Berücksichtigung der Miete bei Beratungshilfe

  • Guten Morgen,

    ich hab hier grad eine Beratungshilfesache liegen, bei der ich mich einfach nicht entscheiden kann...
    Es ist ein Fall der nachträglichen Beratungshilfe. Beginn der anwaltichen Tätigkeit ist im Juli 2010. Ich habe mir deshalb Einkommen und Ausgaben für Juli 2010 nachweisen lassen.
    Jetzt ist herausgekommen, dass der Antragsteller im Juli 2010 keine Miete bezahlt hat (sondern diese Zahlung angeblich später nachgeholt hat). Ich würde den Antrag nun zurückweisen, da er im Monat des Beginns der anwaltlichen Tätigkeit keine Miete gezahlt und somit ein zu hohes anzurechnendes Einkommen hat.
    Der Anwalt meint dazu, dass es nicht sein kann, dass der Antragsteller dadurch zusätzlich bestraft wird, nur weil er aus finanzieller Not eine Mietzahlung verschieben musste.. Er meint, ich solle nicht schematixsch auf Einkommen und Ausgaben im laufenden Monat schauen. Gerade bei der Mietzahlung, die eine feststehende monatliche Belastung ist, könne es nicht darauf ankommen, ob in einem Monat keine Miete gezahlt wurde und dafür irgendwann zwei Mieten bezahlt werden.
    Wie seht ihr das?
    Die Argumentation des Anwalts hat mich ein bisschen unsicher gemacht... :confused::confused:

    vielen Dank bereits im voraus!

    LG GFKM

  • Hallo,

    ich würde mir durch Kontoauszüge nachweisen lassen, dass in den drei Monaten vor und nach der Beantragung von BerH jeweils die Miete gezahlt worden ist und die Nichtzahlung tatsächlich eine Ausnahme war.

    Wenn dem so ist, würde ich die Miete berücksichtigen.

    Beim Einkommen stellst du ja auch nicht immer bloß auf das Einkommen des Monats der Antragstellung ab sondern legst einen längeren Zeitraum (3 oder 4 Monate, manche nehmen auch bis zu einem Jahr) zu Grunde.

    MfG
    rezk

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