Vollstreckbare Notarkostenrechnung

  • Hallo zusammen!

    Ich Verwalter hat micht etwas verunsichert und ein Telefonat konnte auch noch keine Klärung bringen. Daher frage ich Euch zur Sicherheit auch mal:

    Ein Notar hat in einem IN-Verfahren Kosten aus einer HR-Angelegenheit zur Tabelle angemeldet und eine sich selbst erteilte vollstreckbare Kostenrechnung vorgelegt. Diese Forderung wird vom IV bestritten und der IV (bzw. die Tabellen-Fachkraft) ist der Meinung, die Forderung sei ja nicht tituliert.

    Ich bin der Ansicht, dass eine vollstreckbare Notarkostenrechnung sehr wohl einen vollstreckbaren Schuldtitel i.S.d. § 179 Abs. 2 InsO darstellt. Die Tatsache, dass sich der Notar den Titel selbst basteln kann, ändert daran nichts, meine ich.

    Wer liegt richtig?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Kostenberechnung mit Vollstreckungsklausel gilt als Vollstreckungstitel gem. § 724 ZPO, welche durch den Notar selbst erteilt wird, gem § 155 KostO.

    Frage ist bloß, liegt tatsächlich die Kostenrechnung mit Vollstreckungsklausel vor oder nur die Kostenrechnung ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Frage ist bloß, liegt tatsächlich die Kostenrechnung mit Vollstreckungsklausel vor oder nur die Kostenrechnung ?


    Das kann ich nicht erkennen. Mir liegt im Moment nur die Anmeldung vor. Laut der wurde aber die "vollstreckbare Kostenrechnung" beigefügt; also beim IV eingereicht. Ob das tatsächlich so war, kann ich im Moment nicht sagen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber das kann Dir doch im Endeffekt egal sein. Es ist Sache zwischen dem Notar und dem IV, wenn die sich nicht einig sind.

    Der Notar erteilt sich die Vollstreckungsklausel selbst, und zwar auf der Ausfertigung der ordnungsgemäß erstellten Kostenberechnung nebst Zinsen, die er nach der in seinen Akten befindlichen Kostenrechnung herstellt. Die Vollstreckungsklausel muss nicht dem Wortlaut, aber den Anforderungen des § 725 ZPO entsprechen, also die Bezeichnung des Kostenschuldners nach Name, Beruf und Wohnort enthalten und vom Notar unter Beifügung des Siegels oder Stempelabdrucks unterzeichnet sein (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 155 Rn. 4).

    Aus dieser Entscheidung geht noch hervor, dass es ein zur Vollstreckung geeigneter Titel ist.
    OLG Düsseldorf, 24.01.2000, 3 Wx 446/99

  • Wobei m.E. der Originaltitel dem Gericht bei Prüfung der Forderung vorliegen muss. Ansonsten gilt er m.E. nicht als tituliert i.S. der §§ 179, 189 InsO.



    Oh oh, da kommt aber das nächste Thema, was wir stundenlang ausklamüsern können;). Ich bin wiederum der Meinung, dass der nur vorgelegt werden muss, wenn ernstliche Zweifel am Bestand des Titels vorhanden sind. Aber eigentlich ist das ja eine Verwalterbaustelle und nicht meine...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • BGH, 01.12.2005, IX ZR 95/04



    Nicht dass wir aneinander vorbeireden: Für die Feststellung muss natürlich kein Titel vorgelegt werden (so auch BGH oben). Das ist auch nur Sache des Insolvenzverwalters, ob er bestreitet oder feststellt.
    Wenn aber die Forderung bestritten wird und der Orignaltitel im Prüfungstermin nicht vorliegt, muss m.E. der Gläubiger den Widerspruch verfolgen um ins Schlussverzeichnis zu kommen.
    Liegt der Originaltitel vor, kommt er auch bei bestrittener Forderung ins Schlussverzeichnis.
    Dann könnte es uns schon treffen, wenn im Schlusstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden...

