Hallo,
aufgrund eines richterlichen Beschlusses habe ich vor einiger Zeit einen Zeugen zur Zahlung eines Ordnungsgeldes aufgefordert. Mittlerweile auch nochmals unter Androhung von Ordnungshaft auch nochmals erinnert (GV etc. ist mittlerweile alles "erledigt", nichts zu pfänden).
Nun habe ich von dem Richter einen Vermerk für mich in der Akte, dass auch richterlicher Sicht, die Ordnungshaft nicht zu vollstrecken ist (da kein gravierender Verstoß).
Dadurch, dass der Zeuge nicht zahlt und laut GV nichts zu holen ist, lege ich die Akte jetzt weg? Schreibe ich den Zeugen nochmal an, dass von der Ordnungshaft abgesehen wird? Benötige ich nicht mehr als nur einen Vermerk in der Akte, um die Sache auf sich beruhen zu lassen?
Absehen von Ordnungshaft
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Rpfl'in -
14. Juni 2011 um 13:15
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Das verstehe ich überhaupt nicht. Entweder es ist OH angeordnet, dann ist sie auch zu vollstrecken, oder der Richter hätte darauf verzichten sollen. Die angeordnete Haft nicht zu vollstrecken, weil der Verstoß "nicht so gravierend" ist, gibt es nicht. Der Richter kann auch nicht per Vermerk vorschreiben, ob und wie der Rpfl. zu vollstrecken hat. Wenn der Richter die OH nicht vollstreckt haben will, soll er sich etwas einfallen lassen, nur nicht so einen nichtssagenden Vermerk.
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Eben. Wenn der Richter die Sache nicht durch Haft haben will, dann muss er eben was offizielles machen, also z.B. eine Aufhebung des O-Beschlusses mit irgendeiner Begründung.
Ein einfacher Vermerk ist m.E. nach nicht ausreichend. -
Gut, dann waren meine Zweifel wenigstens nicht unbegründet.
Danke euch (für die erneute Hilfe)!! -
Pack es dem Richter wieder auf den Tisch mit der Bitte den Beschluss kaputt zu machen und leg es dann weg.
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Pack es dem Richter wieder auf den Tisch mit der Bitte den Beschluss kaputt zu machen....
Heißt das bei euch so? -
dort, wo ich herkomme, heißt das sogar die Akte "tot" machen
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