Zuordnung eines bereits aufgehobenen SNR

  • Wohnungseigentum find ich persönlich ja besonders erquickend ;)
    deshalb mal folgendes Problem:

    Im Kaufvertrag ist durch den teilenden Eigentümer bewilligt worden das bereits zu einem Blatt zugeordnete SNR aufzuheben. Aufgrund der Teilungserklärung war er hierzu nicht befugt. Trotzdem ist die Aufhebung vollzogen worden. Ein entsprechender Vermerk ist lediglich am vormals zugeordneten Blatt gebucht worden. Ob diese Verfahrensweise richtig ist sei dahingestellt, denn ich habe jetzt das sogenannte Folgeproblem:
    Zu meinem (einem anderen) Blatt soll nun das bereits aufgehobene SNR wieder zugeordnet werden und zwar durch den teilenden Eigentümer aufgrund seiner Zuordnungsbefugnis. Das würde ja heißen, dass das SNR nach Aufhebung zwar nicht mehr zugeordnet aber noch begründet wäre. Das kann doch so nich stimmen?!? Durch die Aufhebung ist das SNR doch m.E. auch nicht mehr begründet, oder? Ergo ist die (Neubegründung und) Zuordnung doch nur durch eine Änderung der Teilungserklärung zu erreichen.

    Wie seht Ihr das?

    Liebe Grüße
    melua

  • Wenn der teilende Eigentümer zur Aufhebung des (materiell entstandenen) SNR nicht befugt war, ist es durch die Eintragung der Aufhebung auch nicht materiell erloschen. Es kann also im materiellrechtlichen Ergebnis völlig dahinstehen, ob die Aufhebung bei allen Blättern einzutragen gewesen wäre. Damit ist das SNR materiellrechtlich nach wie vor mit der WEG-Einheit verbunden, dem es ursprünglich (wirksam) zugeordnet war. Damit erledigt sich das Problem der neuerlichen Zuordnung von selbst. Denn der teilende Eigentümer kann kein SNR einer WEG-Einheit neu zuordnen, das bereits (mangels wirksamer Aufhebung) irreversibel mit einer anderen WEG-Einheit verbunden ist. Es kommt somit gar nicht auf die Frage an, ob ein (wirksam!) aufgehobenes SNR ersatzlos erlischt. Diese Frage wäre im übrigen auch nicht entscheidungserheblich, sofern der teilende Eigentümer auch zur Neubegründung von SNR befugt ist. Denn in diesem Sinne wäre die rechtlich nicht mögliche "Neuzuordnung" natürlich auszulegen.

    Fazit:

    Amtswiderspruch gegen die eingetragene Aufhebung des SNR zugunsten des Eigentümers der Einheit, dem das SNR nach wie vor wirksam zugeordnet ist.

    Ein Problem könnte sich insoweit allenfalls ergeben, wenn eine andere WEG-Einheit nach Eintragung der Aufhebung des SNR veräußert wurde oder wenn an einer anderen WEG-Einheit dingliche Rechte begründet wurden. Nur in diesem Kontext kommt es also darauf an, ob die Aufhebung eines SNR auf allen Blättern eingetragen werden muss. Falls ja, steht der Eintragung des Amtswiderspruchs nichts im Wege. Falls nein, kommt es darauf an, ob das SNR dadurch erlöschen konnte, weil in einem anderen WEG-Blatt eine Veräußerung oder Belastung (insoweit gutgläubig im Hinblick auf die Nichtbeschränkung durch ein anderweitig eingeräumtes SNR) erfolgen konnte. Ob insoweit überhaupt ein solcher gutgläubiger Erwerb stattfinden könnte, habe ich aber nicht geprüft.

  • Eine Aufhebung von SNR ist meines Erachtens auf allen Blättern zu vermerken, weil das mit dem SNR belastete Gemeinschaftseigentum durch die Aufhebung wieder unbeschränktes Gemeinschaftseigentum wird. Das ist eine Änderung der Teilungserklärung, die alle übrigen Einheiten (positiv) betrifft (BeckOK Hügel/Kral WEG Rn 141 mit Verweis auf Ertl Rpfleger 1979, 81; Meikel/Ebeling WGV § 3 Rn 31).

    Einen gutgläubigen Erwerb kann ich mir nicht recht vorstellen:
    Die ursprüngliche und offenbar wirksame Begründung ist ja wohl überall eingetragen worden. Insoweit passt ja alles.
    Bei der jetzt betroffenen Einheit ist die Aufhebung vermerkt, in den übrigen Blättern nichts. Das Grundbuch insgesamt ist insoweit inkonsistent. Aus den Blättern, in denen gar nichts steht, ergibt sich auch nichts für diese Blätter Positives. Was also soll gutgläubig erworben werden?
    Wie juris2112 schon aufgeführt hat, ergibt sich das daraus, dass die Eintragung der Aufhebung an allen Blättern hätte eingetragen werden müssen.

    Im Übrigen: s. juris2112

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hole das Thema mal wieder hoch,weil ich dazu noch eine Frage habe:

    Blatt A ist ein SNR zugeordnet, dass jetzt aufgehoben werden soll (und damit ja wieder "richtiges" Gemeinschaftseigentum wird). Der Eigentümer von Blatt A bewilligt die Aufhebung, sonst keiner.
    Müssen die übrigen Wohnungseigentümer und AV-Berechtigten dabei nicht auch mitwirken? (sozusagen das SNR wieder entgegennehmen als Eigentümergemeinschaft?)

  • Grundbuchrechtlich nein. Da müssen nur A als Eigentümer der betroffenen (verlierenden) Einheit und die an ihm eingetragenen Berechtigten zustimmen (soweit sie nicht Gesamtberechtigte am ganzen WE sind).

    Die übrigen Eigentümer und Berechtigten sind nicht betroffen, sondern nur begünstigt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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