  • BGH, 01.12.2005, IX ZR 95/04



    Nicht dass wir aneinander vorbeireden: Für die Feststellung muss natürlich kein Titel vorgelegt werden (so auch BGH oben). Das ist auch nur Sache des Insolvenzverwalters, ob er bestreitet oder feststellt.
    Wenn aber die Forderung bestritten wird und der Orignaltitel im Prüfungstermin nicht vorliegt, muss m.E. der Gläubiger den Widerspruch verfolgen um ins Schlussverzeichnis zu kommen.
    Liegt der Originaltitel vor, kommt er auch bei bestrittener Forderung ins Schlussverzeichnis.
    Dann könnte es uns schon treffen, wenn im Schlusstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden...


    und genauso ist das !
    Der Originaltitel hat in der Prüfungsverhandlung vorzuliegen.
    Die bloße Behauptung, die Forderung sei tituliert (ist dann schon 10 mal abgetreten worden und befindet sich in einem Forderunggsschrottportfolio irgendeiner Bank, die schon Derivate auf das Portfolio gebastelt hat, die die selbst nicht mehr verstehen) ersetzt eben kein "Vorliegen" des Titels. Interessant hierzu schon das Reichsgericht, RGZ 85 , 65 ( 69 ); dem folgend AG Düsseldorf, 514 IK 8 / 04.

    @Rainer:
    die von Dir genannte BGH-Entscheidung betrifft einen völlig anderen Sachverhalt (da ging es doch um die Frage, ob im Feststellungsprozeß die beklagte Insolvenzverwalterin sich darauf beschränken kann, die Nichtvorlage des Titels einzuwenden oder ob sie Einreden gegen die Forderungn vorzubringen hat. Da hat der Senat völlig klar und zurecht entschieden, dass der Feststellungsprozeß ein echtes Erkenntnisverfahren ist (sorrry, aber ich hab das prozessuale Verhalten der Beklagten echt nicht nachvollziehen können). Wird aber gern von Gläubigervertretern in Anmeldeverfahren genommen, so nach dem Motto: ich brauch den Titel nicht vorlegen, ätschbätsch, und Bestreiten nutzt ja nix. Warum das so passiert: die Entscheidung wurde im WEB total falsch kolportiert, woraus ich mir bis heute einen spass draus mach.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Liegt der Originaltitel vor, kommt er auch bei bestrittener Forderung ins Schlussverzeichnis.
    Dann könnte es uns schon treffen, wenn im Schlusstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden...



    Da komm ich jetzt nicht mehr ganz mit, da ich den Fall noch nicht hatte. Heisst also, dass der Gläubiger Einwände gegen das Schlussverzeichnis erhebt (z. B. er sei nicht aufgenommen worden, die Forderung ist aber tituliert) und ich dass dann als Gericht prüfen muss?

  • ...und genauso ist das !
    Der Originaltitel hat in der Prüfungsverhandlung vorzuliegen.
    Die bloße Behauptung, die Forderung sei tituliert ...
    @Rainer:
    die von Dir genannte BGH-Entscheidung betrifft einen völlig anderen Sachverhalt (da ging es doch um die Frage, ob im Feststellungsprozeß die beklagte Insolvenzverwalterin sich darauf beschränken kann, die Nichtvorlage des Titels einzuwenden oder ob sie Einreden gegen die Forderungn vorzubringen hat. ...



    Das verstehe ich auch nicht. In der Prüfung kann also Deiner Ansicht nach der Insolvenzverwalter bestreiten, weil kein Titel vorliegt. Wenn dann der Gläubiger Feststellungsklage erhebt, dann darf der Insoverwalter diesen Einwand alleine nicht mehr erheben??? das halte ich für unlogisch. Ich meine auch nicht, dass der Fall ein anderer ist. Der Verwalter hatte im besagten Fall die Forderung bestritten, weil der Gläubiger keinen Titel vorgelegt hat. Daraufhin hat der Gläubiger Feststellungsklage erhoben und auch Recht erhalten. Ich kann da keinen " völlig anderen Sachverhalt" erkennen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Liegt der Originaltitel vor, kommt er auch bei bestrittener Forderung ins Schlussverzeichnis.
    Dann könnte es uns schon treffen, wenn im Schlusstermin Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorgebracht werden...



