nicht verbrauchter Kostenvorschuss - an den Schuldner zurück?

  • Hallo zusammen,

    in einem meiner Verfahren (IK) wurde durch den Richter im Eröffnungsantrag der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (nur) für das Insolvenzverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, dass der kurz vor EÖ gezahlte Steuererstattungsbetrag in Höhe von über 2.100,00 Euro ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.600,00 Euro durch den Schuldner wurde das Verfahren dann eröffnet.

    Nunmehr wurde der Schlussbericht vorgelegt. Im Endeffekt hatte der Schuldner kein durch die TH'in verwertbares Vermögen / Einkommen gehabt. Auf die Steuererstattung ist sie entweder nicht eingegangen, oder - was wahrscheinlicher ist - der Betrag war nach Eröffnung nicht mehr vorhanden. Jetzt sind Kosten für das Insolvenzverfahren in Höhe von ca. 1.300,00 Euro entstanden. Der Vorschuss reicht daher aus. Was würdet Ihr mit dem Überschuss machen? An den Schuldner zurück und dann die Stundung für das RSB Verfahren gleichfalls mit der Begründung ablehnen, dass 2.100,00 - 1.300,00 € = 800,00 Euro ausreichen muss, um den Vergütungsanspruch des Treuhänders in der WVP zu decken?

    Oder habt Ihr hier eine anderen Lösung?

  • Der Sachverhalt ist für mich noch widersprüchlich. Wenn der Schuldner die EUR 1.600,00 gezahlt hat, dürfte er damit die Steuererstattung fast verbraucht haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ gegs: ja, aber nur fast - ca. 800,00 € Euro sind noch nicht verbraucht. Jedoch liegt auch hier mein Problem. Der Steuererstattungsanspruch wurde kurz vor EÖ - im April 09 ausgezahlt. Ggf. habe ich kein Recht, dem Schuldner den Differenzbetrag zwischen Steuererstattungsanspruch (2.100 €) und vormals eingezahlten Vorschussbetrag (1.600 €) vorzuhalten.

    Dies führt mich zu Rainer: Dies war mein zweiter Gedanke, der mich aber auch nicht wirklich glücklich macht, da mir die Rechtsgrundlage für das Zurückbehalten fehlt. :oops:

    Aber wenn ich zu dem Schluss komme, dass ich die Stundung ggf. gar nicht aus dem genannten Grund zurückweisen kann, wird mir Deine - pragmatische - Lösung immer sympathischer.

  • Das verstehe ich jetzt nicht ganz. "Neuerwerb" ist doch eigentlich nur hinsichtlich einer ggf. von mir erstatteten Vorschussbetrages denkbar. Der nicht eingezahlte Rest des Steuererstattungsanspruchs kann doch kein Neuerwerb sein :confused:

  • Das verstehe ich jetzt nicht ganz. "Neuerwerb" ist doch eigentlich nur hinsichtlich einer ggf. von mir erstatteten Vorschussbetrages denkbar. Der nicht eingezahlte Rest des Steuererstattungsanspruchs kann doch kein Neuerwerb sein :confused:



    Moment, nicht das wir uns falsch verstehen. Du meinst, der Schuldner hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kostenvorschusses, weil die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Damit erwirbt er doch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensgegenstand.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke, dass wir uns tatsächlich nicht ganz verstehen.

    1. Berechnung
    2.100 € Steuererstattungsanspruch (gez. April 09 - vor EÖ)
    - 1.600 € an Vorschüssen eingezahlt
    500 € hinsichtlich des Steuererstattungsanspruchs nicht eingezahlt

    2. Berechnung
    1.600 € eingezahlter Vorschuss
    - 1.300 € Kosten (Vergütung + Gerichtskosten) des Insolvenzverfahrens
    300 € überzahlten Vorschuss (für das IV)

    3. Berechnung

    600 Euro vor. Kosten (Vergütung TH) des RSB Verfahrens
    - 300 Euro überzahlter Vorschuss - s. oben - Neuerwerb
    - 500 Euro nicht eingezahlter Steuererstattungsanspruch (kann jedoch ggf. nicht angesetzt werden)
    =
    - 200 € (ehemals gezahlter Steuererstattungsanspruch reicht rechnerisch aus, um die Verfahrenskosten insgesamt zu decken)

    Für die Stundung kann ich das Vermögen des Schuldners einsetzen. In dieser Frage ist der Rechtscharakter (z.B. Neuerwerb) für mich ohne Belang. Ich könnte ggf. argumentieren, dass der Schuldner mit den Verfahrenskosten rechnen musste. Dieser könnte jedoch m.E. entgegen halten, dass die 500 € (s.o.) längst verbraucht sind, da er aufgrund der Vorschussanforderung des Gerichts nicht mit mehr Kosten zu rechnen brauchte. In diesem Fall wäre ich mit mit Rainers Lösung besser beraten.

    Leider habe ich die Rechtsprechung nicht gefunden. Zu Hause habe ich jedoch nur Juris Zugang. Morgen könnte ich nochmals im Insolvenzrechtsportal nachschlagen.

    Wenn ich nichts weiter finde, werde ich wohl Rainers Lösung anwenden und im Bedarfsfall argumentieren...

  • ich würde dies rein "stundungsimmanent" betrachten. D.b. der derzeitige Überschuss ist für die weitere Vergütung zurückzuhalten.
    Es wäre auch etwas seltsam, zu sagen, ah, ich bewillige eine Stundung, weil der Schuldner ja kein Geld hat, um ihm morgen den Überschuss zurückzuzahlen. Er hat ja Geld für das weitere Verfahren ! und das ist schon da.
    Soweit dies nicht für die gesamte Vergütung des (Abtretungs-) Treuhänders reicht, soll der Schuldner nachschießen (hier würde ich schon aus Überzeugung handeln; sollte die Überzeugung bei Dir noch nicht so vorhanden sein, dann aus Soli mit dem Abteilungsrichter :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach nochmaligem "drüberschlafen" muss ich sagen, dass Ihr - gefühlt - Recht habt. Der Vorschuss geht schonmal nicht zurück. Was ich mit der Stundung mache, werde ich entscheiden, wenn es soweit ist.

    Die Nachfrage wird gestellt werden, ich erwarte jedoch nicht viel...

    Bargeld ist bekanntlich vor Eröffnung schnell weg... Den Vorschuss hat er auch in 3 Raten eingezahlt...



    Ist doch interessant, wie man so manchmal zu seiner Entscheidung findet ;)

  • also ich möchte den input hier nicht missen möchten (hat mich schon vom schlimmsten abgehalten :D )

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