Umfang vollstreckbare Ausfertigung nach Erteilung Restschuldbefreiung

  • Der Schuldner muss doch nach der BGH-Rechtsprechung gegen die Vollstreckung aus einer von der RSB erfassten Forderung mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen.
    Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass eine vollstreckbare Ausfertigung über den Gesamtbetrag erteilt werden kann (ob man Quotenzahlungen vermerken muss, ist ja wohl noch nicht so ganz geklärt, ich meine nein).

  • Ich meine hier muss man unterscheiden, wann die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird, denn diese kann ja bereits nach Aufhebung des Verfahrens erteilt werden und da ist keine Beschränkung vorgesehen.

    Vorliegend wurde aber schon die RSB erteilt und nun ist fraglich, ob diese RSB irgendwelche Auswirkungen hat.

  • Ich schliesse mich da auch eher der Ansicht von Rainer an. Jedenfalls, wenn die RSB erteilt wurde. Einen vollstreckbaren Auszug über den gesmten Betrag müßte man wohl erteilen, wenn diese nach Aufhebung aber vor Erteilung beantragt wird. Wenn dann aber schon die RSB erteilt wurde, würde ich die Erteilung ablehnen.

    In der Praxis vermerken wir auf den vollstreckbaren Auszügen die bisher erfolgten Teilzahlungen schon.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • also Neuverfahren, keine vbuH geltend gemacht und zwischenzeitlich RSB erteilt.

    Dann dürfte es an einem rechtlich geschützen Interesse des Gläubigers fehlen, in Anwendung von IX ZR 41/10l

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Na wenn Ihr schon ganz spitzfindig zwischen vor und nach RSB unterscheidet, dann aber bitte auch den § 303 InsO berücksichtigen. Also in dem Jahr nach RSB müsste es nach der Argumentation ja noch möglich sein...
    Wenn man allerdings nach RSB nur eine teilweise vollstreckbare Ausfertigung zulässt widerspricht das m.E. eben der Entscheidung, dass der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen muss. Denn ansonsten hätte er ja die Klauselerinnerung.
    Einwendungen wie RSB, Zahlung etc. sind m.E. nicht im Klauselverfahren zu prüfen. Mir wäre auch neu, dass im Klauselverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis geprüft wird (sagt das mal den Geschäftsstellen in der Zivilabteilung...).
    Man sollte im Klauselverfahren beim Insolvenzgericht nicht mehr als in anderen Abteilungen hineingeheimnisen. Dort werden Zahlungen oder eine RSB eben nicht berücksichtigt - wieso dann hier?
    Wenn die Voraussetzungen für eine Klausel vorliegen, ist sie zu erteilen. Wer meint, dass eine RSB entgegensteht, soll bitte sagen, wo das in der ZPO steht.

  • Danke Asta, Dein Gedankengang ist sehr nachvollziehbar. Ich bin auch am Zweifeln, ob materielle Einwände im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen sind oder nicht. Tja, bisher habe ich aber nur Göttingen. Göttingen ist aber auch nicht immer das Gelbe vom Ei.

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  • also Neuverfahren, keine vbuH geltend gemacht und zwischenzeitlich RSB erteilt.

    Dann dürfte es an einem rechtlich geschützen Interesse des Gläubigers fehlen, in Anwendung von IX ZR 41/10l



    Es wurde alles richtig als vbuH angemeldet und richtig in die Tabelle als vbuH eingetragen.



    das es als vbuH angemeldet war, hast Du entweder nicht gesagt oder ich nicht mitbekommen. Dann natürlich anders rum, Erteilung des Tabellenblattauszuges und KK und Schuldner noch viele gemeinsame vergnügliche Stunden wünschen, IX ZR 124/08 und IX ZR 247/09.

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  • Ich bin ja auch bei Euch und kann das von Astaroth und La Flor auch nachvollziehen. Aber schaut man sich §§ 724 ZPO ff. und dazu die Kommentierungen an, dann kann man auf die eine wie auf die andere Meinung kommen. Hat der Tabelleneintrag noch einen vollstreckbaren Inhalt oder ist er nicht durch die Erteilung entfallen? Auf der anderen Seite kann man natürlich auch sagen, sachliche Einwendungen, die mit § 767 ZPO bekämpft werden müssen. Ich würde da trotzdem den praktischen Weg des AG Göttingen gehen.

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  • beim Mittagessen sind mir noch ein paar Gedanken gekommen, die mich dazu veranlassen, doch noch einmal ein Stück zurückzurudern:

    Da, wegen des Widerspruchs, sich die Zwangsvollstreckung gem. § 201 II S. 1 InsO verbietet, müsste der Gläubiger wohl zunächst doch den Widerspruch beseitigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • beim Mittagessen sind mir noch ein paar Gedanken gekommen, die mich dazu veranlassen, doch noch einmal ein Stück zurückzurudern:

    Da, wegen des Widerspruchs, sich die Zwangsvollstreckung gem. § 201 II S. 1 InsO verbietet, müsste der Gläubiger wohl zunächst doch den Widerspruch beseitigen.



    Ich hab doch aber gar nix von einem Widerspruch geschrieben. :gruebel:

  • dann hast Du mich jetzt völlig verwirrt.

    kein Altverfahren, vbuH, kein Widerspruch hierzu, RSB erteilt.

    Wenn Du jetzt kein Tabellenblatt herausrückst, wie soll der Gläubiger seinen Anspruch den weiter verfolgen ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • dann hast Du mich jetzt völlig verwirrt.

    kein Altverfahren, vbuH, kein Widerspruch hierzu, RSB erteilt.

    Wenn Du jetzt kein Tabellenblatt herausrückst, wie soll der Gläubiger seinen Anspruch den weiter verfolgen ?



    Es ging doch letztlich nur um den Teilbetrag, der festgestellt wurde, für den aber keine vbuh eingetragen ist, oder?

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  • Nein, nein, nein.

    Angemeldete Gesamtforderung: 10.000,-- Euro
    Hiervon ein Teilbetrag in Höhe von 1.000,-- Euro aus vbuH angemeldet. Es liegt keine Widerspruch des Schuldners vor.

    Die KK möchte nun eine vollstreckbare Ausfertigung über die ganzen 10.000,-- Euro.

    Nun klarer, oder noch verwirrter? :D

  • ja, hab ich doch gesagt. Es geht um die festgestellten 9.000,- für die kein vbuh angemeldet wurde.

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