    Da komm ich jetzt nicht mehr ganz mit, da ich den Fall noch nicht hatte. Heisst also, dass der Gläubiger Einwände gegen das Schlussverzeichnis erhebt (z. B. er sei nicht aufgenommen worden, die Forderung ist aber tituliert) und ich dass dann als Gericht prüfen muss?



    Natürlich, das ist ein ganz klassischer Fall einer Einwendung gegen das Schlussverzeichnis, die dann auch noch begründet ist (wenn der Gläubiger dir im ST den Titel unter die Nase hält).


  • Natürlich, das ist ein ganz klassischer Fall einer Einwendung gegen das Schlussverzeichnis, die dann auch noch begründet ist (wenn der Gläubiger dir im ST den Titel unter die Nase hält).



    Öhm - Dir den Titel im ST unter die Nase zu halten, dürfte zu spät sein. Den hätte er im PT vorlegen müssen...

    Man muss doch zwei Dinge unterscheiden:

    1. Die Feststellung einer Forderung in der Tabelle

    2. Die Aufnahme einer Forderung ins Schlussverzeichnis

    1. und 2. sollte im Normalfall korrespondieren; Ausnahmen können sich aber leider bei titulierten Forderungen und Ausfallforderungen ergeben.

  • § 189 InsO i. Umkehrschluss: Ein Gläubiger, der nicht festgestellt ist und für dessen Forderung noch kein Titel vorliegt, hat innerhalb der Ausschlussfrist Feststellungsklage zu erheben.

    Daraus folgt:
    1. Ist die Forderung festgestellt gehört sie in das Schlussverzeichnis.
    oder
    2. Ist die Forderung tituliert gehört sie in das Schlussverzeichnis.

    Wird das Schlussverzeichnis falsch aufgestellt, kann der Gläubiger Einwendungen erheben, über die ich zu entscheiden habe und bei Vorliegen von 1. oder 2. s.o. stattgeben muss.

    Wie soll ein Gläubiger, der tituliert ist, sonst erreichen, dass er in das Schlussverzeichnis aufgenommen wird. Einer Feststellungsklage steht entgegen, dass die Forderung bereits tituliert ist, und der eindeutige Wortlauf des § 189.


  • Wie soll ein Gläubiger, der tituliert ist, sonst erreichen, dass er in das Schlussverzeichnis aufgenommen wird. Einer Feststellungsklage steht entgegen, dass die Forderung bereits tituliert ist, und der eindeutige Wortlauf des § 189.



    Habt ihr ja wieder ein schönes Thema angeschlagen. :D

    Der Münchener Kommentar sagt, dass dem Gläubiger einer bestrittenen Titulierten Forderung ein Feststellungsinteresse zusteht, er somit klagen kann.

  • Aber das war doch genau der Fall, den der BGH entschieden hat.Die Forderung war tituliert, aber der Titel wurde im Prüfungstermin nicht vorgelegt und der IV hat bestritten. Dann hat der Gläubiger Feststellungsklage erhoben und gewonnen. Als tituliert i. S. § 189 InsO gilt m.E. nur, wenn der Titel im PT vorgelegt wird. Dafür spricht übrigens auch die BGH-Entscheidung. Wenn der Gläubiger die Aufnahme ins Schlussverzeichnis durch Einwendungen hätte erreichen können, wäre die Klage wohl wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen gewesen...Vielleicht ist der Ausdruck tituliert hier auch ein wenig missverständlich. In § 189 InsO steht ja auch nichts von tituliert, sondern, dass ein Titel vorliegen muss...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!