Löschungsbewilligung Gesamtrecht

  • Es kommt immer wieder vor, dass Banken vor einigen Jahren Löschungsbewilligungen erteilt haben. Aus den Rechten sind später Gesamtrechte entsanden, beziehungsweise weitere Grundstücke sind mit dem Recht abgeschrieben worden, so dass in der Löschungsbewilligung natürlich die damals nicht belasteten Grundbücher nicht aufgeführt sind.

    Ist die Löschungsbewilligung damit zu unbestimmt?

    Ich würde sagen, dass die Bewilligung ausreichend ist, da eine Löschung damals hätte vorgenommen werden können und die Gläubiger das ganze Recht aufgegeben haben.

    Würde mich jedoch interessieren wie ihr das seht!?

  • Kommt bei mir nicht oft vor, aber wenn die Bewilligung zum Stand ihrer Erteilung alles korrekt bezeichnet hat, anerkenne ich sie auch später - vorausgesetzt, dass die Gesamtgrundschuld als gesetzliche Folge und nicht durch rechtsgeschäftliche Erklärung entstanden ist.

  • Würdet ihr monieren, wenn in der Lö.Bewilligung anstelle der Grundbücher 2800 - 2811 die Grundbücher 2800 - 2815 bezeichnet wären (in 2812 - 2815 ist das Recht nicht eingetragen, die Bank hat es wohl falsch abgeschrieben)?

    Grüße, flo

  • Da die Bezeichnung Grundbücher 2800-2815 die Grundbücher 2800-2811 beinhaltet, sehe ich kein Problem und würde es auch nicht monieren. Ich hätte nur ein dann ein Problem, wenn der Fall umgekehrt läge. 

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