Schlussrechnung erforderlich bei Wechsel von Mitarbeitern des Betreuungsvereins ?

  • hallo ,

    beim Betreuungsverein hat es ein Mitarbeiterwechsel gegeben. Muss der auscheidende Mitarbeiter nun für alle Verfahren Schlussrechnung bei dem Betreuerwechsel legen ?

  • Sehe ich auch so.

    Nur wenn der Verein als solcher zum Betreuer bestellt wird und sich nur der "untergeordnete" Mitarbeiter / Sachbearbeiter ändert, ist eine Schlussrechnungslegung vorliegend entbehrlich.

    Bei uns werden jedoch die Vereinsbetreuer "XY als Mitarbeiter des Vereins bestellt".

    Immerhin ist unseren Vereinsbetreuern nun bekannt, dass und wie Schlussrechnungslegung einzureichen ist. :teufel: :D

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also bei uns ist es so gelaufen, dass die neue Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer Entlastung erteilt hat und auf SRL verzichtet. Die allgemeine SRL bei Ende der Betreuung ist davon jedoch unberührt.

  • Also bei uns ist es so gelaufen, dass die neue Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer Entlastung erteilt hat und auf SRL verzichtet. Die allgemeine SRL bei Ende der Betreuung ist davon jedoch unberührt.



    Da taucht sie wieder auf die alte Frage: Kann der neue Betreuer dem alten Betreuer Entlastung erteilen?

    Und wenn man den neuen Betreuer aufgeklärt hat die Frage: Möchte der neue Betreuer wirklich die Verantwortung für die Handlungen des bisherigen Betreuers übernehmen?

  • Eine Entlastungserklärung im laufenden Betreuungsverfahren im Hinblick auf § 1840 Abs. 2 BGB ist nicht zulässig. Die von der neuen Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer erteilte "Entlastung" ist rechtlich ohne Relevanz. Eine Entlastungserklärung ist ein negativer Anerkenntnisvertrag und bewirkt, dass aus dem bisherigen Verhalten des Rechenschaftspflichtigen keine Ansprüche mehr abgeleitet werden können. Sie ist eine Verzichtserklärung die nach § 1812 BGB genehmigungspflichtig aber nicht genehmigungsfähig ist. Bei einen Betreuerwechsel muss also die bisherige Vermögensverwaltung geprüft werden, egal ob der Verein letzlich für Schäden seiner Mitarbeiter mit haftet.

  • Sehe ich wie Grisu und Lucie:
    Entlastung durch neuen an alten Betreuer geht nicht.

    Jetzt warte ich nur noch auf Cromwells üblichen Einwand, dass wir uns nicht so haben sollen, weil die Entlastung ja keinen Forderungsverzicht beinhaltet oder so...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Kann ja von euch jeder machen wie er will.
    Bei uns gibts im Verein ne rege Fluktuation mit Schwangerschaften, Rückkehr aus der Elternzeit, Ruhestand oder sonstigem Ausscheiden, jedes Mal für jedes Verfahren ne neue SRL zu verlangen finde ich einfach too much. Wer die verlangt hat eindeutig zu wenig in seinem Büro zu tun! :strecker Da könnten wir glatt noch nen Kollegen Rpfl. gebrauchen. Letztlich betrachten wir es so, welcher Schaden entsteht denn, wenn der ausgeschiedene Vereinskollege keine SRL legt und die Neue Vereinsbetreuerin auf SRL verzichtet? Meines Erachtens keiner, denn wenn Unklarheiten sind, würden wir Rechtspfleger die ja im laufenden Verfahren merken oder auch nicht merken, bzw. erst bei Ende des Verfahrens durch Legung der tatsächlich erforderlichen SRL. Es wäre also zu keiner Zeit etwas anderes, als wenn der ursprünglich bestellte Vereinsbetreuer das Verfahren von Anfang bis Ende durchzieht. Daher finden wir diese Vorgehensweise nicht schädlich.

  • D.I., es geht nicht an ergebnisorientiert zu arbeiten, sondern so, wie es vom Gesetz verlangt wird. Und da hat Lucie den Finger auf die Wunde gelegt, da ist nichts mehr zu ergänzen.

  • Also bei uns ist es so gelaufen, dass die neue Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer Entlastung erteilt hat und auf SRL verzichtet. Die allgemeine SRL bei Ende der Betreuung ist davon jedoch unberührt.


    Das bedeutet dann im Klartext, dass der neue Betreuer am Ende bei der Schlussrechnung für die gesamten Zeit des Vorbetreuers auch mit abrechnen muss, alle Belege aus dieser Zeit mit vorlegen muss, nötige Erklärungen bei Unklarheiten abgeben muss und natürlich auch für alle eventuellen Schäden des Vorbetreuers haftet. :gruebel: Zieht Ihr das tatsächlich so durch? Und lassen sich auf sowas eure Betreuer ein? Das kann ich mir echt nicht vorstellen. Die Entlastung ist ja, wie schon gesagt wurde, nicht wirksam. Der neue Betreuer würde mit der Erteilung der Entlastung sozusagen ein "Schuldanerkenntnis" unterschreiben.

