Amtsniederlegung Geschäftsführer

  • GmbH mit 37.500,- EUR Kapital; Gesellschafter S:18.800 EUR und B: 18.700 EUR. Beschlüsse werden mit 3/4 Mehrheit gefasst. Beide Gesellschafter sind auch GF mit Einzelvertretungsrecht und 181 BGB.
    B. reicht Anmeldung ein: "zeige ich hiermit an, dass ich mein Amt GF niederlege mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Register." Kein Zugangsnachweis an Bestellungsorgan. Notar auf Nachfrage schriftlich: "B. übt Amt als GF seit 1 Jahr nicht mehr aus. S. weigert sich, bei Anmeldung d. Amtsniederlegung mitzuwirken (keine Information, ob Weigerung mdl./schriftlich). Deshalb muss B. die Anmeldung selbst vornehmen (was er ja kann)."
    Falls der Nachweis der Verweigerung (=würde ich als Zugang der Amtsniederlegung ansehen) nicht schriftlich möglich ist: Wirksame Niederlegung? Ich möchte zurückweisen.

  • Der Zugang der Amtsniederlegungerklärung bei S ist zwingend nachzuweisen. Der Nachweis kann erfolgen durch eine schriftliche Empfangsbestätigung (oder ein ähnliches Schreiben, aus dem sich ergibt, dass ihm die Erklärung zugegangen ist), einem Einschreibe-Rückschein oder einer Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers. Ohne einen solchen Nachweis würde ich die Anmeldung zurückweisen.

  • Der Zugang der Amtsniederlegungerklärung bei S ist zwingend nachzuweisen. ... Ohne einen solchen Nachweis würde ich die Anmeldung zurückweisen.



    Sehe ich nicht so.
    Der Zugang ist nur nachzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Niederlegung nicht wirksam sein könnte.
    Vorliegend weigert sich der andere Gesellschafter bei der Abmeldung mitzuwirken.
    Daraus schließe ich, dass er die Niederlegungserklärung zur Kenntnis genommen hat. Damit ist sie -auch ohne Nachweisurkunde- wirksam und ich darf keinen Nachweis verlangen.

  • Ich lasse mir immer ein Niederlegungsschreiben mit Zugangsnachweis vorlegen. So muss ich mich nicht blind auf die Aussagen einer Seiter verlassen.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ich lasse mir auch immer einen Nachweis vorlegen.
    Schließlich endet das Amt mit wirksamer Niederlegung und wirksam wird diese erst, mit wirksamen Zugang.
    Wenn die Parteien, wie es hier wohl den Anschein hat, verstritten sind, dann ist nicht auszuschließen, dass man Dinge behauptet (z.B., dass der Mitgesellschafter Kenntnis hat und sich nur weigert mitzuwirken) die gar nicht zutreffen.

  • Muss das Thema nochmals aufgreifen...

    Habe GmbH mit drei Geschäftsführern, welcher jeder einzelvertretungsberechtigt ist und von § 181 BGB befreit ist.
    Diese drei Geschäftsführer sind auch Gesellschafter der GmbH.
    Nun hat ein Geschäftsführer mit unterschriebenem Schreiben an die Gesellschaft seinen Rücktritt erklärt; am Ende des Schreibens haben die anderen beiden Gesellschafter unterschrieben mit dem Zusatz "Rücktritt akzeptiert".

    Rücktrittserklärung hat gegenüber den Gesellschaftern zu erfolgen. Mich irritiert nur, dass ja der zurücktretende Gesellschafter zugleich ja auch gegenüber sich selbst den Rücktritt zu erklären hat. Würde ich aber als zulässig erachten, da ja nicht anders möglich?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Es genügt der Zugang bei einem einzigen Gesellschafter. Der Gesellschafter darf aber mit der Person des niederlegenden Geschäftsführers nicht identisch sein.
    Legt also A nieder, kann er als Mitgesellschafter den Zugang nicht alleine bestätigen.
    Bestätigen aber die anderen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer den Zugang, dann ist es OK.

  • Es genügt der Zugang bei einem einzigen Gesellschafter. Der Gesellschafter darf aber mit der Person des niederlegenden Geschäftsführers nicht identisch sein.
    Legt also A nieder, kann er als Mitgesellschafter den Zugang nicht alleine bestätigen.
    Bestätigen aber die anderen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer den Zugang, dann ist es OK.



    :zustimm:

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • ich hänge mich mal dran ...
    Bin noch neu in Registersachen, daher noch wenig Erfahrungen: welche Dokumente gebt ihr frei - neben der Anmeldung die Erklärung der Amtsniederlegung und die Einschreibequittung (mit externen Vermerken...)?
    Danke

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Ich muss mich auch mal dranhängen:

    GF meldet am 27.11.2013 an, dass er sein Amt zum 30.11.2013 niedergelegt hat. Einzige Gesellschafterin ist eine luxemburgische Firma.
    Als Zugangsnachweis wird ein Schreiben eines Dritten (welche Funktion der hat, ist nicht ersichtlich) vorgelegt, der bestätigt, dass der GF am 15.11.2013 das Niederlegungsschreiben Frau X als Vertreterin der alleinigen Gesellschafter übergeben hat. Würdet ihr das als ausreichend ansehen?

    Danke schon mal im Voraus :)

  • Neuer Fall:
    Die Gesellschaft hält Eigenanteile, daneben gibt es mehrere weitere Gesellschafter.
    Ein Geschäftsführer legt nun sein Amt nieder gegenüber der Gesellschaft, quittiert wird der Empfang durch den zweiten Geschäftsführer.

    Ich halte diese Möglichkeit für wirksam. Bedenken?

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