Hilfe! Div. WE-Änderungen!

  • Hier ein Fall für die WE-Experten unter Euch. Hier haben wir immer nur so Standard-WE-Geschichten. Daher bin ich im Moment bei folgendem Fall etwas planlos. :oops:

    Es besteht WE an 3 Wohnungen in einem Wohnhaus. Es sind also 3 WE-Blätter angelegt und jeweils 1/3 Miteigentumsanteil mit jeweils einer Wohnung verbunden worden.

    Eigentümer an den Wohnungen 1 und 2 ist V. Das sind die WE-Blätter 123 u. 124.
    Eigentümer an Wohnung 3 (Bl. 125) ist S.

    Wohnung 3 (Blatt 125) ist mit einer brieflosen Grundschuld III/2 belastet. Alle anderen Recht werden jetzt zeitgleich gelöscht.

    Nun bekomme ich eine notariell beurkundete Erklärung von V und S, die folgende Erklärungen/Anträge enthält.

    1. Die Teilungserklärung vom ... wird geändert.
      Das bisher zum WE Nr. 2 gehörende Schlafzimmer wird dem SE Nr. 1 zugeordnet und künftig als Esszimmer genutzt. Es ist räumlich durch eine Wand ohne Zugangsmöglichkeit von dem SE Nr. 2 getrennt.

      Alle Wohnungseigentümer (Anm.: Es gibt ja nur V und S.) sind sich darüber einig, dass das neu gebildete Esszimmer dem SE Nr. 1 zugeordnet wird. Sie bewilligen und beantragen die Änderungen in den WE-Grundbüchern einzutragen.

    2. Es folgt eine "normale" Übertragung von Wohnung 2 von V an S mit Auflassung und Eintragungsbewilligung.
    3. Der Erschienene S vereinigt nunmehr die Wohnungen 2 und 3 (Grundbuchblätter 124 und 125) und bewilligt und beantragt die Eintragung mit der Maßgabe, dass sich folgender neuer Miteigentumsanteil ergibt:
      2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem SE an der Wohnung Nr. 2 gemäß dem beigefügten neuen Aufteilungsplan. Aufgrund der Vereinigung des SE Nr. 2 und Nr. 3 sind die Räumlichkeiten umnummeriert worden und die im Sondereigentum stehenden Räume bzgl. Blatt 124 und 125 haben komplett die Ziffer 2 erhalten (Anm.: Muss ich noch anhand des alten Planes nachprüfen aber wir unterstellen mal, das sei zutreffend).

      Gleichzeitig wird die Mitbelastung bezüglich der in dem bisherigen Grundbuch 125 eingetragenen brieflosen Grundschuld Abt. III Nr. 2 bewilligt und beantragt.
      (Anm.: Es folgt dann noch erneute Unterwerfung nach § 800 ZPO).

    Mit der Urkunde verbunden ist ein neuer Aufteilungsplan, der nur noch die Wohnungen Nr. 1 und 2 enthält, nebst neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Soweit der Sachverhalt.

    Meine Gedanken dazu bisher:

    a) Antrag 1 ist eigentlich einfach. Eintragen würde ich eine Veränderung in Sp. 5 u. 6 des BV in den Blättern der Wohnungen 1 u. 2 (also Bl. 123 u. 124).
    Vgl. Schöner/Stöber, Rn. 2969.
    Zustimmung des Gl. III/2 (Bl. 125) brauche ich wohl nicht, da das WE in Bl. 125 von den Änderungen nicht tangiert wird. Oder???

    b) Die Auflassung der Wohnung 2 ist auch unproblematisch.

    c) Habe im Schöner/Stöber zu Rn. 2979, 2980 gefunden, dass Vereinigung und Bestandteilszuschreibung auf Bewilligung des WE-Eigentümers möglich sein soll.

    Dennoch habe ich hier ein paar Probleme:

    Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung bedeutet ja eigentlich, dass bisher selbstständige Grundstücke zu einem werden, sich aber sonst hinsichtlich des Grundstücks nichts ändert. Hier sollen nun aber die früheren 1/3 Anteil an Whg. 2 und 1/3 Anteil an Whg. 3 zu einem 2/3 Anteil an der neuen (größeren) Whg. 2 werden. Ist das daher nicht auch gleichzeitig eine weitere Inhaltsänderung des WE??? Schließlich gibt es dann nur noch eine Wohnung statt zwei.

