Lohnabtretung nach Ende der Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

  • Die Frage ist, ob eine bei Insolvenzeröffnung vorhandene Lohnabtretung für die vorsätzlich begangenen Delikthaftungsansprüche nach Ende der Wohlverhaltensphase noch gültig ist.

  • aus welchem Grund die Lohnabtretung mal gemacht worden ist, dürfte unerheblich sein.

    Nach der Frist des § 114 InsO kann man daraus keine Rechte mehr herleiten, so dass, sofern die Forderung als vbuH zur Tabelle überhaupt angemeldet ist, sich nach Erteilung der RSB mit einem vollstreckbaren Tabellenblattauszug auf den pfändbaren Teil setzen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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