monatlich wiederkehrende Hinterlegung

  • Hallo ihr, habe eine hinterlegung wg. Gl-Ungewissheit (Pfändung läuft). Es war davor eine Abtretung. Hier wird allerdings die Wirksamkeit der Abtretung angezweifelt. Arbeitgeber (=DS) wollte den pfändbaren Geldbetrag daher hinterlegen. Dies muss jedoch dann mtl. erfolgen. Muss hier eigentlich dann auch jeden monat ein weiterer Antrag erfolgen und eine weitere AO ergehen??Der DS. hat mich auch noch gefragt, ob er die Kosten für die überweisung des zu hinterlegenden betrages von dem unpfändbaren Betrag des Schu. abziehen darf. Ist das eigentlich möglich?Danke

  • Zur monatlichen Hinterlegung hatten wir schon Themen (zum Thema "Miete" z.B.).

    Zu den Konsten würde ich mich als HL-Stelle nicht äußern. Kosten des HL-Verfahrens sind dies jedenfalls nicht, meine ich. Daher :maulhalt:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es muss nicht jeden Monat ein neuer Antrag gestellt werden:


    § 8 Abs. 6 HintG: Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

    [FONT=&quot]Zur Bearbeitung (Hinterlegungsschein) wird der Vordruck HS 4 verwendet. Zur Kontrolle, voallem für die Herausgabe) ist es am besten ein Masseverzeichnis anzulegen. (Hessen hat einen ganz brauchbaren Vordruck, wenn man den optimiert hat man ein gutes Arbeitsmittel).[/FONT]

  • Ich schreib nur 1 x eine Annahmeanordnung und beim Betrag "X Euro monatlich fortlaufend". Masseverzeichnis ist bei uns ab 5 Überweisungen anzulegen.

    Zu den Kosten würd ich auch nix sagen. Das ist eine Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Arbeitsvertrag, - recht, ob die Aufwendungen bei Lohnpfändung vom Lohn einbehalten dürfen und ob sie s dem Gläubiger gegenüber dürfen - einfach was vom gepfändeten/abgetretenen Lohn abziehen.

  • [FONT=&quot] (Hessen hat einen ganz brauchbaren Vordruck, wenn man den optimiert hat man ein gutes Arbeitsmittel).[/FONT]




    Ich habe den hiesigen AG.Vordruck für Masseverzeichnis so abgeändert, dass er auch für neues Recht gilt .. und weil ich von Natur faul bin hab ich auch die Verzinsung mit eingebaut. Die wird gleich mit berechnet. Also auch ob Zinsen entstanden sind..
    ;)


    Aber mir wurde hier im Forum bei meiner Frage der Zinsberechnung mehrfach gesagt dass es ja Zinsrechner gibt..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Es wird nur ein Antrag mit einem genau bezifferten Betrag benötigt. In diesem muss aber vermerkt werden, dass er bis zur Beendigung der Angelegenheit gelten soll. Jeden Monat muss dann bei uns eine neue Annahmeanordnung erlassen werden.

  • Hallo liebe Leute!

    Ich habe noch mal eine Frage zur monatlich wiederkehrenden Hinterlegung von z. B. Mieten oder Unterhaltsleistungen etc.

    Kann man da auf § 374 Abs. 2 S. 2 BGB zurück greifen? Was meint ihr? Oder muss nach jeder monatlichen Hinterlegung erneut die Anzeige gem. § 374 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schuldner verlangen?

    Meiner Meinung nach liegt es ja in der Natur der Sache, dass Mieten nun mal jeden Monat neu zu zahlen sind sowie auch Unterhaltszahlungen, dass müsste doch eigentlich "jeder" wissen. Da muss man doch von ausgehen können oder?

    Meines Erachtens reicht die einmalige Anzeige bei der ersten Hinterlegung der ersten Miete und ist danach nicht mehr erforderlich. Der oder die Gläubiger können sich ja bei Gericht erkundigen welche Beträge bereits hinterlegt wurden. Auch der § 8 Abs. 6 HintG spricht meiner Meinung nach dafür, dass die Anzeige für sämtliche Miethinterlegungen nur einmal erforderlich ist und zwar zu Beginn des Verfahrens. Da ja auch gem. § 8 Abs. 6 HintG bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit auf den ersten Antrag Bezug genommen werden kann.

    Ich wäre euch sehr, sehr dankbar, wenn ihr mal eure Meinung kund tun würdet.

  • Also § 374 Abs. 2 BGB gilt mMn für jeden einzelnen hinterlegten Betrag.

    Aber das ist ja nicht das was dich als Hinterlegungsstelle interessiert. Der Nachweis darüber, dass die Anzeige gegenüber dem Gläubiger vorgenommen wurde, ist der Hinterlegungsstelle nur beim ersten Mal zu erbringen. Alles andere ist eine Sache zwischen Hinterleger und Gläubiger.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!