BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Mich überrascht die vorherrschende Haltung zu dieser Rechtsprechung. Es ist doch nicht irgendein Gericht, das hier entschieden hat!
    Vorher haben alle sehnsüchtig auf eine Klärung durch den BGH gewartet, jetzt habt Ihr sie und sie passt nicht in die vorgefertigte Meinung, na und?!

  • Vorher haben alle sehnsüchtig auf eine Klärung durch den BGH gewartet, jetzt habt Ihr sie und sie passt nicht in die vorgefertigte Meinung, na und?!


    Meine Sehnsucht hat sich in Grenzen gehalten. Die Probleme sind schließlich vor allem beim Gesetzgeber verortet. Vom einem der Schadensverursacher eine saubere Beseitigung der Schäden zu erhoffen, hielte ich daher schon immer für naiv.
    Dass es eine andere Meinung gibt, ist zu respektieren. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn sie sich auf bessere Argumente und das Gesetz stützen kann.
    Diese Entscheidung zeigt jedenfalls deutlich, wie es im kommenden Jahrzehnt mit der GbR weitergeht: die Rechtsprechung wird in aktionistischem Stückwerk je nach rechtspolitischer Gesinnung und Rechtsmittelzug des Spruchkörpers weiter auseinanderfransen.

  • ... und dabei noch ein paar andere Einfallstore öffnen ...

    Aber gut, das angloamerikanische Rechtssystem hat ja auch was für sich. Was man da pingelige Beamte einsparen kann!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mich überrascht die vorherrschende Haltung zu dieser Rechtsprechung. Es ist doch nicht irgendein Gericht, das hier entschieden hat!
    Vorher haben alle sehnsüchtig auf eine Klärung durch den BGH gewartet, jetzt habt Ihr sie und sie passt nicht in die vorgefertigte Meinung, na und?!


    Es tut mir leid, es wundert mich nicht. Mir kommt die Begründung doch etwas aufgesetzt vor. Die GbR ist rechtsfähig, also eine eigene Rechtspersönlichkeit, aber ihre Vertretungsverhältnisse muss sie de facto nicht nachweisen, weil die Vertreter im Grundbuch einzutragen sind? Es kommt mir immer noch so vor, wie wenn das, was der Gesetzgeber mit § 47 II GBO eigentlich beabsichtigt hat, hier so hingedreht wurde, bis es wieder passt. Gut, der Gesetzgeber wird das vermutlich nicht allzu schlimm finden, obwohl er selbst vom § 29 GBO eigentlich nicht abweichen wollte ... aber irgendwie ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mich überrascht die vorherrschende Haltung zu dieser Rechtsprechung. Es ist doch nicht irgendein Gericht, das hier entschieden hat!
    Vorher haben alle sehnsüchtig auf eine Klärung durch den BGH gewartet, jetzt habt Ihr sie und sie passt nicht in die vorgefertigte Meinung, na und?!

    Auch am hiesigen Grundbuchamt hat man sich monatelang mit der GbR-Problematik im wahrsten Sinne herumgeärgert. Und nun eine solche "Entscheidung" des BGH "serviert" zu bekommen, befriedigt nicht, es frustriert. Durfte man sich in letzter Zeit so einiges "anhören", weil man Anträge der erwerbenden GbR zurückwies, darf man nun verhalten gespannt auf die Anrufe der betroffenen Notariate warten.

  • Es ist eine unzutreffende Prämisse, zu schlussfolgern, dass die GbR in Folge der Rechtsfähigkeit in grundbuchverfahrensrechtlicher Sicht schlechthin so zu behandeln sei wie eine juristische Person/Personenhandelsgesellschaft. Dass die GbR so gerade nicht behandelt werden soll, verdeutlicht ja gerade § 15 Abs. 1 lit. c GBV.

    Im Übrigen besteht bei einer erwerbenden Erbengemeinschaft exakt dieselbe Gefahr, dass eventuell Miterben ihren Anteil übertragen haben vor dem Erwerb. Insoweit vertritt der BGH eben, dass die Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs eingeschränkt sei.

    Man mag das kritisieren; aber dann kann und muss man schlechthin auch das formelle Konsensprinzip abschaffen, welches ja in großem Umfang die Gefahr unrichtiger Grundbucheintragungen bewirkt.

  • Der springende Punkt hier ist, dass die GbR sich jeden Schuh anziehen kann (höchstrichterlich bestätigt), der ihr eben mal so passt. Rechtsfähig ja, Nachweise bzgl. der Vertreter nein. Ein Schmarrn!

    Ich werde noch ein wenig Zeit brauchen, um mit dieser BGH-Entscheidung leben zu können. Natürlich ist sie praxisorientiert. Aber ist sie deswegen auch richtig und nachvollziehbar?

  • Durfte man sich in letzter Zeit so einiges "anhören", weil man Anträge der erwerbenden GbR zurückwies, darf man nun verhalten gespannt auf die Anrufe der betroffenen Notariate warten.

    Es hat Euch doch keiner gezwungen, die Anträge ohne Nachweise zurückzuweisen...:unschuldi

  • Im Übrigen besteht bei einer erwerbenden Erbengemeinschaft exakt dieselbe Gefahr, dass eventuell Miterben ihren Anteil übertragen haben vor dem Erwerb. Insoweit vertritt der BGH eben, dass die Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs eingeschränkt sei.


