, ist - glaube ich - auch unstreitig. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Liquidators verdrängt die rechtsgeschäftliche des Prokuristen, die Prokura erlischt damit.

    Zitat

    Mir fehlt in der Anmeldung das Erlöschen der Prokura. Das wäre demnach noch nachzufordern.

    Ich persönlich würde das genauso sehen, da das Registerverfahren ein reines Antragsverfahren ist. Es gibt aber auch Meinungen, die in der Anmeldung des Liquidatoren konkludent das Anmelden des Erlöschens der Prokura sehen... M.E. aber entgegen dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 HGB.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!