Unterhaltsfestsetzungsbeschluss - Umschreibung

  • Ich habe hier einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vorliegen, wonach Unterhalt für das Land Niedersachsen, vertreten durch Stadt .... (als Antragsteller in eigenem Namen) für ein minderjähriges Kind gegen den der Antragsgegner festgesetzt wurde.

    Der Text, dass der Unterhalt an das Kind zu zahlen ist, wurde durchgestrichen. Stattdessen steht da, dass der Unterhalt an das Land Niedersachsen zu zahlen ist (weil ja das Land Niedersachsen den Unterhaltsvorschuss gezahlt hat).

    Nun hat das Kind das 8. Lebensjahr vollendet.

    Gibt es irgendeine Möglichkeit, den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auf die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes umschreiben zu lassen? Oder muss eine Abänderungsklage erhoben werden (was ich nicht hoffe)?

  • Also, wenn eine Titelumschreibung erfolgt, dann hier sicherlich auf das Kind und nicht auf die Mutter. Die Mutter ist ja nicht Inhaberin des Unterhaltsanspruchs und dürfte hier auch nicht (mehr) Prozessstandschafterin sein.

    Ob eine Umschreibung möglich ist, hängt m.E. davon ab, wie der Titel konkret gefasst ist und ob dieser evtl. Befristungen o.ä. enthält.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf welcher Grundlage soll denn umgeschrieben werden ? Der Übergang des Anspruches vom Kind auf das Land erfolgt kraft Gesetzes. Wie soll das aber umgekehrt funktionieren, rein praktisch doch nur durch eine Abtretung vom Land an das Kind ? Bei uns lässt sich das Land nur den Unterhalt titulieren, der voraussichtlich nach dem UVG auch gezahlt wird, also immer mit zeitlicher Befristung. Es ist eben immer einfacher, zugunsten des Kindes zu titulieren (dieses hat dann für die gesamte Zeit seiner Unterhaltsbedürftigkeit einen Titel) und nur für die Zeiträume teilvollstreckbare Ausfertigungen für das Land zu erstellen, in denen auch UV tatsächlich gezahlt wurde. Das hat man bei den Jugendämtern leider nur noch nicht begriffen, weil das dort bei unterschiedlichen Abteilungen gemacht wird und jeder nur an sich denkt.

  • Am besten neu titulieren lassen, für die 3. Altersstufe braucht man das ja sowieso.

    Von dieser Art Titel halte ich sowieso nicht viel, und auch die Mitarbeiter unseres Jugendamtes, die sich um den Unterhalt für die Kinder zu kümmern haben. Aber die andere Abteilung des Jugendamtes, die sich um die Eintreibung eigener Ansprüche kümmert, interessiert es herzlich wenig, wie die Kinder zu ihren vollen Unterhaltsansprüchen (soweit der Unterhaltsvorschuss überschritten wird) kommen oder später mal überhaupt zu ihren Unterhaltsansprüchen.

    Die bessere Variante ist und bleibt, den Unterhalt sofort für die Kinder titulieren zu lassen und später teilweise auf das Land umzuschreiben. Und wenn die Kindesmutter etwa sich weigert, den Unterhalt titulieren zu lassen, etwa das VVU einzuleiten, hat man mit dem Unterhaltsvorschuss ja ein Druckmittel. Leider werden viele Kindesmütter erst dann zu etwas bewegt, wenn sie vom Jugendamt nichts mehr erhalten.

  • Hier müsste das Kind urkundlich nachweisen, dass kein Übergang der Unterhaltsansprüche mehr stattgefunden hat bzw. stattfindet. Stelle ich mir schwierig vor. Ich würde empfehlen, dass direkt mit dem zuständigen Kollegen bzw. der zuständigen Kollegin zu klären, inwieweit dort eine Möglichkeit gesehen wird, den Nachweis zu erbringen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Ausgangspost fehlt die Angabe "warum" die Umschreibung/Rechtsnachfolge beantragt wird. Da der Beschluss den Zeitraum ab 01.01.2003 umfasst, gehe ich mal von Einstellung des Unterhaltsvorschusses nach Erreichen der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten aus. Der Nachweis "dass kein Forderungsübergang mehr vorliegt" könnte daher durch Vorlage des Einstellungsbescheides erfolgen.

    Falls man unbedingt die Rechtsnachfolgeklausel erteilen möchte, könnte man sich auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2004, FamRZ 2004, 1796, beziehen. Grundsätzlich bezieht sich dieser jedoch auf Beschlüsse aus vereinfachten Verfahren vor 2002.

    Die herrschende Meinung ist wohl, dass keine Rechtsnachfolge eintritt. So u.a. sehr nett erläutert in OLG Schleswig vom 24.01.2008, 13 WF 202/07, FamRZ 2008, 1092.
    => Dem Kind stand nie das Recht zu, einen Titel nach § 7 UVG zu erwirken, daher kann keine Rechtsnachfolge eintreten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!