    „Es gibt kein Verbot für alte Weiber, auf Bäume zu klettern.“
    (Astrid Lindgren)


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    Einmal editiert, zuletzt von beldel (27. Mai 2011 um 14:29)

  • Klar wäre schön, wenn man die SR nicht prüfen müßte, aber dies entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

    Ich darf diesen Sommer auch zahlreiche SR wegen Eintritt ins Rentenalter prüfen. Mindestzeitraum 10 Jahr. Ich freu mich.

  • Das bedeutet dann im Klartext, dass der neue Betreuer am Ende bei der Schlussrechnung für die gesamten Zeit des Vorbetreuers auch mit abrechnen muss, alle Belege aus dieser Zeit mit vorlegen muss, nötige Erklärungen bei Unklarheiten abgeben muss und natürlich auch für alle eventuellen Schäden des Vorbetreuers haftet. :gruebel: Zieht Ihr das tatsächlich so durch? Und lassen sich auf sowas eure Betreuer ein? Das kann ich mir echt nicht vorstellen. Die Entlastung ist ja, wie schon gesagt wurde, nicht wirksam. Der neue Betreuer würde mit der Erteilung der Entlastung sozusagen ein "Schuldanerkenntnis" unterschreiben.



    Ja, die neuen Vereinsbetreuer lassen sich darauf ein und mal Hand aufs Herz, wieviele SRL werden denn tatsächlich eingereicht? In der Regel gibts die Entlastung durch die Erben. Zudem unterstelle ich dem Vereinsbetreuer mal keine Absicht, Gelder zu veruntreuen, welche dann die SRL unschlüssig erscheinen lassen. Wir machen das so, hat sich bisher noch keiner aufgeregt und ich will ja auch niemandem zu nahe treten, 95 % aller vom Verein betreute sind eh mittellos. Ich hab sogar schon bei anderen Gerichten gesehen, dass aufgrund Mittellosigkeit im gesamten Betreuungszeitraum von vornherein auf SRL verzichtet wird. Der dortige Rpfl. macht einen Vermerk in die Akte und ist ganz schnell fertig. Das halte ich für Grenzwertig, da ist die Entlastung bei Wechsel ja voll harmlos.

  • Schlussrechnungslegungen durch die Vereinsbetreuer sind bei uns gar nicht so ungewöhnlich, denn schließlich kommt es nicht darauf an, ob Vermögen vorhanden ist oder nicht.
    Es reicht schon, wenn Gelder auf Giro- oder Sparkonten verwaltet werden. Und ich hab hier eher das Problem, dass keine Erben vorhanden sind, die Entlastung erteilen könnten.

    Ich unterstelle auch keinem Betreuer - sei es ein Vereins-, Berufs- oder ehrenamtlicher Betreuer -, dass Gelder veruntreut werden.
    Aber ich habe auch schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen. Mir reichen die paar Verfahren, die ich an die StA wegen Veruntreuung abgegeben habe, völlig aus :mad:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • ...und mal Hand aufs Herz, wieviele SRL werden denn tatsächlich eingereicht? In der Regel gibts die Entlastung durch die Erben.


    Ich kann nicht sagen, dass es in der Regel Entlastung durch die Erbe gibt. Hier ist es so wie bei Sonea. Wir haben regelmäßig die dicken Ordner der Vereine und müssen viele Jahre prüfen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass einer unserer Betreuer die ganze Verantwortung des Vorbetreuers einfach übernehmen würde. Und wir würden das hier auch keinesfalls verlangen und auch nicht akzeptieren.

  • Eine Entlastungserklärung im laufenden Betreuungsverfahren im Hinblick auf § 1840 Abs. 2 BGB ist nicht zulässig. Die von der neuen Vereinsbetreuerin dem alten Betreuer erteilte "Entlastung" ist rechtlich ohne Relevanz. Eine Entlastungserklärung ist ein negativer Anerkenntnisvertrag und bewirkt, dass aus dem bisherigen Verhalten des Rechenschaftspflichtigen keine Ansprüche mehr abgeleitet werden können. Sie ist eine Verzichtserklärung die nach § 1812 BGB genehmigungspflichtig aber nicht genehmigungsfähig ist.




    wobei Vereinsbetreuer von § 1812 BGB befreit sind, also eine Entlastung des alten durch den neuen Vereinsbetreuer doch wirksam sein dürfte

  • wobei Vereinsbetreuer von § 1812 BGB befreit sind, also eine Entlastung des alten durch den neuen Vereinsbetreuer doch wirksam sein dürfte


    Sie sind doch aber nur so lange befreit, wie sie auch Betreuer sind. Bei einer Entlassung ist dann - wie auch bei allen anderen befreiten Betreuern - die RL erforderlich, solange keine Entlastung erteilt wird oder werden kann.
    Entlastung kann ausschließlich durch den Betroffenen selbst erteilt werden, wenn er mindestens die Vermögenssorge wieder selbst ausübt oder durch seine Erben bei Tod des Betroffenen. Niemand sonst kann Entlastung erteilen.

  • Wenn der geschäftsfähige Betreute selber nicht entlasten kann, dann auch nicht sein Betreuer.
    siehe hierzu:

    OLG Hamm FamRZ 89, 665, OLG München, Beschluss vom 26. 10. 2005 - 33 Wx 171/05 -, Rpfl. Heft 2/2006.

    Einer, der in Vertretung handelt, hat nicht mehr Rechte als der Vertretene.

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