Ruhen elterl. Sorge /Ausland ZU?

  • Habe mal eine Frage:

    Im Scheidungsverfahren

    ----letzte ZU an Antragsgegner Aufgabe zur Post im März 2011--- nach Kasachstan

    wurden keine Anträge zur elterl. Sorge gestellt

    Jetzt stellt die Antragstellerin den Antrag auf Ruhen der elterl. Sorge , da der AG tatsächlich verhindert ist die elterl. Sorge auszuüben, da er nach Kasachstan abgeschoben wurde.

    Meine Frage:

    Kenne mich überhaupt nicht mit Auslandszustellungen aus..

    Reicht es nicht wenn ich in diesem Verfahren auch mit der Zustellung durch Aufgabe zur Post arbeite, da im Scheidungsverfahren noch im März 2011 so verfahren wurde ?:gruebel:

    Zunächst muss ich ihn anhören, da ja eine Adresse bekannt ist.:(Natürlich weiss keiner, ob er dort wirklich wohnhaft ist, ist die Adresse seiner Mutter.

  • Gegenfrage: Wenn bekannt ist, wo der Antragsgegner (zumindest anscheinend) wohnt, ist er dann überhaupt verhindert oder will er die Sorge nicht ausüben?
    Das wären zwei verschiedene Ansatzpunkte.

  • Allein die Tatsache eines Aufenthaltes im Ausland führt angesichts moderner Reise- und Fernkommunikationsmöglichkeiten nicht zu einer tatsächlichen Verhinderung bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Weiteres dazu im BGB-Kommentar.

    Zur Frage: In einem Verfahren hier habe ich gesehen, daß mit Auslandszustellung gearbeitet wurde.

    In einem Verfahren, in dem der Vater in Südostasien wohnt, wurde der Antrag des Jugendamtes abgelehnt. Die hatten nicht einmal versucht, den Vater einzubeziehen, wollten ihm jedoch das Sorgerecht wegnehmen lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich ebenso.
    Gründe für ein Ruhen können nur angenommen werden , wenn der Vater/die Mutter sich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befindet.

  • Ich muß noch hinzufügen, dass nicht bekannt ist, ob der AG dort auch unter der angegeben Anschrift wohnt, da es auch die Adresse der Mutter des AG ist.

    Fakt ist, er wurde abgeschoben.

    Habe die Rechtsanwältin auf § 1671 BGB hingewiesen aber sie will vorerst den Antrag auf Ruhen der elterl. Sorge gestellt haben .

    Habe mir gedacht, dass wenn ich ihn anhöre und er sich meldet, er weiterhin signalisiert, dass er die elterl. Sorge ausüben will und mein Verfahren erledigt ist. Was meint Ihr?:D

  • Abwarten was er mitteilt. Das Verfahren dürfte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dann gestorben sein.

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  • Und wie höre ich an?
    Mit Auslands ZU ? Übersetzung pp

    oder verweise ich auf das Scheidungsverfahren und höre wie im ersten Beitrag s.o. an ??:cool:

  • Nach § 160 FamFG ist der Vater persönlich anzuhören. Soweit der Grundsatz. Hier dürfte Abs. 3 greifen und éine schriftliche Anhörung an die Stelle der persönlichen rücken (Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 160 Rz. 16). Da Du als Gericht von Amts wegen ermitteln mußt, würde ich es wohl zunächst mit der Post versuchen (lange Frist weil langer Weg!) und bei Scheitern über Zustellung nachdenken. Gemacht habe ich das allerdings noch nie.

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