Zwangshypothek nur für einen von mehreren Gläubigern?

  • Ich habe wieder einen Fall, in dem ein automatisiert erstellter VB zwei Gläubiger ausweist, ohne jedoch ein Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Ich habe beanstandet und bekomme nun die Mitteilung vom Gl.-Vertr., dass im automatisierten Mahnverfahren weder im Mahnantrag noch später im Wege der Titelberichtigung ein Gemeinschaftsverhältnis auf Gläubigerseite möglich sei. :gruebel:

    Stimmt das Eurer Erfahrung nach? Ich meine, ich hätte schon mal ein ergänzten VB bekommen. Der war dann vermutlich auf einem extra Blatt entsprechend ergänzt worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • kommt bei uns auch häufiger vor.
    lies mal im Schöner/Stöber 13. Auflage Rand-Nr. 2181, da können die Gläubiger im Antrag in der Form des § 29 GBO das Beteiligungsverhältnis bestimmen

  • Die Meinung kenne ich. Ich folge aber Schöner/Stöber hier nicht, sondern halte mich eher an Bauer/v. Oefele, nach deren Ansicht eine bloße Ergänzung eines Gemeinschaftsverhältnisses in einer Bewilligung durch den Berechtigten allein nicht genügt, sondern förmliche Erklärungen aller Berechtigter und des Eigentümers erforderlich sind (Bauer/v. Oefele, 3. Auflage, Rn. 167 zu § 47 GBO). Übertragen auf die Zwangshypothek ist also die Angabe nach § 47 GBO im Titel erforderlich.

    Ulf

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  • Danke für den Hinweis.

    Aber selbst wenn es im Mahnantrag technisch nicht gehen sollte, müsste doch nachträglich eine Titelergänzung möglich sein. Sowas müsste doch sicherlich stets manuell bearbeitet werden, so dass es da eigentlich an technischen Unzulänglichkeiten scheitern dürfte.

    Ulf

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  • Eine "Titelergänzung" würde nicht-maschinell erfolgen, richtig.
    Die Frage ist nur, ob es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Es dürfte kein Fall des § 319 ZPO vorliegen, auch keine "Beschwer" der Antragsteller (da MB/VB ja antragsgemäß ergangen sind).

    Ich befürchte, dass zumindest derzeit die Gläubiger dahingehend etwas in die Röhre gucken...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mit der Einschätzung magst Du zunächst durchaus richtig liegen. (Obwohl ich schon die merkwürdigsten "Berichtigungen" von Urteilen, KF-Beschlüssen usw. gesehen habe.)

    Da hier aber wohl die unzulängliche Technik des Mahnverfahrens Ursache ist, könnte man sich schon fragen, ob man den Gedanken des § 319 ZPO nicht analog anwenden muss.

    Ansonsten wird es darauf hinaus laufen, dass automatisch erstellte VBs grundbuchmäßig nicht vollstreckt werden können.

    Ulf

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  • Naja, die Technik muss natürlich dem Verfahren folgen und nicht umgekehrt, das ist klar.
    Ich war auch beim Mahngericht und habe da die seltsamsten Sachen gesehen, aber nicht alles, was da gemacht wurde, war auch "richtig".

    Es ist aber mit Sicherheit auch nicht deine Aufgabe als GBA, die Unzulänglichkeiten des automatisierten Mahnverfahrens auszubügeln. Wenn der Antragsvordruck keine Beteiligungsmöglichkeiten bei mehreren Gläubigern bietet, muss eben der Antragsvordruck überarbeitet werden.
    Im schlimmsten Fall steht der Gläubiger dann mit einem Titel da, für den er viel (naja...) Geld bezahlt hat, mit dem er aber dann nicht (grundbuchmäßig) vollstrecken kann. Da muss man für sich eben abwägen, ob man nicht doch die Fehler im System ausbügeln möchte oder eine Änderung des Systems herbeizuführen versucht.

    Übrigens: Gesamtschuldnerschaft kann angekreuzt werden, Gesamtgläubigerschaft kennt das System nicht...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So sehe ich das auch. Dann müssen sich die Anwälte halt mal höheren Ortes über das Mahnverfahren beschweren. Es kann nicht sein, dass wir etwas Halbgares durchwinken, nur weil die IT die erforderliche Technik nicht stellt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,
    ich häng mich mal hier ran,
    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor.
    Als Titel wird ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt.
    Als Gläubiger sind in dieser aufgeführt A und B ohne Anteilsverhältnis.
    Nunmehr beantragt einer der Gläubiger die Eintragung auf sich. Weitere Ausführungen trifft er nicht.
    Was ist nun eurer Meinung nach noch einzureichen? Würde euch eine Erklärung beider Gläubiger ausreichen?

    Schönes Wochenende :)

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