    Bei der Erbengemeinschaft habe ich aber zumindest mal eine urkundlich belegte Ausgangslage. Und § 15 GBV als Beleg dafür heranzunehmen, wie die GbR im Eintragungsverfahren behandelt werden soll, über dem gerade noch der "heilige" § 20 GBO stand ... I woaß ja net ...

    Tut mir leid, mich fröstelt immer noch. Wahrscheinlich eine Berufskrankheit nach nunmehr 16 1/2 Jahren Grundbuch ...

    @Misery: Die betroffenen Notariate werden hoffentlich nicht betroffen, sondern begeistert sein ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vor ca. zwei Jahren, als der BGH mit diesem Gedöns im Grundbuchrecht begonnen hat, meinte eine Kollegin zu mir, wir sollten den GbR-Leuten doch gleich einen Terminal zur Verfügung stellen, damit die selbst eintragen was sie halt so meinen. Ich denke an diesem Punkt sind wir jetzt angekommen. Demnächst bilden wir Wohnungseigentum dann auch an Wohnmobilen, weil Verfahrensrecht ja nur dienenden Charakter besitzt und man die Wirtschaft mit so etwas ja nicht so pingelig gängeln sollte.
    Es fehlt eigentlich nur noch der dann konsequent folgende Bürokratieabbau, damit die Personalkosten bei Gericht und die Notarkosten dem Steuerzahler, halt nein, der GbR, das ist ja etwas anderes, erspart bleiben.
    Wie gesagt, es bleibt die Frage, wozu man jetzt noch bei ehrenwerteren Geschäftsleuten, die sich auf öffentliche Register berufen können, diesen Prüfungswahnsinn noch fortsetzen sollte. Legal, illegal,...

  • Die Entscheidung geht an unseren Fällen GbR leider völlig vorbei. Dem BGH liegen doch noch weitere GbR-Rechtsbeschwerden vor, oder? Kommt da nicht noch weiterer Grundstückserwerb einer bereits bestehenden GbR? Und noch andere?

    Zu Rnr. 13: Wir sind aber gerade ein Grundbuchamt, das Anhaltspunkte hat, dass gleiche Gesellschafter verschiedene GbR's haben.
    Ich brauche Entscheidungen und Begründungen hinsichtlich §§ 899 a BGB und 29 GBO.
    Menno!
    Verstehe gar nicht, warum unsere Notare sich freuen. Ich habe keinen Grund, von meiner Meinung abzuweichen. Meine Sachen betrifft das nicht. Oder stehe ich auf der Leitung?
    Habt ihr denn alle nur diesen Nebenkriegsschauplatz, der entschieden wurde?

  • Ich dachte, das sei einer der Hauptkriegsschauplätze gewesen. Der Fall mit den personenidentischen verschiedenen GbR's ist ja doch der seltenere, auch wenn er in der Praxis blöderweise auftritt. Weiß auch nicht, was der BGH daraus macht.

    (Wahrscheinlich ein Schreibversehen, das auszulegen ist. Kann aber gut sein, dass es infolge der Mediatisierung über § 47 GBO und der Reanimierung des § 736 ZPO sowieso niemanden mehr juckt.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich das falsch?
    Diese Entscheidung sagt doch nur:
    Blöder Rpfl, stell dich nicht so an, denke nicht nach, wenn du einen Erwerbsvertrag einer jungfräulichen GbR bekommst und die sich einen oder keinen Scheißnamen gibt, das ist egal, wenn die Gesellschafter im Gb eingetragen werden. Dann hast du hier nicht zu meckern.
    Dann, wenn verfügt wird, kommt § 899a, es sei denn es kommt zu Anteilsübertragungen, einer stirbt oder es erwirbt eine GbR dazu...
    Und da warten wir jetzt auf weitere Entscheidungen.

  • Den Güthe-Triebel, 6. Auflage (siehe Rnr. 12) mit durchgekreuztem Adler haben wir übrigens noch leicht modrig hier, der ist von 1936.
    Den werden wir nun besonders in Ehren halten.

    Güthe-Triebel zu § 47 GBO Rnr. 12 zweitletzter Absatz S. 1003:
    Nur die Angabe ist nötig, nicht auch der Nachweis, daß die Angabe richtig ist. Denn die Angabe... gehört zur Bezeichnung des Berechtigten... Wenn der Grundbuchrichter freilich weiß, daß ein Gemeinschaftsverhältnis (nach neuer Fassung natürlich die Angabe zur GbR) nicht vorliegt, so darf er nach dem in § 1 Anm. 44 Gesagten die Eintragung nicht vornehmen (KG, 13.02.1912).
    § 1 Anm. 44: Denn der Grundbuchrichter hat die Pflicht, das Grundbuch mit der Wirklichkeit, soweit als möglich, in Einklang zu halten.


    Wegen Zitierens das "dass" hier mit ß.

  • Ich hatte das so verstanden, dass die GbR in dieser Entscheidung eben nicht jungfräulich war, sondern durchaus schon betagteren Alters sein durfte, ohne dass da über irgendwas nachzudenken wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Und wenn die GbR den erworbenen Grundbesitz in ein Grundbuch übertragen haben möchte, in dem sie (oder welche GbR auch immer) bereits als Eigentümerin eingetragen ist - kann ich das jetzt ohne irgendwelche Erklärungen oder Nachweise einfach machen? :confused:

    Life is short... eat dessert first!

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