Abrechnungszeitraum nach § 5 VBVG

  • Hallo.
    Ich habe eine Abrechnung eines Berufsbetreuers die folgendermaßen ausschaut:

    vom 01.05. bis zum 01.08.06. mittellos/Heim stufe 4 entsricht einem anteil von 6,066... std., gerundet 6,1 stunden. und somit 268,40 EUR.
    fraglich ist, ob sich der betreuer durch die abrechnung vom 01. bis zum 01. wirksam einen vorteil erschafft, da die rundungsregelungen dies ermöglichen, oder ob zwingend nur bis zum monatsende abzurechnen ist.

    (hätte der betreuer nur bis zum 31.08. abgerechnet, stünden ihm nur 264,00 EUR zu.)

    kann der betreuer sich den abrechnungszeitraum nicht aussuchen, zwingend vorgeschrieben ist doch nur dass es mindestens drei monate sein müssen.

    für hilfe wäre ich dankbar.

  • Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
    Also kann der Betreuer die Vergütung für den 01.08. erst zusammen mit mit der für die Zeit vom 02.08.-31.10. geltendmachen, frühestens am 01.11.

  • aber er könnte doch auch beispielsweise zwei oder mehr quartale zusammen abrechnen. m.E. geht aus dem gesetzestext nicht hervor, wie konkret die abrechnung, insbesondere nach ablauf des ersten jahres zu erfolgen hat.

  • Ja, natürlich kann er mehrere Quartale zusammen abrechnen, aber keine Teil-quartale.Wenn er est nach 6 Monaten für die gesamte Zeit abrechnet, entsteht auch kein Problem durch die Rundung (weil nicht gerundet werden muss).

  • Ich schreibe den Berufsbetreuern, dass eine Abrechnung gem. § 9 VBVG im drei Monats-Turnus zu erfolgen hat und dass dadurch eben eine Quotelung vermieden werden soll! Bisher habe ich auch immer einen neuen korrekten Antrag bekommen.

  • Im vorliegenden Beispiel beginnt das Vergütungsquartal am 01.Mai. Es endet demnach am 31. Juli, 24.00 Uhr, und nicht am 01. August, wie auch SH ausführt. Bei den Vergütungspauschalen handelt es sich um Monatspauschalen und nicht um Monatspauschalen + Vergütung für einen Tag.

    Da sich offensichtlich keine für die Vergütung relevanten Umstände geändert haben, findet auch keine Aufrundung statt.

    Der Betreuer muss nicht alle drei Monate abrechnen, er kann auch für vergangene 6, 9, 12 oder 15 Monate die Vergütung beantragen; er muss nur aufpassen, dass er nicht mit der Verfallregelung in Berührung kommt.

    Die Verfallregelung sehe ich so, dass die Pauschale eines jeden Monats am letzten Tag eines Monates fällig wird. Am ersten Tag des neuen Monats beginnt die Verfallfrist und endet nach 15 Monaten. Im vorliegenden Beispiel verfällt die Pauschale für Mai 2006 demnach am 31.08.2007, 24.00 Uhr. Dass der Betreuer die Pauschale für Mai 2006 erst nach dem 31.07.2006 geltend machen kann, ändert daran nichts. Wäre die Regelung des § 9 Satz 1 VBVG maßgebend für die Verfallfrist, wäre diese für die Mai-Vergütung nicht 15, sondern 17 Monate lang. Deshalb spricht § 2 VBVG ja auch von der "Entstehung" des Vergütungsanspruches, während § 9 von der "Geltendmachung" des (entstandenen) Vergütungsanspruches spricht.

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