Zwangssicherungshypothek nach Abtretung auf den alten Gläubiger eingetragen; und nu?

  • Hallo zusammen,

    ich drehe mich bei meinem Fall etwas im Kreis. Folgender Sachverhalt:
    Im Februar 2011 wird für einen Gläubiger -Privatperson- aufgrund verschiedener Vollstreckungstitel eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Nun, Anfang Mai, wird für das Land im Rang danach ebenfalls eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Gestern erscheint der Privat-Gläubiger persönlich beim Grundbuchamt, weil ihm eingefallen ist, dass er bereits vor Beantragung und Eintragung der Zw.Si.Hyp. sämtliche Forderungen abgetreten hat, nämlich bereits per notarieller Abtretungserklärung im Juli 2010! Nun möchte er am liebsten die Eintragung der neuen Gläubigerin im Wege des Abtretungsvermerks bei der bereits eingtragenen Zwangssicherungshypothek, aber natürlich im bestehenden Rangverhältnis.
    Meines Erachtens konnte die Zwangssicherungshypothek nicht wirksam entstehen, weil sie nicht dem eingetragenen Berechtigten zustand, der Antragsteller hatte nicht einmal ein Antragsrecht! Es liegt hier nicht nur ein Formmangel vor, sondern sogar ein materiell rechtlicher. Die Frage ist nun aber, ob die bereits bei Eintragung bestandene tatsächliche Unrichtigkeit durch die Eintragung der Abtretung mit rangwahrender Wirkung beseitigt werden kann -was ich im Hinblick auf die Kommentierung zu den allgemeinen Vollstr.Voraussetzungen Rd.Nr. 36 zu "vor § 704 ZPO", Zöller, 26. Aufl. als ungerecht für den nachrangigen Gläubiger fände- oder aber ob der zu Unrecht eingetragene ursprüngliche Gläubiger nicht die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek erklären muss und der tatsächlich berechtigte Gläubiger unter Vorlage der Rechtsnachfolgeklausel und des erneuten Zustellungsnachweises mit Klausel die Neueintragung beantragen muss mit schlechterer Rangposition?
    Ein Amtswiderspruch kommt in jedem Fall nicht in Betracht, weil das Grundbuchamt nicht gegen bestehende Vorschriften oder geltendes Recht verstoßen hat, die Abtretung war zum Zeitpunkt der Eintragung nicht erkennbar.

  • Die Zwangshypothek ist nicht entstanden, weil die gesicherte Forderung nicht dem eingetragenen Gläubiger zusteht. Eine -nochmalige- Abtretung scheidet aus, weil der eingetragene Gläubiger die Hypothek nicht innehat. Dass das Grundbuchamt nichts gemerkt hätte, wenn der eingetragene Gläubiger -nochmals- abgetreten hätte, steht auf einem anderen Blatt.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn die Forderung bei einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek schon nicht mehr dem in der Hypothekenbestellungsurkunde genannten Gläubiger zustand.

  • Die Zwangshypothek ist nicht entstanden, weil die gesicherte Forderung nicht dem eingetragenen Gläubiger zusteht. Eine -nochmalige- Abtretung scheidet aus, weil der eingetragene Gläubiger die Hypothek nicht innehat. Dass das Grundbuchamt nichts gemerkt hätte, wenn der eingetragene Gläubiger -nochmals- abgetreten hätte, steht auf einem anderen Blatt.

    Es liegt kein anderer Fall vor, als wenn die Forderung bei einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek schon nicht mehr dem in der Hypothekenbestellungsurkunde genannten Gläubiger zustand.



    Ich frage hier nochmal nach.
    Ist denn im vorliegenden Fall die Löschungszustimmung des Eigentümers gem. § 27 GBO entbehrlich ?

  • Ich hänge hier mal meinen Fall dran:

    Im Grundbuch ist eine Grundschuld ohne Brief für eine Sparkasse eingetragen. Eingereicht wird die Löschungsbewilligung für dieses Recht von einer Privatperson, unter Vorlage einer auf diese lautende Abtretung.
    In der Abtretungserklärung sind nur Vor- und Nachname des Zessionars angegeben. Ich habe um Ergänzung des Geburtsdatums im Wege einer Nachtragserklärung der Sparkasse gebeten.

    Mit der Formulierung "in Erledigung der Zwischenverfügung" legt der Notar nun eine Löschungsbewilligung der Sparkasse vor und bittet die "grundbuchlich nicht vollzugsfähige Abtretungserklärung" an ihn zurückzusenden.

    Die Sparkasse ist doch zur Abgabe der Löschungsbewilligung nicht mehr berechtigt, oder ?

    Anmerkung:
    Als weiteren Punkt hatte ich moniert, dass die Abtretung, da es sich um ein Buchrecht handelt, zunächst eingetragen werden müsse, bevor von der Löschungsbewilligung des Zessionars Gebrauch gemacht werden könne.
    Im Ergebnis wurde dieser Weg vermutlich nur eingeschlagen, um die Grundbuchkosten für die Eintragung der Abtretung zu sparen.

  • Da es sich um ein briefloses Recht handelt, ist das Recht ohne Eintragung der Abtretung noch nicht auf den neuen Gl. übergegangen. Folglich ist der bisherige Gl. m.E. noch immer verfügungsbefugt und kann daher auch das Recht aufheben und die Löschung bewilligen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf.


    Anmerkung:
    Als weiteren Punkt hatte ich moniert, dass die Abtretung, da es sich um ein Buchrecht handelt, zunächst eingetragen werden müsse, bevor von der Löschungsbewilligung des Zessionars Gebrauch gemacht werden könne.

    In der Abtretung liegt regelmäßig die Einwilligung zu weiteren Verfügungen über das Recht (s. BGH Rpfleger 2010, 651).

    P.S.: Super, wenn bei den Links auf das Rechtspflegerforum zurückverwiesen wird.:)

  • Genau das ist das Gegenargument, weswegen ich den Fall doch hier einstellte.
    Aber sicher bin ich mir doch nicht. Hmh.


    zu #8: Den BGH-Beschluss habe ich nach (:grin:) Erlass meiner Zwischenverfügung auch gelesen und dann damit gerechnet, dass mir der Notar diesen vorhält. Hat er aber nicht.

  • Aber wenn z. B. ich Dich - z. B. durch ausdrückliche oder eben auch schlüssige Bevollmächtigung - ermächtige, irgendetwas für mich zu tun, bleibe ich doch dennoch auch selbst verfügungsberechtigt, oder?

    So müsste auch die Sparkasse mangels Rechtsübergang weiterhin selbst verfügungsberechtigt sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ebenso. Was genau soll denn den Gläubiger daran hindern, nach Abgabe einer Abtretungserklärung auch noch einen Verzicht und/oder die Aufgabe zu erklären? Was im Grundbuch vollzogen wird, hängt eben davon ab, was zuerst beantragt wird.

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