    Wenn es eine Inhaltsänderung wäre, dann müsste ja auch noch der Gl. III/2 zustimmen, oder??!

    Es ist zwar Vereinigung beantragt aber außerdem soll ja noch die Pfanderstreckung von III/2 auf die neue gesamte Whg. 2 (die früheren Wohnungen 2 u. 3) erfolgen. Kann man nicht einfach die Whg. 2 der Whg. 3 als Bestandteil zuschreiben??! Dann würde sich die Pfanderstreckung bereits kraft Gesetzes vollziehen.

    Und wie trage ich das zu Zif. 3 beantragte Chaos in den Grundbüchern ein???
    Leider sagt Schöner/Stöber dazu nichts.
    Ich muss ja ein Wohnungsblatt schließen und dann auch in Blatt 123 vermerken, dass es nur noch 2 WE-Blätter gibt.

    Muss ich sonst noch was beachten???

    Schon mal vielen Dank!!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Oh je, das ist ja ein ziemliches Chaos.
    An Eintragungsunterlagen scheinst Du fast alles zusammen zu haben. Falls nicht dabei: eine UB des Finanzamtes für die Auflassung ist auch erforderlich.
    Ob der verbleibende Gläubiger der Vereinigung zustimmen muss, bin ich nicht ganz sicher. M.E. nur, wenn sich das WE, auf dem sein Recht lastet, verschlechtert. Eigentlich hat er ja jetzt mehr als vorher, aber da die Einheiten vereinigt sind, muss sich das ursprünlgich belastete WE wesentlich verändert haben. Ich würde die Zustimmung daher im Zweifel lieber anfordern.
    Zu der Veränderung in Blatt 123 muss der Gläubiger nicht zustimmen.

    Im Blatt 123 ist einzutragen (mal so schnell aus dem Bauch heraus):
    Die TE ist geändert. Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist jetzt auch mit dem SE an dem Esszimmer ... des Aufteilungsplans verbunden. Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist nur noch beschränkt durch die Eintragung eines Miteigentumsanteils verbunden mit SE in Blatt 124. Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Wegen der anderen Eintragungen vielleicht später mehr, werde mal auf die Suche gehen.

    Ich meine, ich hätte so was bisher nur als Vereinigung gehabt und nicht als Bestandteilszuschreibung, aber möglich ist beides. Da Du die Nachverpfändung nebst Unterwerfung hinsichtlich der Grundschuld schon hast, besteht hinsichtlich einer Vereinigung ja hier kein Problem.

    Life is short... eat dessert first!

  • Hallo Mola!

    UB ist nicht erforderlich, da Übertragung von Vater auf Sohn. Ansonsten hättest Du natürlich recht. :einermein

    Wegen der Gl.-Zustimmung bin ich bei solchen Sachen auch immer ziemlich am Schwimmen. :oops: Daher dachte ich, im Zweifel lieber anfordern, obwohl es natürlich so ist, dass der Gl. wirtschaftlich am Ende mehr hat als vorher.
    :roll:

