sher mutig von Dir, Queen, das vorher schon zugelassen zu haben.
Über die dogmatischen Probleme der Konstruktion des § 210a mag ich nicht wirklich nachdenken, und brauche das ja auch nicht mehr
Hattest Du seinerzeit die Insolvenzgläubiger des § 38acuh schon komplett außen vorgelassen ?
gruß
Def
Alles anzeigen-.-
Ein Blick ins Gesetz erleichtert wie so oft die Rechtsfindung.
§210 a InsO zeigt grds. wie`s geht.jetzt handelt es sich aber um ein Altverfahren aus 2003; insofern dürfte 210 a InsO keine Anwendung finden?!
also bleibt die Frage im Raum, da die InsO in alter Fassung die Massegläubiger ausgeschlossen hat
lies doch mal die Gesetzesbegründung zur Einführung des 210a - ich glaube die ging eher in die Richtung mal wollte etwas im Gesetz regeln von dem man ausging, dass es sowieso geht.
Schon von Einführung der InsO im Ursprungsentwurf war ein Plan auch mit den Massegläubigern mit drin. Diese Regelung wurde dann noch vor Einführung der InsO wieder gestrichen mit der Begründung eine gesetzl. Regelung sei überflüssig, da ja sowieso zulässig.
Mit der Begründung habe ich schon vor Jahren auch Plan mit Gruppe der Massegläubiger zugelassen.