§ 91 Satz 2 KostO ?

  • Bei unserer letzten Besprechung mit dem Bezirksrevisor ist folgendes Problem offen geblieben:
    Gemäß § 91 Satz 2 KostO dürfen für einstweilige Anordnungen keine Gebühren erhoben werden.
    Unsere vorläufigen Betreuungen werden, wegen der Eilbedürftigkeit, alle im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet.
    Das würde ja heißen, wenn mir d. Betroffene innerhalb der vorläufigen verstirbt oder die vorläufige wird aufgehoben, kann ich keine Gebühren erheben. Denn erst wenn die vorläufige in eine endgültige Betreuung übergeht darf ich ja gemäß § 92 Abs. 4 KostO Gebühren erheben.
    Wie wird das bei euch mit den vorläufigen Betreuungen gemacht?
    Danke schon mal für eure Antworten.

  • vgl. Korintenberg, Kostenordnung, 16. Aufl. 2005, § 92, Rn 16:

    "Betreuung im Sinn des Abs. 1 S. 1 ist auch die vorläufige Betreuung (arg. Abs. 4). Dieser Gebührentatbestand wird erfüllt durch den wirksamen Erlass (vgl. Einf. RdNr. 57 ff. und die Sonderregelung in § 69 f Abs. 4 FGG) einer einstweiligen Anordnung, mit der ein vorläufiger Betreuer bestellt wird (§ 69 f Abs. 1 FGG). Die Regelung fällt aus dem System der KostO, die einstweilige (vorläufige) Anordnungen generell gebührenfrei lässt (vgl. § 91 RdNr. 9, 9 a), und ist historisch zu erklären: Verlagerung der vorläufigen Vormundschaft über Volljährige (§ 1906 BGB aF, § 92 Abs. 3 aF) ins FGG unter Umwandlung in eine einstweilige Anordnung. Ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt (§ 69 f Abs. 1 FGG) ohne Betreuerbestellung ist kaum denkbar (vgl. § 1903 BGB), wäre jedenfalls nur eine gebührenfreie einstweilige Anordnung und noch keine „vorläufige Betreuung“."


    Anders wärs ja schöner gewesen, etwas anderes ist hier aber auch nicht bekannt.

  • Ich stimme meinen Vorpostern zu. Die vorläufige Betreuung fällt ein bisschen aus dem System, ist aber bereits kostenpflichtig. Ich konnte meine Kollegen hier mittlerweile auch überzeugen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch für eine nur kurzfristige Betreuung fällt die Jahregebühr gem. § 92 Abs. 1 S. 2 KostO an.
    Die gilt auch für die durch einstweilige Anordnung eingeleitete vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.
    Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2006 -3W 14/06-

  • Zu dieser Problematik gibt es nun im Rechtspfleger 2011 Heft 4 Seite 240/241 wieder einen Beitrag des Johann Demharter.

    Ich gebe zu, ich habe bis jetzt gemäß § 92 Abs. 4 KostO die Gebühr dann doch von Beginn der einstweiligen Betreuung an erhoben. wenn die Betreuung dann endgültig wurde.
    Aber jetzt bin ich da unsicher geworden. Wie macht ihr denn das? Erhebt ihr die Jahresgebühr tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt der endgültigen Betreuung und der Zeitraum der vorläufigen Betreuung bleibt immer ohne Gebühr? So soll es ja wohl richtig sein, aber....:gruebel:

    Ich finde aber auch, dass in diesem Aufsatz die Begriffe "einstweilige Anordnung" und "vorläufige Betreuung" sehr durchgemischt werden.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • ich werde weiterhin die Gebühr berechnen, bis eine Entscheidung meines LG, eines höheren Gerichts, oder eine Gesetzesänderung etwas anderes hergibt.

  • Der Aufsatz ist teilweise schrecklich, da er Fachbegriffe einfach vermischt. Das darf jedoch nicht passieren. Klar ist: auch die Betreuung, die Wege der eAO eingerichtet wurde, fällt unter § 92 KostO. Oben wurde es gut erklärt!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Der Aufsatz ist teilweise schrecklich, da er Fachbegriffe einfach vermischt.!



    Das war ja eben auch so mein Empfinden.

    Und entsprechend der Meinungen der vorangegangen Meinungen habe ich ja bisher auch die Gebühren im Sinne des § 92 Abs. 4 von Anbeginn der Betreuung (egal ob erst vorläufig oder nicht) erhoben.
    Nur was ist denn die "einstweilige Anordnung der Betreuung" im Unterschied zur "vorläufigen Betreuung". Ist damit nur die reine Anordnungsmaßnahme gemeint, also der richterliche Beschluss? Der ist natürlich gebührenfrei. Oder sind damit nur die Unterbringungen gemeint? Dann wiederrum verstehe ich das ganze Aufhebens nicht.:confused:

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    Einmal editiert, zuletzt von willi (13. April 2011 um 18:01)

  • Was haltet ihr denn von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG 9 W 49/10 - die halten sich ja strecng an den Gesetzeswortlaut und sehen eine Gesetzeslücke...?
    Danach müßte man ja Auslagen wieder einziehen und die Gebühr würde nicht im EA-Verfahren erhoben werden.

  • Das ist ja eben die Entscheidung, die Herr Demharter in dem genannten Aufsatz auswertet und mich damit zu meinen Fragen drängte.:roll:

    Da es im § 91 und § 92 KostO nur um Gebühren geht und nicht um Auslagen, sehe ich jedoch zumindest kein Problem darin, dass Auslagen auch bei vorläufiger Betreuung ggf. vom Betroffenen zu tragen sind.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • zumindest § 92 KostO spricht in Satz 1 von Kosten, die allerdings nur dann zu erheben sind, wenn ...

    Im übrigen machen wir hier keinen Unterschied zwischen vorläufiger Betreuung und Betreuung.
    Es wird ja keine vorläufige oder endgültige Betreuung angeordnet, sondern nach § 1896 I 1 BGB ein Betreuer oder in Dringlichkeitsfällen nach § 300 I FamFG ein vorläufiger Betreuer bestellt.

    Ist ein Betreuer bestellt, egal, welcher couleur, ist eine Betreuung (! § 92 I1, 93 I1 KostO) gegeben und die Gebühr fällt ggfs. an.

    Schließlich hat der vorläufige Betreuer die selben Vertretungsmöglichkeiten wie der ("endgültige") Betreuer. Warum das eine gebührenprivilegiert sein soll und das andere nicht, entzieht sich jeglicher Logik.

  • zumindest § 92 KostO spricht in Satz 1 von Kosten, die allerdings nur dann zu erheben sind, wenn ...



    Ja, stimmt, ich war so auf diesen § 91 KostO fixiert..:)

    Im Übrigen kann ich mich ja bestätigt fühlen.:) Nur finde ich immer noch etwas unklar, was mit § 91 S. 2 KostO wohl gemeint ist, aber damit bin ich sicher nicht allein:D.
    Auf jeden Fall werde ich also weiterhin, falls überhaupt nötig, die Gebühr auch für die vorläufige Betreuung erheben

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • willi2:
    Ich meine mich zu erinnern, dass es Entscheidungen gibt, die für meine Meinung sprechen. Notiert habe ich mir nichts, dafür ist mir das Thema zu unwichtig.
    Unsere BezRev-Tagungsergebnisse sind auch meiner Meinung, was natürlich kein Argument ist.

    Ich denke da salopp: In dubio pro fisco! Irgendeiner muss doch meine Bezüge bezahlen.:)

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