Umfang vollstreckbare Ausfertigung nach Erteilung Restschuldbefreiung


  • ...
    Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...

    Das halte ich eben für gefährlich, da man damit dem Schuldner die Möglichkeit abschneidet auf eine Verrechnung auf die vbuH (s.o. lazuli) zu pochen. Man kann auch m.E. nicht einfach aus einer Anmeldung 2 Tabellenblätter machen.
    Beispiel: Gläubiger meldet an 10.000 EUR, davon 5.000 EUR vbuH, Quote 10 %. Bei einem Tabellenblatt kann der Schuldner sagen, die 1.000 EUR wären voll auf die vbuH anzurechnen; bei der Aufteilung auf 2 Blätter wäre es für ihn schon schwieriger, da ja dann wohl faktisch nur 500 EUR auf die vbuH bezahlt wurden. Der Schuldner müsste dann wohl gegen die Aufteilung vorgehen oder gegen den IV oder sonstwas. Auf jeden Fall wird es komplizierter.
    Das meinte ich damit, dass dadurch faktisch eine Bestimmung über die Anrechnung getroffen wird, die dem Insolvenzgericht m.E. nicht zusteht.

    Tja, zunächst würde ich mal sagen, dass es naturgemäß auch zwei verschiedene Forderungen sind. Z.B. Forderungen der Krankenkassen sind einerseits Favbuh (Arbeitnehmer) und ohne Favbuh (arbeitgeber). Warum sollten unterschiedliche Forderungen nicht auch auf unterschiedlichen Blättern statt unter unterschiedlichen Ziffern auf ein Blatt? Und dann stellt sich ja auch die Frage, wie denn der Schuldner die Aufteilung bestimmen können sollte? Er hat doch bei der Verteilung auf zwei Insolvenzforderungen - seien es auch welche vom gleichen Gläubiger - keine Auswahlmöglichkeiten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also DAS ist sowieso noch so' n Thema, welche Forderungen vom IV in die Tabelle eigentlich gesondert unter neuer lfd. Nr. aufzunehmen wären, habe hier gerade so ein Beispiel: Mietvertrag, Kaufvertrag, Reparaturkosten: 21.000 € + Zinsen, alles eine lfd. Nr. Liest man dazu die Kommentierung (Uhlenbruck § 175 Rn. 5) , müssten es wohl 3 Forderungen sein und so getrennt in der Tabelle erfasst werden, andererseits, falls es bereits so in einem Urteil vor der Insolvenz tituliert wurde...

  • Liest man dazu die Kommentierung (Uhlenbruck § 176 Rn. 5) , müssten es wohl 3 Forderungen sein und so getrennt in der Tabelle erfasst werden, andererseits, falls es bereits so in einem Urteil vor der Insolvenz tituliert wurde...

    ... um dem Verwalter dann hinterher zu sagen: Du kannst so viele Forderungen (getrennt) erfassen, wie du lustig bist. Davon werden´s auch nicht mehr Gläubiger. :D

  • Also DAS ist sowieso noch so' n Thema, welche Forderungen vom IV in die Tabelle eigentlich gesondert unter neuer lfd. Nr. aufzunehmen wären, habe hier gerade so ein Beispiel: Mietvertrag, Kaufvertrag, Reparaturkosten: 21.000 € + Zinsen, alles eine lfd. Nr. Liest man dazu die Kommentierung (Uhlenbruck § 176 Rn. 5) , müssten es wohl 3 Forderungen sein und so getrennt in der Tabelle erfasst werden, andererseits, falls es bereits so in einem Urteil vor der Insolvenz tituliert wurde...

    Das ist ja auch von Verwalter zu Verwalter unterschiedlich. Aber im ersteren Fall werden die meisten wahrscheinlich ein Tabellenblatt anlegen und dann 3 laufende Nummern. Und da kann doch dann nicht allen Ernstes der Schuldner entscheiden, wie die Quote auf die drei Forderungen verteilt werden.

    Im zweiten Fall ist es ja auch unter Umständen nur noch eine Forderung, nämlich Titelforderung;)...

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  • Habt ihr schon über § 366 BGB diskutiert? Hab jetzt nicht alles verfolgt....

    Darauf wird ja hier letztlich angespielt. Aber das wäre ja mal ein richtig guter. Dann müßte der Verwalter ja bei Verteilung den Schuldner fragen, wie er denn gerne die Verteilung hätte...

