Bewertungsstichtag bei Ergänzungsgutachten

  • Zitat von Kai

    Aus dem Thema Bewertung Mietrecht beim Verkehrswert:


    Gerade am Freitag wurde ich im Termin mit einem Antrag auf Änderung des Verkehrswertes konfrontiert. War irgendwie nicht so lustig. Der Schuldner machte geltend, in seinem Haus mit acht Wohnungen seien die beiden Souterrainwohnungen baurechtlich nicht als Wohnraum genehmigt und legte ein entsprechendes Schreiben des Bauamtes vom Vortage vor. Der Gutachter konnte nach den ihr vorliegenden unvollständigen Bauakte davon ausgehen, dass es sich um Wohnraum handelt.

    Nach Terminsunterbrechungen habe ich den Termin ausgesetzt und jetzt ein Ergänzungsgutachten angefordert. ...



    Auch wenn Stefan der Meinung war, dass die Terminsabsetzung nicht ok war, muss ich mit dieser "weiterarbeiten".

    Nach etlichen Schwierigkeiten mit dem Bauamt etc. wird nun das Ergänzungsgutachten gefertigt.

    Die Frage ist, auf welchen Bewertungsstichtag abzustellen ist? Auf den Tag der Besichtigung für das ursprüngliche Gutachten, oder auf den Ortstermin für das Ergänzungsgutachten?
    Oder hängt es davon ab, ob man das Gutachten als Ergänzungsgutachten oder quasi als neues Gutachten bezeichnet und behandelt?

  • Hallo Kai,
    Ich würde sagen, auf den jetzigen neuen Stichtag, da die beiden Einheiten auch jetzt erst in die Bewertung einbezogen werden. Wie soll eine Bewertung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgen? Damals hatte der Gutachter die Einheiten scheinbar ja nicht besichtigt. Zudem sollte bezüglich der anderen Einheiten anhand der Marktlage nochmals eine Überprüfung des damals vorgeschlagenen Verkehrswertes erfolgen. Schließlich sollte ja eine Aussage getroffen werden, was das Gesamtobjekt wert ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwei Einheiten eben nicht zu Wohnzwecken geeignet sind.

  • Moin,

    im vorliegenden Fall möchte ich einigei Gedankengänge loswerden. Im vorleigenden Fall handelt es sich um nicht genehmigten und offensichtlich auch nicht genehmigungsfähigen Wohnraum.

    1. ist m.E. deshalb grundsätzlich der Verkehrswert komplett neu zu ermitteln. Ich würde das Gutachten insgasamt neu erstellen und ausdrucken (nicht nur die Veränderungen), weil sonst sieht da ja niemand durch.

    2. Wäre m.E. zu prüfen, ob der Wohnraum im Souterain, nicht den Wohnungen im EG z.B. als Abstell- und /oder Hobbyräume zuzuorden ist. Diese gelten ja nicht als Aufenthaltsräume und wären m.E. somit genehmigungsfähig!

    3. Entweder den Verkehrswert zum ursprünglichen Stichtag neu (Datun Ortstermin) oder eben zum Stichtag Neuerstellung (bzw. Ergänzung), wobei immer das gesamte Grundstück zu betrachten ist. Sollten weitere veränderungen anliegen so wäre eine weiter Ortsbesichtigung wahrscheinlich unumgänglich.

    Weil Aufgabe ist ja den Verkehrswert zu ermitteln. Hatten wir ja erst ausgiebig diskutiert und mit entsprechender Rechtsprechung hinterlegt.

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