Genehmigung einer Erbausschlagung wegen Pflichtteilsergänzungsansprüchen

  • Dieses Bonbon habe ich mir für heute Nachmittag aufgehoben und ich bin ziemlich ratlos. :( Ich beginne mal ganz von vorn.

    Die Mutter A beantragt für ihren Sohn B die Erbausschlagung. B ist aufgrund Testament von seinem Großvater C, welcher A's Vater war, als Miterbe eingesetzt worden neben seinen beiden Schwestern D und E. A wurde somit enterbt.

    C hat kurz vor seinem Tod von seinem Gesamtvermögen von ca. 800.000 € ca. 500.000 € verschenkt. Nun möchte A ihren Pflichtteil und ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Denn im Moment beträgt das Erbe nur noch ca. 300.000 €. Das heißt, mit den Pflichtteilsergänzungsansprüchen würden ihr ca. 400.000 € zustehen, sodass das Erbe überschuldet wäre. Im Moment ist es aber noch gar nicht überschuldet, weil sie es gegen keinen Erben geltend machen kann, da es im Moment keinen Erben gibt und wenn, dann wäre sie Alleinerbin und würde den Pflichtteil nicht mehr geltend machen, denn D und E haben auch ausgeschlagen.
    (Also ist zu sehen, dass A es nur auf das Geld abgesehen hat.)

    Somit habe ich doch einen Vertretungsausschluss wegen Interessenkollision und es wäre ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

    Frage: Ist dieser von Amts wegen zu bestellen oder von der Mutter A zu beantragen?

    Weiter im Fall. Der Vater F und die Mutter A sind geschieden, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Es existiert weiterhin ein gerichtlicher Vergleich, wonach der Vater F die Mutter A bevollmächtigt, B in allen gesundheitlichen, schulischen, behördlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. M.E. zählt diese Vollmacht nicht für eine Ausschlagung, da die Entscheidung über die Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge nicht nur vermögensrechtlich, sondern auch persönliche Gründe haben kann.

    Frage: Wie seht ihr das mit der Vollmacht? Hätte der Vater F auch noch die Ausschlagung erklären müssen?

    Ich wäre sehr dankbar über hilfreiche Antworten!

  • Ich sehe auf jeden Fall eine Interessenkollision Mutter Kind. Ergänzungspflegschaft von Amts wegen. Die "Vollmacht" des Vaters reicht nicht aus, da elterliche Sorge beiden Eltern zusteht.

  • Da muss ich mal zwischenfragen:

    Auf Grund welcher gesetzlichen Vorschrift soll man hier die Erbschaft ausschlagen, sodann aber den Pflichtteil verlangen können ?
    (Pflichtteil kann man doch nur verlangen, wenn man durch Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, oder aber in speziellen Fällen des § 2306 BGB oder aber unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Zugewinnausgleichsforderung)

    Abgesehen davon kann man doch auch als alleiniger Erbe gegenüber den Beschenkten Ansprüche geltend machen, sodass letztlich der Erbteil dem gesamten (ergänzten) Pflichtteil entspricht, siehe § 2329 Abs. 1 BGB.

    Ich verstehe echt nicht, wieso hier die Erbschaft ausgeschlagen werden soll und auf welcher gesetzlichen Grundlage das welche Rechte hervorrufen soll.

  • Also die Mutter schlägt ja nicht für sich aus sondern für ihr Kind. Da sie durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, möchte sie ihren Pflichtteil geltend machen.
    Wenn aber jetzt alle eingesetzten Erben ausschlagen, wird sie Alleinerbin und braucht ja nicht mehr auszuschlagen. Ist wohl von ihr gut durchdacht!

    Ich weiß halt nur nicht, inwieweit § 2329 BGB greift? Wäre das hier der Fall?
    So gut habe ich Nachlass nicht mehr auf dem Schirm.

    Ich würde mich weiterhin über Antworten freuen!

  • Wenn aber Mutter laut Testament enterbt ist und Kinder hätten ausgeschlagen, würde gesetzliche Erbfolge eintreten und Geschwister der Mutter (weitere Kinder des Erblassers) würden Erben werden, bzw. Geschwister des Großvaters oder deren Abkömmlinge. Habe ich mich jetzt verrannt?

  • Soweit mir bekannt, ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 2325 BGB die vorherige Erbausschlagung nicht erforderlich.

    Die Fragen E-Pfleger und die einer Genehmigung entfallen.

  • Soweit mir bekannt, ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 2325 BGB die vorherige Erbausschlagung nicht erforderlich.




    Ja eben, wegen § 2329 I BGB.

