§ 111 g StPO Ansprüche Geschädigter

  • Hallo,

    nachdem ich unter "Suche" leider nichts zu meiner Frage finden konnte, stelle ich sie nun:

    § 111 g Abs. 2 StPO spricht davon, wie ein aus der Straftat Verletzter, seinen Anspruch geltend machen/ durchsetzen kann: durch einen Zulassungsbeschluss.

    Mein Problem: In einem meiner Verfahren versucht ein Geschädigter nicht nur sein Geld, das er in eine betrügerische Anlage investiert hat, wiederzubekommen; sondern er versucht ebenfalls Zinsen zu verlangen (die er als entgangenen Gewinn bezeichnet).

    Weiß jemand, ob das zulässig ist?

    Angenommen, er hat 1000 EUR in diese Anlage investiert. Der Betrüger hat das Geld für sich verwendet.
    Klar ist, dass dem Geschädigten in jedem Fall ein Schaden in Höhe von 1000 EUR entstanden ist.
    Kann er auch Zinsen aus diesen 1000 EUR als entgangenen Gewinn verlangen???

    Wo steht hierüber etwas???

  • WIR als Rpfl. der STA haben doch den Anspruch des Geschädigten nicht zu prüfen.
    Tatsache ist, dass der Geschädigte seinen Anspruch titulieren (lassen) muss, um daraus zu vollstrecken. Und da prüft doch im allgemeinen das Gericht die Rechtmäßigkeit des Anspruchs.
    Jedenfalls ergibt sich die Höhe des Anspruchs genau aus dem Titel.

    Außerdem ist der §111 g-Beschluss auch vom Richter zu erlassen UND er bedarf der RK !!!!
    Das ist ganz wichtigund wird meist - so zumindest meine Erfahrung - übersehen.......

  • Zustimm - ein Prüfung der Anspruchsbegründung findet durch den Rpfl. nicht statt (außer der Dez. versucht dir die Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zum Zulassungsantrag aufs Auge zu drücken, was hier gelegentlich passiert).

  • Ich weiß, dass für den Erlass von Zulassungsbeschlüssen der Richter zuständig ist. Die Anträge landen aber oft zuerst bei uns (der StA) und wir leiten sie dann an das Gericht der Hauptsache weiter.
    Es interessiert mich deshalb, da die Staatsanwälte manchmal im Vorfeld mit den Anwälten diskutieren und dann auf mich zukommen und fragen...

  • Im Verfahren nach 111g kann sich der Geschädigte nicht nur seinen Schaden nebst Zinsen sondern auch seine Anwaltskosten zulassen lassen (vgl. OLG Hamm 4 Ws 158/10 und 167/10).

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