Hallo Miteinander,
habe hier heute ein Problem auf dem Tisch, wo ich gar nicht
weiß, wo ich anfangen soll.
Ich habe hier in einer Familienakte ein mdj. Kind, welches nach
ihrem österreichischem Vater Erbe geworden ist. Der Anwalt und
Vertreter der Kindesmutter hat nunmehr nach § 1822 BGB die
familiengerichtliche Genehmigung beantragt (wofür steht nicht da)?
Mir stellt sich die Frae, ob ich als Rechtspfleger zuständig bin oder
der Richter (weil ausländisches Recht)"
Danke im voraus.
mdj. Kind Erbe nach österreichischem Recht
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Da hat sich der Anwalt wohl etwas vertan. Ich gehe davon aus, dass die Mutter als Vertreterin des mindj. Kindes die Erschaft ausgeschlagen hat. Dazu braucht sie nach § 1643 II BGB die famger. Genehmigung (und nicht nach § 1822).
Es ist aber nicht möglich eine Genehmigung für ein Rechtsgeschäft vorher zu erteilen. Somit muss zuerst die Ausschlagung erfolgen und dann evtl. deine Genehmigung.
Wenn die Ausschlagung vor einem österreichischen Nachlassgericht erfolgt, könnte ggf. ausländisches Recht betroffen sein. Hab davon aber keine Ahnung.
Ist das Nachlassgericht aber ein deutsches Gericht ist in keinem Fall ausländiches Recht hinsichtlich der Genehmigung anzuwenden.
Frage ist also nicht, welche Staatsangehörigkeit hatte der Vater, sondern wo war sein letzter Wohnsitz. -
Zu allererst ist einmal zu klären, was überhaupt genehmigt werden soll.
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Cromwell ist zuzustimmen. Mich bewegt aber auch die Frage, warum eine Vorgenehmigung (offenbar für jedes Rechtsgeschäft??) ausgeschlossen sein sollte. Das Gesetz sieht das gerade so nicht vor. Eine andere Frage ist, ob das Gericht genügend Anhaltspunkte hat, um eine Vorgenehmigung zu erteilen (oder zu verweigern) und bezüglich einer hier möglicherweise beabsichtigten Erbausschlagung , ob auf diesem Wege die Ausschlagungsfrist gewahrt werden kann.
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Danke für eure Antworten, aber die KM will das Erbe nicht
ausschlagen, sie will es annehmen. -
Für die Annahme der Erbschaft ist (zumindest hierzulande) eine Genehmigung nicht erforderlich.
Die Genehmigung nach BGB § 188 Ziff. 1 ist nur erforderlich, wenn über die Erbschaft verfügt wird. Die Annahme stellt jedoch keine Verfügung dar. -
Hallo,
ich hab mir dazu folgendes gedacht:
Nach dem österreichischen Recht setzt der Erwerb der Erbschaft voraus, dass der Erbberechtigte im Verlassenschaftsverfahren eine Erbeserklärung abgibt. Dies ist die Erklärung, dass man die Erbschaft annehmen möchte. Sofern diese Erklärung nicht abgegeben wird, erfolgt keine Einantwortung. Man wird dann nicht Erbe und erwirbt folglich auch nicht die Schulden.Falls nur das erklärt werden soll, ist m.E. nichts zu genehmigen.
Falls da vielleicht aber ein Pflichtteilsübereinkommen beurkundet werden soll, wäre das für den Minderjährigen zu genehmigen, weil es so etwas wie ein Erbauseinandersetzungsvertrag bei uns wäre.
Viele Grüße
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