Bestätigungsklausel und Vergleich

  • Bei uns gibt´s einen Hinweis vom LG-Präsidenten, dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel beim Widerrufsvergleich (im Anschluss an den bekannten BGH-Beschluss) und bei Vergleichen mit Bestätigungsvorbehalt der Rechtspfleger f.d. Klauselerteilung zuständig ist, da es sich um eine Klausel gem. § 726 ZPO handele.

    Widerrufsvergleich ist klar.

    Was aber ist bitteschön ein Vergleich mit Bestätigungsvorbehalt. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Rechtswirksamkeit von der Bestätigung innerhalb einer gesetzten Frist abghängt, also genau umgekehrt wie beim Widerrufsvergleich.

    Kennt das jemand??

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Habe ich noch nie was von gehört. :gruebel:
    Ich würde einfach abwarten , ob da jemals so eine Akte auf meinen Tisch kommt. Bis dahin würde ich mir keine Gedanken darüber machen.

  • Bestätigungsvorbehalt? :gruebel: Davon habe ich auch noch nie was gehört!
    Könnte mir aber vorstellen, dass der Bestätigungsvorbehalt vielleicht ein Synonym für das Widerrufsrecht ist. Also im Grunde evtl. vielleicht genau das gleiche, nur ein anderer Ausdruck dafür? :nixweiss:

    Vielleicht kann uns ja mal jemand aufklären? :( Ist mit Sicherheit hilfreich es zu wissen, nachher merken wir es womöglich wirklich nicht, dass es wir einen Bestätigungsvorbehalt auf dem Tisch liegen haben! :eek:

  • 1) Ein Widerruf ist eine auflösende Bedingung: Bleibt bestehen, es sei denn es erfolgt ein Widerruf.

    2) Eine Bestätigung ist eine Begründende: Es passiert nix, es sei denn, beide Parteien bestätigen, dass die Einigung so zustande gekommen ist.

    2) habe ich aber erst einmal gesehen.

  • Also wenn ich das richtig verstehe, dann kommt unterm Strich das gleiche heraus. Wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist ist der Vergleich rechtswirksam und genau so ist es wohl auch nach Ablauf der Frist des Bestätigungsvorbehalts, oder? :confused:

    Tommy
    Vielleicht haben wir ja den selben LG-Präsidenten? Diese Wortwahl würde zumindest auch zu unserem passen! ;)

  • Ne, nicht zu ganz:

    Bei ereignislosem Ablauf der Widerufsfrist wird der Vergleich wirksam.

    Bei ereignislosem Ablauf der Bestätigungsfrist gibt es keinen Vergleich (ok, man kann auch sagen wird unwirksam)

  • Ne, nicht zu ganz:

    Bei ereignislosem Ablauf der Widerufsfrist wird der Vergleich wirksam.

    Bei ereignislosem Ablauf der Bestätigungsfrist gibt es keinen Vergleich (ok, man kann auch sagen wird unwirksam)



    Ah, danke jojo, ich glaube ich habe es jetzt begriffen! Es ist also mehr oder weniger das Gegenteil! :D ...so was hatten wir hier noch nie! Zum Glück! ;)

  • Zitat von VIP :-)

    Tommy
    Vielleicht haben wir ja den selben LG-Präsidenten? Diese Wortwahl würde zumindest auch zu unserem passen!


    Das ist unser realtiv frisch ehemaliger Präsi, um es etwas umständlich auzudrücken.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Noch nie von gehört. Wenn erst noch jemand irgendwas bestätigen muß, kann man doch auch gleich einen Widerrufsvergleich abschließen. :gruebel: :confused:

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