GbR mal wieder

  • Servus Leute,

    puh... also hier mal ein Fall wo ich mal wieder nicht recht weiter weiß. Für Ideen also schon mal vorweg vielen Dank.

    Folgender SV: Im GB waren A, B, C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Diese sind im laufe der Zeit alle verstorben. Dann nahm das Übel seinen Lauf. Obwohl ein Gesellschaftsvertrag nicht existierte und auch keine Berichtigungsbewilligung der Erben und übrigen Gesellschafter vorlagen, wurde die Gesellschaft fortgeführt und die Erben als Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Mittlerweile auch schon die Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft. Einfach aufgrund Erbscheins. Auch die folgenden Rechtspfleger führten das so fort ohne jemals auch nur den Hauch einer Fortführungsvereinbarung ob nun mündlich oder schriftlich oder was auch immer gesehen zu haben.
    Jetzt kommt eine Urkunde wo drei der Erben ihren Gesellschaftsanteil also nicht Erbanteil von angeblich 1/3 auf andere Gesellschafter (eingetragen als Erbengem.) übertragen. Der Notar sagt sogar, dass er die Behauptung, die Gfter seien zu 1/3 an der GbR beteiligt (zusammen wohlgemerkt), nicht nachprüfen könne.
    Also das ist doch alles hanebüchener Unfug, oder. Wie soll ich denn das jetzt bitte auflösen. Meiner Meinung nach ist doch die Gft. längst aufgelöst. An der Liquidationsgesellschaft kann man ja in Erbengem. eingetragen werden oder? Oh man. GbR und Erbfolge...


    Weiß jemand Rat? Danke

    Zinho

  • Da hier gerade nicht der Fall des Todes eines Mitgesellschafters und damit die möglicherweise eingetretene Auflösung der Gesellschafter vorliegt, kann wohl nichts passieren. Einen Gesellschaftsvertrag kann es sehr wohl geben, aber eben nur mündlich. Der kann durchaus die Fortführung der Gesellschaft bestimmen. Nur nachvollziehen kann das kein Grundbuchrechtspfleger. Also blieben uns in der Vergangenheit nur die Berichtigungsbewilligungen, nach manchen OLG-Entscheidungen auch heute noch. Die Eintragungen der Vergangenheit musst Du nicht überprüfen oder berichtigen. Du hast eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Eintragungen der Gesellschafter.

    Von diesen Akten habe ich auch ein paar. Eingetragen sind GbRs mit vielen Mitgesellschaftern, die Eigentümer von Hausmeisterwohnungen oder Garagenhallen in Wohnungseigentumsanlagen sind. Es gibt keine schriftlichen Gesellschaftsverträge und keine Vollmachten, damit nur einer für alle handeln kann. In der Vergangenheit wurden diverse Berichtigungen eingetragen, nach alter Rechtslage, aber ohne ausreichende Nachweise. Aber nun stehen die Gesellschafter drin und keiner hat Anspruch auf Wiederholung eines Fehlers!

    Ich verteile munter Warnzettel und Kopievorlagen für Info-Schreiben in diese Akten. Bei jedem Abruf eines GB-Auszugs oder bei Einsicht oder bei Antragstellung erhalten die Beteiligten diese mit dem Inhalt, dass in diese Grundbücher z.Zt. nichts mehr eingetragen werden kann mit dem Hinweis auf die m. M. nach noch ungeklärten Probleme zur Anteilsübertragung bei GbR und in der Hoffnung, dass demnächst dazu eine Entscheidung ergeht. Die Notare berücksichtigen das bisher in den Kaufverträgen. Die Anteile werden trotzdem abgetreten (was ja möglich ist), aber es werden keine Anträge dazu gestellt. Jeder Mitgesellschafter wird aufgefordert, eine Gesellschafterversammlung zu organisieren, einen Notar dazu einzuladen und endlich einen schriftlichen Vertrag/Vertragsänderung zu vereinbaren oder eine neue Gesellschaft zu gründen, damit vor allem die Fragen zur Rechtsnachfolge aufgrund Todes eines Gesellschafters geklärt werden. Eingetragen werden kann dann zwar immer noch nichts, aber die Auflösung der GbR ist wenigstens nachvollziehbar verhindert.

    Sollte doch ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt werden, so ergeht zunächst eine Aufklärungsverfügung und wird wohl lange hin- und hergeschrieben werden, bevor sich die allgemeine Lage so geklärt hat, dass eine Entscheidung getroffen werden kann. Das meine ich nicht als Verzögerungstaktik, das liegt mir fern, aber ohne schriftlichen Vertrag muss ich erstmal ermitteln (denn dies ist ein Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO= Amtsverfahren). Und: in meinen Fällen wären z.B. die notwendigen beglaubigten Zustimmungserklärung aller Mitgesellschafter (§ 719 BGB) zunächst einmal zu sammeln. Das kostet und ist ein Riesenproblem, da auch von denen inzwischen viele verstorben sind oder nicht mehr Miteigentümer einer Wohnung in derselben Wohnungseigentumsanlage sind. Die müssen ersteinmal gefunden werden.

    Der Antrag Deines Notars ist eigentlich eine Anregung für das Grundbuchamt, die Gesellschaftereintragung zu berichtigen, § 82 GBO. Mehr nicht. Dann starte mal Dein Amtsverfahren....

    Das kannst Du übrigens auch ablehen, dann kann sich der Notar beschweren....



  • Um Genaueres sagen zu können, sind zunächst die exakten Eintragungen in Abt.I des Grundbuchs vonnöten. Klar ist nur, dass A, B und C verstorben sind und dass auch diverse Erben nachverstorben sind.

    Also:

    Von wem ist A beerbt worden?
    Von wem ist B beerbt worden?
    Von wem ist C beerbt worden?
    Welche Mitglieder der einzelnen Erbengemeinschaften sind nachverstorben und von wem sind sie beerbt worden?
    Welche Erben oder Erbeserben übertragen nunmehr welchen Gesellschaftsanteil, stammend von A, B oder C?

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