Genehmigung der Annahme eines Erbverzichts

  • Der Vormund eines 3-jährigen Kindes hat mit dem Kindesvater einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, bei dem der Kindesvater auf sein Erbe (und Pflichtteil) verzichtet und das Kind diesen Verzicht ohne Gegenleistung annimmt.

    Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich ja aus § 2347 II BGB. Aber was ist hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen?

  • Den Fall habe ich noch nie gehabt, sehe auch keinen sittlichen Nährwert darin, aber das ist kein Kriterium.
    Da dem Kind ja nichts Nachteiliges passieren kann und es ihm ziemlich gleichgültig sein wird,was nach seinem (statistisch unwahrscheinlichen) Ableben vor dem Vater mit seinem Nachlass geschieht, sehe ich keine großen Genehmigungsschwierigkeiten.

  • Ich auch nicht.
    Allerdings würde schon die eine oder andere Motivation für den Abschluss solcher Verträge interessieren.

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