    Und abgesehen davon bleibt die Frage interessant, wieso ich überhaupt das Pflichtteil geltend machen kann, wenn ich die Erbschaft ausgeschlagen habe (dies ist doch nur in speziellen Fällen wie §§ 2306 oder 1371 möglich !).

  • An Andy K.

    Sie schlägt doch aber die Erbschaft nicht für sich aus. Somit kann sie doch ihren Pflichtteil geltend machen, weil sie laut Testament gar nichts erhalten soll.

    Also besteht die Möglichkeit gemäß § 2329 BGB und Genehmigung und Ergänzungspflegerbestellung entfallen?

  • Natürlich kann sie selbst den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
    Aber warum schlägt sie dann die Erbschaft für ihr Kind aus, verstehe das ganz einfach nicht, ich sehe da keinen plausiblen Grund ?

  • Sie schlägt für das Kind aus, weil das Erbe ihrer Meinung nach überschuldet wär und versuche jetzt gerade herauszufinden, mit eurer Hilfe, ob das so ist und demnach eine Genehmigung erteilt werden soll oder nicht.

  • Ach ja:

    Den normalen Pflichtteilsanpruch von 150000 könnte man ja aus dem Nachlass befriedigen, nicht aber inclusive der Ergänzung (= 400000), wenn der Nachlass nur noch 300000 beträgt. Den Anspruch hat der Erbe dann zu befriedigen, kann notfalls nur über die einschlägigen gesetzlichen Möglichkeiten die Haftung beschränken. Eine Beschränkung dahingehend, dass dem Erben selbst der erhöhte Pflichtteil verbleibt (§ 2328 BGB), kommt ja nicht in Betracht, da das Kind selbst ja gar nicht Pflichtteilsberechtigter ist - das ist das Problem.

    Es weiß ja wohl auch niemand, wer tatsächlich diesen Pflichtteilsanspruch + Ergänzungsanspruch mal geltend machen wird. Für die Ausschlagung bleibt aber nur die kurze Frist.

    Da hier die Geltendmachung eigener Ansprüche der Mutter sehr stark in Abhängigkeit davon zu sehen ist, wer Erbe wird, wird man wohl durchaus von einer Interessenkollision ausgehen, die Vertretung nach § 1629, 1796 BGB für die Frage der Erbausschlagung entziehen und sodann einen rechtlich erfahrenen Ergänzungspfleger bestellen müssen, der es vielleicht noch innerhalb der kurzen Zeit hinbekommt herauszufinden, ob und welche Ansprüche wohl gegen die Erben tatsächlich geltend gemacht werden. Kann aber keine Erklärung vorgelegt werden, nach der die Berechtigten teilweise auf ihre Ergänzungsansprüche gegen die Erben verzichten, tendiere ich dann wohl eher dazu, eine Erbausschlagung zu befürworten, da man dann die volle Geltendmachung der Ansprüche einkalkulieren muss und damit den schwierigen Weg der Erbenhaftungsbeschränkung, nach der dann letztlich auch kein Vermögen mehr für das Kind übrig bleibt.

    Es ist schon erstaunlich, in welche schwierige Situation man als nicht pflichtteilsberechtigter Erbe kommen kann, auch wenn der vermeintliche Nachlass noch so hoch ist.

  • ...Für die Ausschlagung bleibt aber nur die kurze Frist.....

    Die aber für den bestellten Ergänzungspfleger wieder bei 0 anfängt, da seine Kenntnis ja erst bei Bestellung/Verpflichtung vorliegt.

    Falls es dann tatsächlich mit den Ermittlungen an die Zeitgrenze geht, besteht immer noch die Möglichkeit die Ausschlagung zu erklären und während der Bedenkzeit des Gerichts, der Rechtskraftfrist pp. weiter zu ermitteln und dann Gebrauch oder eben Nicht-Gebrauch von der vielleicht erteilten rechtskräftigen Genehmigung zu machen. Das gibt auf jeden Fall noch mal Zeit für Ermittlungen (ggf. in Absprache mit dem Familiengericht.... noch viel mehr Zeit?).
    Auf einer Fortbildung in unserer Landeshauptstadt ist mal mitgeteilt worden, dass so ein Genehmigungsverfahren schon mal ein Jahr dauern kann. In der Zeit ist der Fristlauf gehemmt.

  • Ich sehe keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Weniger als "0" kann das Kind aufgrund der Erbschaftsannahme infolge der Pflichtteilsergänzungsproblematik nicht erwerben. Bei der Geltendmachung des Ergänzungsanspruchs gegen das eigene Kind ist sodann natürlich ein Ergänzungspfleger notwendig.

    Was die volljährigen D und E ohne Genehmigung tun können, besagt nichts darüber, ob das, was der Minderjährige tut, genehmigungsfähig ist.

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