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  • Ach ja, eigentlich sollte ich nicht nur nölen, sondern auch eine Lösung anbieten...:D

    Mosser: Man könnte es, wenn man unbedingt die Quotenzahlung auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken will, m.E. ganz geschickt machen. Man erteilt die vollstreckbare Ausfertigung über den vbuH-Teilbetrag (bei Dir 1.000 EUR) und vermerkt die ganze Zahlung unter Hinweis darauf, dass diese auf den Gesamtbetrag erfolgt ist (im Fall würde das in etwa "auf den umseitig ausgewiesenen Gesamtbetrag von 10.000 EUR wurde bereits eine Quote von 2.000 EUR ausgeschüttet..." lauten).
    Dann hat man die Zahlung korrekt vermerkt und die Beteiligten können sich im Vollstreckungsverfahren kloppen auf was denn nun anzurechnen ist, d.h. der Schuldner kann mit der Vollstreckungsgegenklage einwenden, dass ja die vbuH bereits durch die Zahlung der 2.000 EUR beglichen ist und bezüglich des Restes RSB erteilt wurde.

  • Ach ja, eigentlich sollte ich nicht nur nölen, sondern auch eine Lösung anbieten...:D

    Das fand ich aber auch nicht. Diese Problematik ist einfach in jede Richtung ein Dilemma. Wie man's auch dreht und wendet, es gibt überall viele viele Haken und Ecken...

    Mosser: Dein Problem dürfte so ähnlich sein, wie mein obiges Beispiel. Da könnte man es, wenn man unbedingt die Quotenzahlung auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken will, m.E. ganz geschickt machen. Man erteilt die vollstreckbare Ausfertigung über den vbuH-Teilbetrag (im Beispiel 5.000 EUR) und vermerkt die ganze Zahlung unter Hinweis darauf, dass diese auf den Gesamtbetrag erfolgt ist (im Beispiel würde das in etwa "auf den umseitig ausgewiesenen Gesamtbetrag von 10.000 EUR wurde bereits eine Quote von 1.000 EUR ausgeschüttet..." lauten).
    Dann hat man die Zahlung korrekt vermerkt und die Beteiligten können sich im Vollstreckungsverfahren kloppen auf was denn nun anzurechnen ist.


    Wäre auch wieder eine Lösung. Ich befürchte bloß, dass man dadurch genau das Kloppen herausfordert...

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  • Habe meinen Beitrag auf Deine Zahlen geändert - habe leider erst zu spät gesehen, dass konkrete Zahlen angegeben waren.
    Dass sich die Leute kloppen liegt nun mal in der Natur des Gerichtsverfahrens...
    Veilleicht sind sich ja auch alle einig, auf was anzurechnen ist, aber es ist m.E. nicht der Job des Insolvenzgerichts, das zu bestimmen.

  • Habt ihr schon über § 366 BGB diskutiert? Hab jetzt nicht alles verfolgt....

    Darauf wird ja hier letztlich angespielt. Aber das wäre ja mal ein richtig guter. Dann müßte der Verwalter ja bei Verteilung den Schuldner fragen, wie er denn gerne die Verteilung hätte...

    Nehmen wir doch mal Absatz 2:
    Dort entscheidet der Gläubiger selbst, auf welche von mehreren Forderungen er die Verrechnung vornimmt, wenn der Schuldner keine Bestimmung vorgenommen hat. In Abhängigkeit von Zeitpunkt der Entstehung, Lästigkeit, Sicherheit etc.

    Weder Verwalter, Gericht noch Schulder können Einfluss nehmen. Wäre mal so eine Idee von mir. Kann natürlich auch blanker Unsinn sein. Ich hatte es bei einer Honorarforderung meiner Chefin mal etwas leichter zu wählen: Die nicht titulierte Forderung war zuerst dran.

  • [/QUOTE]

    Ich glaube ja, dass Du formal Recht hast. Wahrscheinlich wird die Quotenzahlung in den meisten Fällen nur deshalb vermerkt, weil ein Großteil mit Programmen arbeitet, wo das in den Vordrucken so vorgesehen ist;).
    Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...[/QUOTE]

    Äh, sorry, im Konkursrecht Programme... die Quotenzahlung wird deshalb vermerkt, weil das Konkurs- oder heute Insolvenzgericht zugleich als Vollstreckungsorgan tätig ist (ich würd mir doch auch nicht die Zahlung an den Gerichtsvollzieher ohne Abqutierung gefallen lassen ! Was irgendwelche justizeigenen Programme vorsehen, geht mir sonstwo vorbei.... da kann ich mit Blüten ohne Ende aufwarten... "festgestellt vom Verwalter" ist eine - zum Glück mittlerweile beseitigte juristisch unzutreffende Beurkundungsvariante....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...

