Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 BGB

  • Hallo! Ich habe folgenden Fall:

    Der Kindesvater (KV) ist im Ausland. Seid der Scheidung vor 2 Jahren hat die Kindesmutter (KM) keinen Kontakt mehr zum KV, da dieser auf Anschreiben u. Anrufe nicht reagiert. Die Anschrift des KV ist aber bekannt. Der KV versucht, lt. Aussage der KM, die entsprechende ausländische Staatsangehörigkeit zu erlangen (Das hat die KM von Bekannten erfahren).
    Reicht das aus für § 1674 BGB? Oder würdet Ihr den Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ablehnen?
    Wäre nicht wegen der großen räumlichen Entfernung die dauerhafte Übetragung d. e.So. gem. § 1671 BGB anzuraten?

    Danke!!!

  • Bei den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten ist ein Auslandsaufenthalt auch von längerer Dauer m. E. kein Grund, massiv über § 1674 BGB in Elternrechte einzugreifen.
    Nicht wollen von Vaterseite bedeutet nicht nicht können.
    Ob § 1671 BGB in Frage kommt, muss der Richter entscheiden.

    Der beabsichtigte Wechsel der Staatsangehörigkeit ist ohne Belang.

  • Witzigerweise (na ja, eigentlich eher zu meinem Ärger) ziehen hier die Richter gerne mal solch ein Verfahren an sich und stellen das Ruhen der elterlichen Sorge fest - entgegen sonstiger obergerichtlicher Rechtsprechung und h. Kommentarmeinung. Schwierigkeiten bei der Kommunikation reichen denen offenbar aus. :mad:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn die Anschrift des Vaters bekannt ist, würde ich ihn zunächst schriftlich zum Antrag der Mutter anhören. Wenn ihn der Brief des Gerichts erreicht und er sich dann vielleicht sogar noch meldet, liegt vermutlich kein Ruhensgrund vor. Desinteresse des Vaters ist jedenfalls kein Ruhensgrund.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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