Erg.-Pfleger für Schadensersatzantrag wegen Verletzung d. Vermögenssorge?

  • Guten Morgen!

    Muss ich einen Erg.-Pfleger bestellen für einen Antrag der Kindesmutter (KM) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Vermögenssorge durch den Kindesvater (KV)?
    Die geschiedenen Kindeseltern sind beide Inhaber der elterl. Sorge für das gem. Kind. Der KV hat 5000,00 EUR vom Konto des Kindes auf sein eigenes Konto umgebucht. Begründung: Die Zinsen sind dort höher.

    Eine Rückzahlung erfolgte nicht, deshalb hat die KM einen Schadensersatzantrag gestellt. Nunmehr behauptet der KV, die KM habe selbst Geld veruntreut. Also gegenseitige Vorwürfe.

    Liegt ein Fall von § 1674 BGB vor? Hatte jemand schon mal so einen Fall?

    Vielen Dank im Voraus! Bin für jeden Beitrag dankbar! :)

  • § 1674 BGB kann nicht sein.

    Da die Verjährungsfrist für die Forderung des Kindes gegen Mutter oder Vater gehemmt ist (§ 207 BGB) hat es keine Eile.

    Natürlich wäre es wegen der Festhaltung von Beweismitteln besser, jetzt schon einen EPfleger zu bestellen. Es kann ja dauern, bis das Kind volljährig wird und seine Rechte selber verfolgt. Irgendwann vernichtet die Bank die Unterlagen.

    Die Bestellung wäre aber in Anwendung von § 1909 BGB vorzunehmen.
    Beide Eltern müssten gemeinsam § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB den Anspruch verfolgen gegen einen der beiden Elternteile. Das ist schlecht möglich - §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB -. Allein kann kein Elternteil das Kind vertreten.

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