Auskünfte des Gutachters an Bietinteressenten

  • Kommt es -angesichts der zunehmenden Internetveröffentlichungen- eigentlich öfter vor, dass sich Bietinteressenten an den Gutachter wenden? Ggf. was wollen die Leute wissen? Wo wird die Grenze gezogen? Wird das Gutachten nur erläutert oder auch echte Auskünfte gegeben?

    Ich habe heute einem Gutachter gesagt, er soll keinerlei Auskünfte geben oder gar Unterlagen wie zB Grundrisse herausgeben. Er ist nur seinem Auftraggeber, dem Gericht, verpflichtet. Zudem sind haftungsrechtliche Probleme denkbar.

  • Über die Häufigkeit der Konaktaufnahme kann ich leider nichts sagen.

    Die beschriebene Vorgehensweise ist jedoch absolut richtig. Das Gericht ist der Auftraggeber und nur diesem ist der Gutachter verpflichtet. Jede darüber hinausgehende Tätigkeit, Herausgabe von Informationen, Plänen etc. könnte schwere Haftungsprobleme (sowohl von Seiten des Eigentümers als auch von Seiten des Erstehers) beim Gutachter auslösen. Der Gutachter sollte deshalb auf das Gericht und das dort ausliegende Gutachten verweisen. Im Gutachten sollte das Bewertungsobjekt bezüglich seiner Eigenschaften so hinreichend beschrieben sein, dass ergänzende Erläuterungen nicht notwendig sind.

    Viele Grüße Dreiundzwanzig

  • Genau!
    Und: Erst wenn veröffentlicht wurde, haben Bietinteressenten überhaupt die Möglichkeit, Einsicht in das Gutachten zu nehmen. Zuvor ist es lediglich Aktenbestandteil und für Nichtbeteiligte nicht zugänglich.

  • Moin in die Runde,

    grundsätzlich sehe ich das ganz genauso, das Gericht ist der Auftraggeber. In diesem Zusammenhnag verweise ich nochmals auf die Sachverständigenverordnung (siehe mein Beitrag unter

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=439

    Es kommt auch schon mal vor, dass mich Bieter anrufen. Ich verweise dann grundsätzlich auf mein Gutachten. Ich weise jedoch (wie auch im Gutachten) darauf hin, dass sich die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung auf den Wertermittlungsstichtag (Datum der Ortsbesichtigung) bezieht und dass durchaus Veränderungen vorliegen könnten, da zwischen Ortstermin und Versteigerung ein Zeitraum von 1- 2 Jahren liegen kann.

    Solange ein Objekt bewohnt wird, sollte es eigentlich keine wesentlichen Veränderungen geben.

    Aber ich habe z.B. 2001 ein leerstehendes Objekt bewertet, dessen Bauzustand sich in der Folge des Leerstandes und ohne offensichtliche Werterhaltung derat verschlechtert hat, dass es im 2. Temin für rd. 10% (!!) des (ursprünglichen) Verkehrswertes wegging und nun abgerissen wird.

    (Dies Thema wäre vielleicht mal gesondert zu diskutieren, es gab zwar einen Zwangsverwalter, aber gemacht hat der offensichtlich nichts).

  • Zitat von Kai

    Kommt es -angesichts der zunehmenden Internetveröffentlichungen- eigentlich öfter vor, dass sich Bietinteressenten an den Gutachter wenden? Ggf. was wollen die Leute wissen? Wo wird die Grenze gezogen? Wird das Gutachten nur erläutert oder auch echte Auskünfte gegeben?

    Ich habe heute einem Gutachter gesagt, er soll keinerlei Auskünfte geben oder gar Unterlagen wie zB Grundrisse herausgeben. Er ist nur seinem Auftraggeber, dem Gericht, verpflichtet. Zudem sind haftungsrechtliche Probleme denkbar.



    Bei uns kam es schon öfters vor, dass sich Bietinteressenten an die Gutachter gewandt haben, allerdings auch schon früher, bevor wir im Internet veröffentlicht haben. Das ging teilweise sogar schon ins Unverschämte, nämlich dass den Gutachtern komplette Fragebögen vorgelegt wurden und diese zur Auskunft aufgefordert - nicht gebeten - wurden. Der Gutachter hat das Schreiben des Interessenten dann an uns weitergeleitet und ich hab dem Interessenten eine entsprechende Antwort geschickt.
    Inzwischen haben wir in der Internet-Veröffentlichung auch mehrfach den expiziten Hinweis, dass von Anfragen beim Gutachter abzusehen ist und dieser grundsätzlich keine Auskunft mehr gibt. Soweit ich es mitbekommen habe, scheint dies zu klappen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von hiro


    Inzwischen haben wir in der Internet-Veröffentlichung auch mehrfach den expiziten Hinweis, dass von Anfragen beim Gutachter abzusehen ist und dieser grundsätzlich keine Auskunft mehr gibt. Soweit ich es mitbekommen habe, scheint dies zu klappen.


    Das finde ich gut! Vielleicht sollten wir diesbezüglich auch mal an zvg.com herantreten.

  • Zitat von hiro

    Inzwischen haben wir in der Internet-Veröffentlichung auch mehrfach den expiziten Hinweis, dass von Anfragen beim Gutachter abzusehen ist und dieser grundsätzlich keine Auskunft mehr gibt. Soweit ich es mitbekommen habe, scheint dies zu klappen.



    Danke für den Tipp :) , unsere Veröffentlichungen bei hanmark.de tragen jetzt schon den Zusatz "Der das Gutachten erstellende Sachverständige ist weder verpflichtet noch berechtigt, Interessenten Auskünfte zu erteilen".

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