Beglaubigte Kopie des Ahnenpasses als Nachweis?

  • Mir liegt eine im Mai 2011 gefertigte beglaubigte Kopie des Standesamtes H. von einer von dem Standesamt K gefertigten Abschrift des Ahnenpasses aus dem Jahr 1954 vor. Der Ahnenpass selbst wurde von dem Standesamt O gefertigt.

    Der Ahnenpass diente ehemals als Nachweis der "arischen Abstammung" und wurde soweit ich das verstanden habe, nur unter Vorlage entsprechenden Urkunden erteilt. Aus ihm ergeben sich verschiedenste Angaben z.B. zu den Eltern, Großeltern, Eheschließung der Eltern. Inwieweit kann ich dies als Nachweis anerkennen?

  • § 2356 BGB fordert den Nachweis durch "öffentliche Urkunden". Definition "öffentliche Urkunde" siehe hier: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/oef…e-urkunden.html

    In der Regel ist die einfachste Weise, diesen geforderten urkundlichen Nachweis zu erbringen, eine Personenstandsurkunde. Der Ahnenpass selbst ist zwar keine Personenstandsurkunde, wurde aber aufgrund Personenstandseinträgen ausgestellt und hat daher m.E. fast die gleiche Beweiskraft wie wenn dir jemand eine von damals ausgestellte Personenstandsurkunde vorlegen würde.

    Über § 2356 I Satz 2 BGB kommt man zu einer "vereinfachten Beweisführung".

    Für den Fall, dass die Personenstandseinträge im (heutigen) Ausland liegen sollten, halte ich den Ahnenpass für absolut ausreichend; zumindest im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Solche Ahnenpässe sind mir auch schon untergekommen. Bei erfolgter Siegelung und erfolgtem Unterschreiben der Vermerke besteht kein Grund, den betreffenden Personenstandsnachweis nicht anzuerkennen, zumal man sich ziemlich sicher sein kann, dass die Verwandtschaftsverhältnisse "seinerzeit" aus bekannten Gründen ganz genau und streng geprüft wurden.

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