    Das halte ich eben für gefährlich, da man damit dem Schuldner die Möglichkeit abschneidet auf eine Verrechnung auf die vbuH (s.o. lazuli) zu pochen. Man kann auch m.E. nicht einfach aus einer Anmeldung 2 Tabellenblätter machen.
    Beispiel: Gläubiger meldet an 10.000 EUR, davon 5.000 EUR vbuH, Quote 10 %. Bei einem Tabellenblatt kann der Schuldner sagen, die 1.000 EUR wären voll auf die vbuH anzurechnen; bei der Aufteilung auf 2 Blätter wäre es für ihn schon schwieriger, da ja dann wohl faktisch nur 500 EUR auf die vbuH bezahlt wurden. Der Schuldner müsste dann wohl gegen die Aufteilung vorgehen oder gegen den IV oder sonstwas. Auf jeden Fall wird es komplizierter.
    Das meinte ich damit, dass dadurch faktisch eine Bestimmung über die Anrechnung getroffen wird, die dem Insolvenzgericht m.E. nicht zusteht.

    Tja, zunächst würde ich mal sagen, dass es naturgemäß auch zwei verschiedene Forderungen sind. Z.B. Forderungen der Krankenkassen sind einerseits Favbuh (Arbeitnehmer) und ohne Favbuh (arbeitgeber). Warum sollten unterschiedliche Forderungen nicht auch auf unterschiedlichen Blättern statt unter unterschiedlichen Ziffern auf ein Blatt? Und dann stellt sich ja auch die Frage, wie denn der Schuldner die Aufteilung bestimmen können sollte? Er hat doch bei der Verteilung auf zwei Insolvenzforderungen - seien es auch welche vom gleichen Gläubiger - keine Auswahlmöglichkeiten.

    Genau darin liegt das Problem: da wird eine Forderung aus Sozialversicherungsanspruch angemeldet. Ein Teil der Forderung wird in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz auch aus vbuH angemeldet. Wie trägt der Verwalter dies ein ? Wie belehrt das Gericht ?.
    M.E. ist die Anspruchsgrundlagenkonkurrenz bezüglich der Teilforderung explizit in der Tabelle zu bezeichnen. Das Gericht hätte ansonsten auch keine Möglichkeit seiner Belehrungspflicht nachzukommen (ich nehme das auch sehr ernst damit). Es handelt sich i.d.R. aber nicht um 2 verschiedene Forderungen (sonst wäre es eine Doppelanmeldung).
    Es geht um Anspruhcsgrundlagenkonkurrenz, aber das predige ich schon seit 1999, insbesondere bei den ach so tollen softwarekonstrucktoren, die alles als festgestellt vom Verwalter toll finden und bis heut keine Lösung für Feststellungsurteile gefunden haben.....

    Zum Abquitieren auf Tabellenauszügen:

    Gem. § 201 Abs. 1 InsO können Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Verfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Unter den Voraussetzungen des § 210 Abs. 2 S. 1 u. 2 InsO ist entsprechende Vollstreckungsklausel zu erteilen. Diese bildet die Grundlage der freien Nachforderung der noch nicht befriedigten Forderung.
    Die Norm des § 201 InsO entspricht im wesentlichen § 164 KO. Nach absolut h.M. zur KO kommt eine Klauselerteilung nicht vor Vollzug der Schlussverteilung in Betracht, da bis zu diesem Zeitpunkt die dem Nachforderungsrecht unterliegende Forderung der Höhe nach nicht feststeht (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. § 164 § 164 Rdn. 3a). Die h.M. nahm daher zurecht an, dass daher erst nach Verfahrensaufhebung eine Klausel erteilt werden darf. Hieraus ist zu entnehmen, dass eine Klauselsperre nur solange besteht, als eine regulär vorzunehmende Ausschüttung noch nicht vorgenommen ist und das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde.
    Umstritten war, ob Anträge auf Erteilung der Klausel schon vor diesem Zeitpunkt zulässig sind. Letzteres hat der InsO-Gesetzgeber zum Anlass genommen, auf Empfehlung des Rechtsausschusses die Regelung des § 210 Abs. 2 S. 3 InsO im Zuge der 1998'er Änderung in die InsO aufzunehmen.