    Ulf

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  • a) Übertragung des Sondereigentums von Nr. 2 auf Nr. 1:
    da sich die Änderung nur zwischen den beiden Einheiten abspielt, ist auch nur hier eine Eintragung vorzunehmen; der Gläubiger der Einheit Nr. 3 muss nicht zustimmen, da sein Pfandgegenstand unverändert bleibt, er ist nicht betroffen iSv § 19 GBO, kann daher nur Ulf´s Meinung zustimmen.
    Vgl. hierzu auch Bauer/v. Oefele, GBO, 2.A., AT 349: nur die dinglich Berechtigten am veräußernden SE müssen zustimmen; dieses ist hier jedoch unbelastet.
    b) Vereinigung der Einheiten Nr. 2 +3:
    hier liegt eine Vereinigung mit "Verschmelzung" vor, weil fortan nur noch die Nummer 2 gelten soll (so wohl auch der Inhalt des neuen Aufteilungsplanes). Ein solcher Vorgang wird über die analoge Anwendung des § 890 Abs 1 BGB gelöst, nicht jedoch als Inhaltsänderung gewertet (vgl. hierzu BGH in NZM 2004, 876, abrufbar unter BeckOnline, und OLG Hamm, DNotZ 2003, 355, ebenfalls abrufbar unter BeckOnline; zur analogen Anwendung des § 890 Abs 1 BGB vgl auch BayObLG in ZWE 2000, 467). Insbesondere ist die Zustimmung anderer Whgeig. (hier bleibt nur noch Einheit Nr. 1) nicht erforderlich (BGH und OLG Hamm a.a.O.). Möglich gewesen wäre auch die Bestandteilszuschreibung, die vorliegende Fallkonstellation sieht jedoch eine Vereinigung mit Pfanderstreckung vor. Was den technischen Vollzug anbelangt, muss man, wie bereits ausgeführt, ein Blatt schließen, den Bestand auf das andere Blatt übertragen, in der Zuschreibungsspalte den Zugang vermerken, ebenso in Abt. I (Zugang im Eigentum übertragen), gefolgt von der Eintragung der Pfanderstreckung in Abt. III. In allen Blättern ist zu vermerken, dass nun nur noch zwei Einheiten vorliegen.
    Ein Eintragungsmuster gibt auch Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., dritter Teilband, dort die Kommentierung von Ebeling bei § 3 WGV.
    Besonders gut ist auch der Aufsatz von Böttcher in BWNotZ 1996, 80.
    Viel Glück.

  • Mahlzeit,

    Die notariellen Formularbücher sagen hierzu folgendes:

    Vereinigung von Wohnungseigentum ist einseitige Erklärung des Eigentümers beider Einheiten. Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer nicht erforderlich, es sei denn, die Regeln der Gemeinschaft werden tangiert. Ebenso keine Zustimmung der dinglichen Berechtigten, es sei denn wegen erforderlicher Rangbereinigung. Es gelten die Regeln für die Vereinigung von Grundstücken entsprechend; somit auch als Bestandteilszuschreibung gestaltbar.
    Die Nummerierung hat sich am Aufteilungsplan zu orientieren. Bleibt der bisherige Plan maßgebend (auch bei neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung wegen Verschiebens von Räumen) müssen die bisherigen Nummern weiterverwendet werden. Neue Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Aufteilungsplan für Zusammenlegung zweier oder mehrerer Wohnungen zu einer nicht erforderlich.

    Ob Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Übertragung erforderlich ist müßte ich prüfen. Sie ist auf jeden Fall dann nicht erforderlich, wenn V und S verwandt sind.

    Es ist also zwingend erforderlich, das die Wohnung 3 mit der Wohnung 2 zusammengelegt und das Grundbuch der Wohnung 3 geschlossen wird.

    Für die notwendige Pfanderstreckung dürfte wohl eine weitere Eintragungsgebühr anfallen.

    Im Grundbuch der Wohnung 2 ist m.E. die BV 1 zu röten und unter BV 2 der 2/3 Anteil an beiden Wohnungen einzutragen.

    z.B. 2/3 MEA an .......
    verbunden mit dem SO-Eigentum an der Wohnung im (blabla)Geschoß (rechts/links) und im (blabla)Geschoß (rechts/links) (Nr. 2 des Aufteilungsplanes). .........
    (oder so ähnlich).

    Hierdurch können die Wohnungen dannspäter mal wieder getrennt werden mit neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • :wow
    Super Leute! :dankescho für die hilfreichen Antworten!! :daumenrau

    Also dann brauche ich die Zustimmung von III/2 hier ja gar nicht. Okay.

    Und die Eintragung bei den Blättern der Wohnungen 2 und 3 erfolgt im Grunde wie bei jedem normalen Vereinigungsfall. Nur, dass hier "etwas" mehr im BV einzutragen ist und außerdem in Bl. 123 auch noch vermerkt werden muss, dass nun nur noch 2 WE-Blätter existieren.

    (@ Katzenfisch:
    Eine UB brauche ich hier nicht, da S der Sohn von V ist.)

    Dann würde mich noch interessieren, wie Ihr das kostenmäßig beurteilt!
    Ich würde so spontan dann folgende Gebühren in Ansatz bringen:

    1. Jeweils eine 1/2 Geb. für die Inhaltsänderung bei WE 1 und WE 2 für die Änderung der Zuweisung des Zimmers, § 64 I u. II KostO. Wert: 1/10 des Wertes der WE-Einheit.
    2. Für die Auflassung natürlich 1/2 Geb. nach § 60 II KostO mit dem vollen Wert der Wohnung 2.
    3. Für die Vereinigung eine 1/4 Geb. nach § 67 KostO, Wert: 1/10 des Wertes beider WE.
    4. Und zuletzt eine 1/2 Geb. für die Nachverhaftung von Wohnung 2 nach § 63 IV KostO nach dem geringeren Wert (Wert WE 2 oder Wert Grundpfandrecht).

    Oder???

    Ulf

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  • Habe noch mal geforscht. Eine Kollegin hat in einem entsprechenden Fall ungefähr wie folgt eingetragen:

    Blatt 124
    BV Sp. 4:
    2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück
    ...
    verbunden mit dem SE an der Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans.
    Der hier eingetragene MA ist beschränkt durch das SE an dem anderen Anteil (Blatt 123).
    Eingetragen am ...
    - die entsprechenden Eintragungen in Sp. 1-4 wurden oben gerötet, der Rest (Veräußerungsbeschränkung und Bezugnahme) bleibt oben stehen -.

    BV Sp. 6:
    1/3 Miteigentumsanteil verbunden mit SE an der Wohnung Nr. 3 ist von Blatt 125 übertragen und mit dem bisherigen Miteigentumsanteil vereinigt. Die Teilungserklärung ist geändert. Die bisherigen Wohnungen Nr. 2 und 3 sind zusammengelegt. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... eingetragen am ...

    Abt. I Sp. 4:
    1/3 Miteigentumsanteil verbunden mit SE (bisher Blatt 125) aufgelassen am ... eingetragen am ...


    Na ja, nur mal so als Beispiel. Ich trage eigentlich Veränderungen im Wohnungseigentum immer komplett in Sp. 4 des BV ein und nicht in Sp. 6, aber das ist ja Geschmackssache.


    Blatt 125 wäre wegen Übetragung des Bestands in Blatt 124 "normal" zu schließen.

    Bei der Grundschuld in Blatt 125 Löschung infolge Übertragung nach Blatt 124. In Blatt 124 die GS neu eintragen unter Bezugnahme auf alte und neue Bewilligung und mit dem Zusatz: mit 1/3 Miteigentumsanteil verbunden mit SE von Blatt 125 übertragen am ...


    Wie gesagt, ein unverbindlicher Vorschlag, daran kann man sicher noch einiges ausfeilen.

    Life is short... eat dessert first!


  • Dann würde mich noch interessieren, wie Ihr das kostenmäßig beurteilt!
    Ich würde so spontan dann folgende Gebühren in Ansatz bringen:

    1. Jeweils eine 1/2 Geb. für die Inhaltsänderung bei WE 1 und WE 2 für die Änderung der Zuweisung des Zimmers, § 64 I u. II KostO. Wert: 1/10 des Wertes der WE-Einheit.
    2. Für die Auflassung natürlich 1/2 Geb. nach § 60 II KostO mit dem vollen Wert der Wohnung 2.
    3. Für die Vereinigung eine 1/4 Geb. nach § 67 KostO, Wert: 1/10 des Wertes beider WE.
    4. Und zuletzt eine 1/2 Geb. für die Nachverhaftung von Wohnung 2 nach § 63 IV KostO nach dem geringeren Wert (Wert WE 2 oder Wert Grundpfandrecht).

    Oder???



    Zu 2. und 4. stimme ich Dir zu.
    Zu 1. würde ich nur eine 1/2 Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert der Veränderungen nehmen. Den Wert der Veränderungen würde ich beim Notar erfragen ;).
    Zu 3. würde ich keine Gebühr erheben, da die Vereinigung in diesem Fall m.E. ein Nebengeschäft ist.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Vereinigung ist kein Nebengeschäft iSv § 35 KostO, weil sie nicht als "minderwichtige Tätigkeit" in Erscheinung tritt, sondern als Kostenfolge eines Vorganges, der separat neben den anderen Vorgängen steht.
    Eine Vereinigung wäre nicht erforderlich gewesen.
    Die Lit. schwankt hier zwischen § 76 Abs 2 und Abs 3 KostO (zu Abs 3: die Vereinigung wird als Umkehrung der Aufteilung und damit als Unterfall der Aufhebung gewertet, Streuer, Rpfleger 1992, 184).
    Meiner Meinung nach 0,50 Gebühr aus halbem Wert, §§ 76 Abs 3, 21 Abs 2 KostO.

  • Zu 1:
    Laut meinem alten Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Auflage, müsste es sich in meinem Fall um zwei Rechte handeln, die verändert werden (WE 1 und WE 2). Finde, das klingt auch logisch.

    Damit greift dann der Abs. 2 des § 64 KostO und nicht dessen Abs. 3.

    Also m.E. halt zwei Gebühren; jeweils 1/2 Geb. aus dem Wert des Einzel-WE.

    Zu 3:
    Bei der Arbeit würde ich das auch nicht als gebührenfreies Nebengeschäft ansehen. ;)
    Nee, im Ernst. Sehe das diesbezüglich wie Harald.

    Zu der 1/2 Gebühr, die Harald vorschlägt, vermag ich aber dennoch nicht zu kommen.
    Wenn ich hier schon materiellrechtlich den § 890 BGB analog anwende, dann muss das m.E. auch für die Kostenfrage gelten. Und bei einer normalen Vereinigung würde ich halt eine 1/4 Geb. aus einem Bruchteil des zusammengerechneten Wertes von WE 2 und WE 3 nehmen. Also § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO (analog??).
    Über den Bruchteil kann man dann wieder streiten. Ich nehme standardmäßig 1/10.

    Übrigens Mola:
    Herzlichen Dank Deiner Kollegin und Dir noch für die Eintragungsvorschläge!!
    :2danke

    Ulf

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  • § 76 Abs 3 KostO ist hier aber lex specialis, wenn man, wie es Streuer auch vorschlägt (Rpfleger 1992, 181 ff.), die Vereinigung als Umkehrung der Aufteilung, als Unterfall der Aufhebung von Wohnungseigentum wertet. Dann landet man aber auch beim hälftigen Wert. Ich sehe daher keinen Wertungswiderspruch darin, die Vereinigung von WE-Einheiten kostenrechtlich in § 76 Abs 3 KostO einzuordnen.
    Wie soll man auch zu § 67 KostO gelangen, zumal § 76 Abs 2 KostO nur die analoge Anwendung des § 64 KostO vorsieht ?

  • § 76 KostO ist zwar lex specialis für WE-Eintragungen, hat aber m.E. für meinen Fall keine Lösung parat. Die dort genannten Fälle treffen nicht zu. Die konstruierte Lösung über die "teilweise Aufhebung" sagt mir nicht zu.

    Wie man zu § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO kommt, ist doch eigentlich ganz einfach:
    Ich trage eine Vereinigung nach § 890 Abs. 1 BGB / § 5 GBO ein und für Vereinigungen ohne Eigentumswechsel gilt § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO.

    Ich finde das so jedenfalls naheliegend und logisch.

    Ulf

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  • ...wenn nicht § 67 Abs 1 Nr. 4 KostO von der Vereinigung von Grundstücken sprechen würde...


    Na ja, deshalb ja auch nur § 67 Abs. 1 Nr. 4 KostO analog (s.o.)! ;)

    Ich sage ja gar nicht, dass die Lösung über § 76 Abs. 3 KostO völlig abwegig wäre. Ich finde aber den anderen Weg naheliegender und daher werde ich das wohl auch so machen. Falls der Bezi die Akten jemals in die Hände bekommen sollte, kann er dann ja ggf. Beschwerde einlegen und sich eine schöne Begründung ausdenken.
    :D

    Harald:
    Trotzdem :2danke für die Meinungen und Fundstellen!!! :)

    Ich hoffe, Du denkst nicht, ich wäre aus Prinzip immer gegenteiliger Auffassung als Du. :schwitz:

    Ulf

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