Konto nachlasszugehörig?

  • Hi,
    habe da mal ne allgemeine Frage. Der Erblasser ist ohne Testament verstorben. Die Tochter ist nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin. Der Erblasser hatte ein Bankkonto und hat mit der Bank eine Vereinbarung getroffen, nach der das Kontoguthaben nach seinem Tod an seine Schwester gehen soll. Jetzt streiten sich die Tochter und die Schwester um das betroffene Kontoguthaben. Die Bank hat bereits trotz Vorlage des Alleinerbscheins an die Schwester ausgezahlt.
    Gehört das Kontoguthaben in den Nachlass oder nicht?
    Muss ich nach dem Erblasserwillen davon ausgehen, das er seine Schwester ( wenn auch nur zu einem sehr kleinen Teil) als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzen wollte und kann und/oder muss ich das irgendwie berücksichtigen? Müsste ich die schriftliche Vereinbarung mit der Bank als Erbeinsetzung oder Vermächtnis ansehen?
    Vielleicht mach ichs mir auch viel zu kompliziert?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Das Konto gehört nicht in den Nachlass.

    Stichwort: Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

    http://www.bankrecht-ratgeber.de/bankrecht/bank…kkunden_07.html

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es handelt sich dabei um einen Vertrag zugunsten Dritter, ein Geschäft unter Lebenden zwischen dem Erblasser und der Bank, dass die Bank das Guthaben bei Bedingungseintritt (=Tod des Erblassers) an die Schwester auszahlen soll. Es handelt sich schon deshalb um kein Testament, da hier immer irgendwelche Bankvordrucke verwendet werden, so dass die Form nicht eingehalten ist. Das Geld unterfällt nicht der Erbfolge, das Ergebnis ist total richtig, der Schwester gehört das Geld, obwohl sie weder Erbin noch Vermächtnisnehmerin ist, der Erbschein ist auch richtig, und die Bank hat an den richtigen geleistet, obwohl der nicht Erbe ist. Ist wie bei der Bezugsberechtigung der Lebensversicherung zugunsten der Nachbarin.

    Merke: Ich muss schneller tippen üben.


  • Merke: Ich muss schneller tippen üben.



    :D Oder kürzer antworten:D

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  • Hi,

    ich häng mich mal meinem Problem hier dran...

    Wie ist denn die Rechtslage, wenn von einem Konto, welches nicht in den Nachlass gehört (Vertrag zu Gunsten Dritter), Geld zwei Tage vor dem Versterben des Erblasser auf ein Konto überwiesen wird, welches zum Nachlass gehört? Fällt dann das gesamte Guthaben des "Nachlass-Kontos" in den Nachlass oder nur der Teil abzüglich des Betrags, der von dem "Nichtnachlass-Konto" überwiesen wurde?
    Also ich persönlich tendiere ja dazu zu sagen, dass das gesamte Guthaben zum Nachlass zählt. Irre ich mich da? Kennt jemand zufällig eine Entscheidung?

    Für eure Hilfe schon mal vielen Dank!

    Gruß
    Grinsekatze

  • Einen "Nachlass" gibt es erst mit dem Tod des Erblassers. Was zum Nachlass gehört, entscheidet sich somit auf den Tag des Erbfalls und zu diesem Zeitpunkt gehörte das eine Konto zum Nachlass und das andere nicht - und zwar im jeweiligen Bestand im Zeitpunkt des Erbfalls.

  • In der Regel beinhalten die Verträge zu Gunsten Dritter Regelungen zu Lebzeiten. D. h. Verfügungen des Kontoinhabers sind weiterhin möglich. Auch die Auflösung des Kontos. Erst mit Eintritt des Todes wird die Übertragung des Guthabens vollzogen. Sollte also kein Geld mehr auf dem Konto sein, hat der Begünstigte nichts erhalten. Sollte das Geld auf ein anderes Konto vorher umgebucht worden sein und dieses Konto in den Nachlass fallen, ist es halt Nachlass. Außer Acht lassen sollte man aber nicht, dass eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein könnten. Kommt also auf den Einzelfall an.

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