    Die Änderungsbegrüdung lautet wie folgt:

    "Zu § 164 Abs. 2 KO, der § 201 Abs. 2 InsO entspricht, wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß der Antrag auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs bereits vor Abschluß des Konkursverfahrens gestellt werden kann, obwohl die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen erst nach Aufhebung des Verfahrens möglich ist, da erst nach Schlußverteilung der Rest- betrag, wegen dem noch vollstreckt werden kann, feststeht. Zahlreiche Gläubiger machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, so daß diese Praxis zu einer erheblichen Belastung der Konkursgerichte führt. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen haben nämlich die Konkursgerichte darauf zu achten, daß nach Aufhebung des Verfahrens alle bereits beantragten vollstreckbaren Ausfertigung auch tatsächlich erteilt werden. Bei größeren Verfahren, die längere Zeit anhängig sind, ist dies nur möglich, wenn ein gesondertes Verzeichnis angelegt wird, aus dem sich die Antragsteller und der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ergeben. Durch den neu eingefügten Satz 3 soll diese Mehrbelastung der Gerichte vermieden werden. Da die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 2 InsO öffentlich bekanntgemacht wird, ist für die Gläubiger auch leicht ersichtlich, ab wann sie einen Antrag auf Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs stellen können. " (vgl. (vgl. BT-Drucks. 14/120,S. 31).

    Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass § 201 Abs. 2 S. 3 InsO nicht die Klauselsperre schafft, sondern diese voraussetzt. Mit der Änderung sollte lediglich lediglich eine Antragssperre postuliert werden. Die Klauselsperre folgt daher auch nicht etwa aus einem Umkehrschluss aus § 201 Abs. 2 S. 3 InsO dahingehend, dass nicht erteilt werden darf, was nicht beantragt werden kann, sondern aus den zur KO überkommenen Auffassungen, dass vor Durchführung der regulären Ausschüttung die Klauselerteilung nicht in Betracht kommt. Anders als nach der KO darf die Verfahrensaufhebung erst nach Vollzug der Ausschüttung erfolgen. Damit fallen normalerweise der Zeitpunkt der Aufhebung und der des Feststehens des nachzufordernden Anspruchs zusammen.

    Anders ist dies jedoch in Fällen, in denen sie an das aufgehobenen Verfahren noch die Restlaufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 1 S. 1 InsO anschließt. Mindestens bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat der Treuhänder laufend Ausschüttungen vorzunehmen (vgl. § 292 Abs. 1 S. 2 InsO ). Die letzte Ausschüttung kann er - entsprechende Einnahmen vorausgesetzt - naturgemäß erst nach Ablauf der Abtretungserklärung vornehmen. Ob diese Ausschüttung noch abzuwarten wäre, und ob ggfls. das Verbot der Singularvollstreckung des § 294 Abs. 1 InsO noch bis zur Entscheidung über die Erteilung der RSB auszudehnen ist, ist nicht zu entscheiden. Bis zum Ablauf der Abtretungserklärung kommt jedenfalls die Klauselerteilung nicht in Betracht, da bis zu diesem Zeitpunkt die dem Nachforderungsrecht unterliegende Forderung der Höhe nach noch eingeschränkt werden können - was durch entsprechenden betragsmäßigen Hinweis auf dem zu erteilenden Titel zu vermerken wäre.

    Soweit in der Entscheidung des LG Göttingen (ZInsO 2005, 1113 f.) hervorgehoben ist, dass Zahlungen auf Forderungen bei jeder titulierter Forderung denkbar sei, weshalb Zweifel an dem Rechtschutzbedürfnis nicht angebracht seien, geht dies fehl.
    Das Insolvenzgericht ist zugleich Vollstreckungsgericht, Titulierungsgericht und klauselerteilendes Organ. Entscheidend ist, dass nur die Gläubigerforderung - unbeschadet der Erteilung der RSB - dem Recht der freien Nachforderung unterliegt, soweit sie nicht im Insolvenzverfahren befriedigt wurde. Ausschließlich zu diesem Behufe ist dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.


    Dem Gläubiger entsteht durch die Verweigerung der Klauselerteilung auch kein Nachteil, da er bis zum Ablauf der Restlaufzeit der Abtretungserklärung an einer Vollstreckung gehindert ist.
    Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist daher zurückzuweisen.

    Ob der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen, die Antragssperre auf solche Verfahren an deren Aufhebung sich die Restlaufzeit der Abtretungserklärung anschließt auszudehnen, kann dahinstehen. Hierauf und damit auf die Frage einer analogen Anwendung des § 201 Abs. 2 S. 3 InsO kommt es vorliegend nicht an, da der Antrag auf Klauselerteilung bereits aus anderen Gründen der Zurückweisung unterliegt.

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