Hallo,
ich hoffe in diesem Fachbereich einigermaßen richtig zu sein, aber ich würde gerne mal ein paar Meinungen zu einem Problem hören: Zur Sicherheit habe ich es im Insolvenzforum auch eingestellt:(
2003 erging Urteil gegen 2 Personen als Gesamtschuldner, einer der beiden hat immer brav bezahlt, der andere garnicht, dieser ging dann auch in Insolvenz, das Verfahren wurde 2005 aufgehoben.
Der ursprüngliche Gläubiger hat die Forderung nicht angemeldet, da der erste Schuldner ja immer bezahlt hat (Raten). NUN das Problem:
NACH Aufhebung der Inso. und Erteilung der restschuldbefreiung wurden Zahlungen des ersten Schuldners über den hälftigen Betrag hinaus geleistet. §426 Abs.2 BGB, somit gesetzlicher Forderungsübergang auf Schuldner 1. Wann bestand die Forderung dem Grunde nach? Hätte sie im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen um nun von Schuldner1 gegen Schuldner 2 geltend gemacht werden zu können? Ggf. wer hätte sie anmelden müssen? Weiteres Problem ist natürlich die Frage der Verjährung..Wann verjährt denn der Ausgleichsanspruch? Wie ich herausbekommen habe ist dies ja streitig, ob Abs.1 eine einheitliche Verjährung bzgl. Abs.2 (Geltendmachung des Forderungsübergangs) vorsieht.Über Anregungen wäre ich echt dankbar.
ich hoffe in diesem Fachbereich einigermaßen richtig zu sein, aber ich würde gerne mal ein paar Meinungen zu einem Problem hören: Zur Sicherheit habe ich es im Insolvenzforum auch eingestellt:(
2003 erging Urteil gegen 2 Personen als Gesamtschuldner, einer der beiden hat immer brav bezahlt, der andere garnicht, dieser ging dann auch in Insolvenz, das Verfahren wurde 2005 aufgehoben.
Der ursprüngliche Gläubiger hat die Forderung nicht angemeldet, da der erste Schuldner ja immer bezahlt hat (Raten). NUN das Problem:
NACH Aufhebung der Inso. und Erteilung der restschuldbefreiung wurden Zahlungen des ersten Schuldners über den hälftigen Betrag hinaus geleistet. §426 Abs.2 BGB, somit gesetzlicher Forderungsübergang auf Schuldner 1. Wann bestand die Forderung dem Grunde nach? Hätte sie im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen um nun von Schuldner1 gegen Schuldner 2 geltend gemacht werden zu können? Ggf. wer hätte sie anmelden müssen? Weiteres Problem ist natürlich die Frage der Verjährung..Wann verjährt denn der Ausgleichsanspruch? Wie ich herausbekommen habe ist dies ja streitig, ob Abs.1 eine einheitliche Verjährung bzgl. Abs.2 (Geltendmachung des Forderungsübergangs) vorsieht.Über Anregungen wäre ich echt dankbar.