GbR: Löschung einer Zwangshypothek bei fehlender Gesellschaftereintragung

  • Im April wird eine Zwangshypothek aufgrund eines Vollstreckungsbescheides eingetragen. Im Grundbuch ist als Gläubigerin die "W und K GbR, Musterort" eingetragen. Gesellschafter der GbR sind nicht im GB eingetragen.
    Aus dem VB ergibt sich, dass die genannte GbR Gläubigerin ist. Ferner ist im Titel angegeben:
    "Gesetzlich vertreten durch Gesellschafter W, K."

    Ich habe jetzt eine Löschungsbewilligung der GbR, vertreten durch W und K, vorliegen und soll das Recht löschen. :gruebel:

    Problem:
    Bei Eintragung der Zwangshypothek war das ERVGBG schon länger in Kraft und demnach hätten auch die Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 GBO eingetragen werden müssen, was m.E. aufgrund des Titels auch möglich gewesen wäre. Leider ist die Gesellschaftereintragung aber unterblieben.

    Kann man diese jetzt nachholen, so dass dann die Löschung wegen § 899a BGB unproblematisch möglich wäre?
    Oder ist nun - wegen eines Fehlers des GBA - das Kind in den Brunnen gefallen und kommt nie wieder heraus? :eek:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde hier auf Kulanzbasis überlegen zu löschen.

    Eine Gesellschafterergänzung scheidet m. E. aus, da der Titel nicht grundbuchfähig ist. Es bleibt offen, ob die Vertreter einzige und wahre Gesellschafter sind. Und mal ehrlich: jedem ist klar, dass das Prozessgericht das offensichtlich auch nicht geprüft hat.

  • Ich würde hier auf Kulanzbasis überlegen zu löschen.

    Eine Gesellschafterergänzung scheidet m. E. aus, da der Titel nicht grundbuchfähig ist. Es bleibt offen, ob die Vertreter einzige und wahre Gesellschafter sind. Und mal ehrlich: jedem ist klar, dass das Prozessgericht das offensichtlich auch nicht geprüft hat.


    Warum ist der Titel nicht grundbuchfähig ??
    Nach dem Vortrag richtet sich der Titel gegen die GbR und die Gesellschafter sind genannt. Was will man mehr ???

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Aus dem VB ergibt sich, dass die genannte GbR Gläubigerin ist. Ferner ist im Titel angegeben:
    "Gesetzlich vertreten durch Gesellschafter W, K."


    Eventuell könnte Ulf noch den Sachverhalt bestätigen oder konkretisieren. Der in Anführungszeichen gehaltene Teil läßt hier gerade offen, ob und wenn ja, welche weitere Gesellschafter es geben könnte. Auch per Auslegung kommt man da nicht weiter. Die Vertreter sind nicht der wahre Gesellschafterbestand. Auch hier kann man aber fraglos herummediatorisieren und sagen: Ohne positive Kenntnis vom Gegenteil glauben wir alles, besonders dann, wenn das Prozessgericht auch schon alles geglaubt hat.

  • Ich kann dazu nichts konkretisieren, weil der Titel dazu mehr nicht hergibt.

    Allerdings verstehe ich es hier so, dass der Titel mir schon sagt, dass es keine weiteren Gesellschafter gab.
    Eine GbR wird doch "gesetzlich" durch alle Gesellschafter vertreten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • GBV § 15
    a) pp
    b) pp
    c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. pp
    Dieser Sachverhalt triffts zwar nicht, hier liegt jedoch auch eine gerichtliche Entscheidung vor. Bei dem ganzen Gemenge mit der GbR würde ich auslegen und das Grundbuch ergänzen und dann schnell löschen;).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (23. Mai 2011 um 16:00) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ausgangspunkt für die Beurteilung des Sachverhalts ist die Feststellung, dass es nicht genügt, wenn lediglich die „gesetzlichen Vertreter“ der GbR aus dem Titel hervorgehen, weil die im Prozessverfahren handelnden Vertreter der GbR in personeller Hinsicht nicht notwendigerweise deren gesamten Gesellschafterbestand repräsentieren (Krüger NZG 2010, 801, 807; Krüger, FS für S. Zimmermann, 2010, S. 177, 184; Reymann NJW 2011, 1412, 1413). Daraus folgt, dass die vorliegende Zwangshypothek nicht hätte eingetragen werden dürfen. Des weiteren hätte sie wegen § 47 Abs.2 S.1 GBO erst recht nicht als „gesellschafterlose“ Namens-GbR eingetragen werden dürfen. Dagegen dürfte die Gläubiger-GbR im Titel durch Angabe ihres Namens und Sitzes hinreichend als unverwechselbares Rechtssubjekt individalisiert worden sein.

    Da die Gesellschafter der Gläubiger-GbR nicht eingetragen sind, können sich die löschungsbewilligenden Gesellschafter nicht auf die Vermutung des § 899a S.1 BGB berufen, ganz abgesehen davon, dass die Löschung die Voreintragung des Gesellschafterbestandes der GbR voraussetzen würde (§ 42 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO). Damit sind wir wieder bei der altbekannten Frage, wie eine „gesellschafterlose“ Namens-GbR ihren aktuellen Gesellschafterbestand nachweisen soll. Nach den Entscheidungen des OLG Köln (NotBZ 2011, 137 = FGPrax 2011, 62) ist dies überhaupt nicht und nach den Entscheidungen des OLG München (FGPrax 2010, 179 = DNotZ 2010, 691 m. Anm. Heinze = NZG 2010, 1424 = ZIP 2011, 570) und des OLG Schleswig (NotBZ 2011, 143) nur unter im vorliegenden Fall nicht gegebenen Voraussetzungen möglich. Auch eine Rubrumsberichtigung (hierzu vgl. Reymann a.a.O.) würde hier nicht weiterhelfen, da eine solche Berichtigung nur bezeugen würde, wie es sich mit dem Gesellschafterbestand im Zeitpunkt der Titulierung verhalten hat.

    Damit wäre die vorliegende Zwangshypothek res extra commercium. Einen Ausweg könnte man allerdings finden, wenn man sich der Ansicht anschließt, wonach die gesellschafterlose Eintragung von Namens-GbR’s nach dem 17.08.2009 i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO inhaltlich unzulässig und schon deswegen zu löschen ist, ohne dass es hierzu überhaupt einer Bewilligung der GbR bedarf (Palandt/Bassenge § 899a Rn.2; Lautner DNotZ 2009, 650, 543; Böttcher AnwBl. 2011, 4). Allerdings sind Zweifel an der inhaltlichen Unzulässigkeit einer solchen Eintragung angebracht, weil die berechtigte GbR ja eingetragen und lediglich unvollständig bezeichnet ist, sodass das Grundbuch bezüglich des verlautbarten GbR-Gläubigers richtig und nur hinsichtlich der Nichteintragung des Gesellschafterbestandes unrichtig ist (Demharter § 47 Rn.38; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189).

    Aber: Wenn gelöscht ist, ist gelöscht.

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