Vormerkung und Wertersatz § 882 BGB

  • Laut Online-Kommentar Beck ist die Eintragung eines Wertersatzes auch nachträglich möglich, § 877 BGB; notwendig ist die Bewilligung des Berechtigten der Vormerkung.

    Eintragung in Spalte 5: "Wertersatz gem. § 882 BGB fünftausend Euro" oder "Der Höchstbetrag des Ersatzes für den Fall des Erlöschens durch den Zuschlag wird auf fünftausend Euro bestimmt."

    Einmal editiert, zuletzt von maggie (23. Mai 2011 um 08:03) aus folgendem Grund: Text nicht richtig gelesen - Montag morgen

  • Das der Wertersatz auch nachträglich eintragbar ist, ist eindeutig.
    Da es sich hier aber um eine Vormerkung handelt, bin ich etwas verunsichert.

    Wenn die ursprüngliche Eintragung einer Vormerkung für eine beschr. pers. Dienstbarkeit mit Wertersatz beantragt wird, trägt man den Wertersatz dann auch ein.
    Muss ja wohl so sein, oder ? Ich habe nichts darüber gefunden.

  • Eintragen hätte man die Änderung wohl früher schon nicht müssen, da sich durch die Vereinbarung des Wertersatzes der Umfang des vorgemerkten Anspruchs nicht erweitert. Inzwischen hat sich das eigentlich bereits dank BGH (DNotZ 2000, 639, DNotZ 2006, 514) erübrigt. Andererseits hätte ich gegen die Eintragung, wenn es ausdrücklich so gewollt wird, auch keine anderen Bedenken, als daß sie eben überflüssig ist. Eintragen könnte man, wenn man es ausführlich formulieren will: "Anspruch aus Vormerkung dahingehend geändert, daß der Höchstbetrag des Ersatzes für den Fall des Erlöschens der Dienstbarkeit durch den Zuschlag auf fünftausend Euro bestimmt wird; eingetragen am ...". Damit sollten keine Fragen mehr offen sein. :teufel: (Zur Formulierung des Wertersatzes vgl. MünchKomm/Kohler § 882 Rn 4).

  • Ok, dann hänge ich mich hier mal an, zumal wohl leider eine hilfreiche Antwort gelöscht wurde.

    Abt. II Nr. 1:
    beschränkte persönliche Dienstbarkeit Photovoltaikanlage
    mit Wertersatz 40.000 EUR
    für X GmbH

    Abt. II Nr. 2:
    halbspaltige Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung bpDbk Photovoltaikanlage
    für Bank

    Monate später kommt nun der Antrag, ich möge bitte meine Eintragung korrigieren und bei der Vormerkung II Nr. 2 den Wertersatz auch ausdrücklich eintragen.

    Die Bewilligung lautet auf Eintragung einer Vormerkung für Bank, dass der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet ist, der Bank eine bpDbk inhaltsgleich II/1 zu bestellen. Der Wertersatz wurde bei der Vormerkung nicht ausdrücklich zur Eintragung beantragt/bewilligt.

    Ich halte diese "Korrektur" für überflüssig - wie seht ihr das?

  • *schieb*
    Hat keiner eine Meinung/Idee?

    Schon. Der Wertersatz müßte, wenn er bei der Vormerkung selbst hätte eingetragen werden sollen, entsprechend bewilligt und beantragt worden sein. Und das fehlt. Wenn dagegen gemeint ist, dass die Vormerkung nicht nur die Dienstbarkeit, sondern auch den sie (!) betreffenden Wertersatz bezeichnen solle, sehe ich das anders. Der Wertersatz gehört zwar zum Inhalt des Rechts, schränkt diesen allerdings ein. Der Umfang (vgl. § 883 Abs. 3 BGB) des vorgemerkten Anspruchs ist somit auch ohne Wertersatz bestimmbar genug.

  • Entschuldige, ich verstehe diesen Satz nicht:
    "Wenn dagegen gemeint ist, dass die Vormerkung nicht nur die Dienstbarkeit, sondern auch den sie (!) betreffenden Wertersatz bezeichnen solle, sehe ich das anders."

  • Entschuldige, ich verstehe diesen Satz nicht

    Macht nichts. Keiner versteht mich. ;) Was genau will denn der Notar? Will er eine Vormerkung mit einem Wertersatz nach § 882 BGB? Dann fehlt für den Wertersatz eine entsprechende Bewilligung. Oder will er eine ganz normale Vormerkung für eine "inhaltsgleiche Dienstbarkeit", die dann auch der Wertersatz beeinhaltet, der ebenfalls zum Inhalt der Dienstbarkeit gehört (vgl. MüKo/Kohler BGB § 882 Rn. 4). Ähnlich wie bei einer Bedingung, die den Anspruch oder die Vormerkung betreffen kann.

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