Löschungsbewilligung niederländischer Bank auch für deutsche Niederlassung?

  • Ich soll in einem GB zwei Rechte löschen.

    III/1 ist eingetragen für die niederländische Bank ABC Hypotheken Groep B.V., Amsterdam (Name u. Sitz geändert).

    III/2 ist eingetragen für die ABC Hypotheken Groep B.V., Niederlassung Deutschland, Bonn (Name u. Sitz geändert).

    Die Löschungsbewilligung erteilt eine entsprechend von der ABC Hypotheken Groep B.V., Amsterdam, bevollmächtigte Dienstleistungsgesellschaft aus Bonn. Vollmachten usw. liegen vor und sind okay.

    Mein Problem:
    Ist die von Gläubigerin III/1 bevollmächtigte Dienstleisterin auch berechtigt, die deutsche Niederlassung zu vertreten? Oder ist die hiesige Niederlassung rechtlich vollständig selbstständig und hätte selbst eine entsprechende Vollmacht erteilen oder die Löschung bewilligen müssen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ist die von Gläubigerin III/1 bevollmächtigte Dienstleisterin auch berechtigt, die deutsche Niederlassung zu vertreten?


    Ja, ist sie. Die Zweigniederlassung hier in Deutschland ist selbst nicht rechtsfähig, die von der Hauptniederlassung erteilte Vollmacht gilt auch für die Zweigniederlassung hier.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Danke Dir! Das wollte ich hören! :daumenrau

    (Und der Nachweis, dass es sich bei der Gl. III/2 tatsächlich um eine Zweigniederlassung von III/1 handelt, ist ja durch das inländische HR geführt, in welchem dies so eingetragen ist.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke Dir! Das wollte ich hören! :daumenrau


    Gern geschehen. :)

    (Und der Nachweis, dass es sich bei der Gl. III/2 tatsächlich um eine Zweigniederlassung von III/1 handelt, ist ja durch das inländische HR geführt, in welchem dies so eingetragen ist.)

    Genau! :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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