§426 BGB gesetzlicher Forderungsübergang

  • Hallo,
    ich hoffe in diesem Fachbereich einigermaßen richtig zu sein, aber ich würde gerne mal ein paar Meinungen zu einem Problem hören: Zur Sicherheit habe ich es im Insolvenzforum auch eingestellt:(
    2003 erging Urteil gegen 2 Personen als Gesamtschuldner, einer der beiden hat immer brav bezahlt, der andere garnicht, dieser ging dann auch in Insolvenz, das Verfahren wurde 2005 aufgehoben.
    Der ursprüngliche Gläubiger hat die Forderung nicht angemeldet, da der erste Schuldner ja immer bezahlt hat (Raten). NUN das Problem:
    NACH Aufhebung der Inso. und Erteilung der restschuldbefreiung wurden Zahlungen des ersten Schuldners über den hälftigen Betrag hinaus geleistet. §426 Abs.2 BGB, somit gesetzlicher Forderungsübergang auf Schuldner 1. Wann bestand die Forderung dem Grunde nach? Hätte sie im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen um nun von Schuldner1 gegen Schuldner 2 geltend gemacht werden zu können? Ggf. wer hätte sie anmelden müssen? Weiteres Problem ist natürlich die Frage der Verjährung..Wann verjährt denn der Ausgleichsanspruch? Wie ich herausbekommen habe ist dies ja streitig, ob Abs.1 eine einheitliche Verjährung bzgl. Abs.2 (Geltendmachung des Forderungsübergangs) vorsieht.Über Anregungen wäre ich echt dankbar.

  • Laut dem Gesetzestext geht nach § 426 II BGB "die Forderung des Gläubigers" auf den Schuldner über. Es handelt sich also um dieselbe Forderung, welche im Jahr 2003 entstanden ist und es kommt lediglich zum Gläubigerwechsel.

    Insoweit ist die Forderung also nicht nach der Insolvenz entstanden, sondern bestand vorher.

    Wenn der andere Schuldner RSB bekommen hat, kann der andere keine Ansprüche mehr gegen diesen stellen. So meine Meinung. Anmelden musste der alte Gläubiger. Der andere Schuldner hätte nur anmelden können, wenn er vor Beendigung des Verfahrens schon überzahlt hätte.

    Also ich würd sagen: Pech für den Gesamtschuldner der gezahlt hat. :teufel:

    Wenn es keine RSB gibt, dürfte folgendes gelten: Aufgrund des Titels dürfte der Anspruch nicht verjährt sein. Nach meiner Ansicht geht nicht nur der Anspruch, sondern auch der Titel über.

  • Man muss hier meines Erachtens zwischen den Ansprüchen aus § 426 I BGB und § 426 II BGB unterscheiden.

    Nach § 426 I besteht ein Ausgleichsanspruch. Dieser entsteht nach ganz h.M. mit Entstehen der Gesamtschuld und unterliegt der Regelverjährung.

    § 426 II gibt zudem einen selbständigen Anspruch aus einem gesetzlichen Forderungsübergang.
    Dieser entsteht aber wohl erst mit der Überzahlung. Zwischen den Ansprüchen hat der Schuldner die Wahl.
    Es handelt sich insoweit also um eine neue Forderung nach Ende der Insolvenz.

  • Der Antwort von Tom würde ich widersprechen. Wie bereits zitiert wurde, geht die Forderung des Gläubigers über, wenn der Gläubiger aber aufgrund der RSB keinen Anspruch mehr hat, kann auch nichts übergehen. Insoweit ist der Anspruch aus § 426 II BGB akzessorisch zum ursprünglichen Anspruch.

    Die RSB bezweckt, dass der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Dieses würde unterlaufen werden, wenn Altverbindlichkeiten über einen Mitschuldner praktisch zu neuen Verbindlichkeiten werden würden.

  • Grundsätzlich hindert die Tatsache, dass der Gläubiger keinen Anspruch mehr gegen den ausgleichspflichtigen Schuldner hat, dessen Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Schuldner nicht (BGH NJW 81, 681).
    Dem steht hier aber die Regelung des § 301 II InsO entgegen.

    Damit dürfte es tatsächlich keinen Anspruch aus 426 BGB mehr geben.
    Mit der RSB ist damit im Prinzip die Situation einer gestörten Gesamtschuld entstanden.

    Fraglich ist hier daher jetzt, zu wessen Lasten diese Situation zu lösen ist, wer also das Insolvenzrisiko des einen Gesamtschuldners tragen muss.
    Das dürfte aber wohl der andere Gesamtschuldner sein.

  • dies ist nun mal das Wesen der Gesamtschuld - oder anders gewendet: "den Bürgen sollt Ihr würgen".
    Wunderschön die sprachliche Wendung von Tom "gestörte Gesamtschuld".
    Aber Gläubiger, bitte aufgepasst bei der "Doppelinsolvenz" von Gesamtschuldnern (im folgenden S1 und S2) !
    Fall: der Gl. meldet in beiden Verfahren an; im Verfahren gegen S1 erhält er 100%; im Verfahren S2 sollte da bloß nicht die Forderung zurückgenommen werden, dies könnte wg. des gesetzlichen Forderungsübergangs auf S1 Schadenersatzansprüche auslösen.....
    S1 müsste die Rechtsnachfolge - in Höhe des Ausgleichsanspruchs - im Verfahren des S2 geltend machen.

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    :daumenrau

  • ....Aber Gläubiger, bitte aufgepasst bei der "Doppelinsolvenz" von Gesamtschuldnern (im folgenden S1 und S2) !
    Fall: der Gl. meldet in beiden Verfahren an; im Verfahren gegen S1 erhält er 100%; im Verfahren S2 sollte da bloß nicht die Forderung zurückgenommen werden, dies könnte wg. des gesetzlichen Forderungsübergangs auf S1 Schadenersatzansprüche auslösen.....
    S1 müsste die Rechtsnachfolge - in Höhe des Ausgleichsanspruchs - im Verfahren des S2 geltend machen.



    NEIN. Solange der G. geltend macht, kann S1 nicht geltend machen, § 44 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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