Die Frage ist, ob eine bei Insolvenzeröffnung vorhandene Lohnabtretung für die vorsätzlich begangenen Delikthaftungsansprüche nach Ende der Wohlverhaltensphase noch gültig ist.
Lohnabtretung nach Ende der Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung
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Rechtsverdreher -
24. Mai 2011 um 16:05
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Nach § 114 Abs. 1 InsO wohl nicht. Die Bezugnahme in Abs. 3 S. 3 InsO auf den § 88 dürfte wohl nur für Pfändungen gelten (aber das habe ich jetzt nicht nachgeschaut).
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aus welchem Grund die Lohnabtretung mal gemacht worden ist, dürfte unerheblich sein.
Nach der Frist des § 114 InsO kann man daraus keine Rechte mehr herleiten, so dass, sofern die Forderung als vbuH zur Tabelle überhaupt angemeldet ist, sich nach Erteilung der RSB mit einem vollstreckbaren Tabellenblattauszug auf den pfändbaren Teil setzen kann. -
Ich meine auch, dass hier § 114 InsO einschlägig ist, da der Grund, warum die Forderung abgetreten worden ist unerheblich ist.
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