Minderjährige in GbR ohne Genehmigung !

  • Hallo an alle die heute auch im Büro sitzen müssen!

    Ich habe mal wieder eine Sache bei der ich unbedingt eure Hilfe brauche.

    Eingetragen im Grundbuch ist eine GbR aus 11 Personen. Davon 6 Minderjährige (zum Zeitpunkt der Eintragung, mittlerweile nur noch 4).

    Schlimm genug:)

    Die GbR wurde aufgrund eines Schenkungsvertrages im Jahre 2004 eingetragen. Die Minderjährigen wurden von den Eltern vertreten, die selbst auch Gesellschafter sind. Das Grundstück wurde unbelastet auf die GbR übertragen. Eine Genehmigung wurde damals von der Kollegin nicht angefordert. M.E. aber zurecht, da das RG lediglich rechtlich vorteilhaft war.

    Nun kommt ein Notar bittet um Grundbuchberichtigung "von Amts wegen", dahingehend, dass der alte Eigentümer (auch Mitgesellschafter) wieder im Grundbuch eingetragen wird, da die GbR nie vom Familiengericht genehmigt wurde! Na super!

    Bei Kauf / Verkauf der GbR ist dies ja nicht zu überprüfen; Berichtigung v.A.w. kommt natürlich nicht in Frage, für den Widerspruch sehe ich auch keinen Raum, weil die Tatsachen erst nach Eintragung dem Grundbuch bekannt wurden.

    Nach Rücksprache mit dem Notar sind sich wohl alle einig, dass der "Opa" das Grundstück wieder bekommen soll, eine Auflassung soll jedoch aus steuerrechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Der Notar schlägt eine Berichtigungsbewilligung aller Beteiligten vor. Das Grundbuch ist ja tatsächlich unrichtig, da es diese GbR, wie sie im Grundbuch eingetragen ist, nicht existieren kann.

    Oje, ich hoffe der Sachverhalt ist einigermaßen verständlich eingestellt. :confused: Bin für jeden Tipp dankbar!

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass im Jahr 2004 -formal betrachtet- noch nicht an die GbR als solche, sondern an die 11 natürlichen Personen "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" aufgelassen wurde?

    Lässt sich der Urkunde entnehmen, ob die GbR (angeblich) schon vor dem Erwerb bestand oder ob sie erst im Zuge des Grundstückserwerbs gegründet wurde?

  • Also eindeutig lässt es sich nicht entnehmen. Es steht aber im Vertrag der Satz:HerrW. beabsichtigt das Grundstück an die Gesellschafter der GbR zu übertragen, die aus den Mitgliedern der Stammfamilie W. besteht. Also würde ich eher von einer bereits bestehenden GbRausgehen. Eine Kollegin hat die GbR auch in einer Akte, aber da keine Bezeichnung geführt wird, kann ich nicht sicher sagen, ob es sich um die selbe GbR handelt.

  • Ich sehe hier nicht, dass das FamG den Beitritt zur GbR überhaupt hätte genehmigen müssen. Das sieht mir hier doch sehr nach einer Familien-GbR zur Vermögensverwaltung aus, für die m.E. § 1822 Nr. 3 BGB nicht greift, da kein Erwerbsgeschäft betrieben wird.

    Demnach würde auch keine GB-Unrichtigkeit vorliegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Gründung einer GbR zwischen Eltern und Kindern bedarf in jedem Fall der Bestellung von Ergänzungspflegern (für jedes Kind ein Pfleger), ganz gleich, ob für die Gründung als solche dann ein Genehmigungstatbestand besteht.

    Die Frage, die sich stellt, ist, ob man beim Grundstückserwerb durch eine -schon damals- rechtsfähige GbR, an der Minderjährige beteiligt sind, nicht verpflichtet gewesen wäre, die Existenz des erwerbenden Rechtssubjekts zu prüfen. Und wenn beim FamFG/VormG überhaupt kein Vorgang feststellbar war, konnte die erwerbende GbR nicht existieren.

  • Die interessante Frage wird dann freilich sein, wie in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden soll, dass bei keinem denkbaren Familiengericht in u. U. lange vergangenen Jahren - wer weiß, wann die Gesellschaft tatsächlich gegründet wurde - ein solcher Vorgang liegt.

    Für so etwas gibt es ja eigentlich die Berichtigungsbewilligung. Auch wenn die mir vorliegend irgendwie widerstrebt. Aber letztlich wird man sich gegen die Berichtigung aufgrund derselben wahrscheinlich nicht erfolgreich wehren können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hatte mir die Akten des Familiengerichts gezogen und der damalige Vertrag wurde sogar eingereicht, nach einer Verfügung des Familiengerichts geändert, und letztendlich das Verfahren eingestellt, weil durch die Parteien nicht weiter betrieben wurde (wahrscheinlich weil das Grundbuchamt ja schon eingetragen hatte)

  • Aber das ist doch absurd!

    Das FamG stellt sehenden Auges ein Verfahren ein, obwohl das im Grundbuch Eingetragene nicht zu einer dinglichen Rechtsänderung geführt haben kann, und das Grundbuchamt prüft umgekehrt im Eintragungsverfahren nach § 20 GBO nicht, ob die abgegebenen Erklärungen wirksam sind.

    Prüft überhaupt noch jemand jemals irgend etwas?

  • Aber ich versuche ja gerade zu prüfen was wie schief gelaufen ist und wie die Sache "berichtigt" werden kann. Für die Arbeitsweisen meiner Vorgänger kann ich ja nun auch nichts.Ich meinte im Übrigen das damalige Verfahren aus dem Jahre 2004. Das Familiengericht kann von der Eintragung ja noch nichts gewusst haben. Und wenn das Genehmigungsverfahren nicht weiter betrieben wird, ist das doch nicht vom FamG zu vertreten.

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