Der Vormund eines 3-jährigen Kindes hat mit dem Kindesvater einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, bei dem der Kindesvater auf sein Erbe (und Pflichtteil) verzichtet und das Kind diesen Verzicht ohne Gegenleistung annimmt.
Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich ja aus § 2347 II BGB. Aber was ist hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen?