Eigenantrag nachschieben, wie lange ist das möglich?

  • Ohne Eigenantrag gibts ja keine RSB. Wie lange kann sich denn eigentlich ein Schuldner damit Zeit lassen, nach einem Fremdantrag seinen eigenen Antrag zu stellen? Muss er da irgend eine Frist beachten?

  • das ist alles sehr sehr verschachtelt. Ganz gut kann man das System in der Entscheidung des BGH IX ZB 209/03 nachempfinden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hach, das ist eines meiner Lieblingsthemen. Da hat der BGH Volten, Schrauben und Saltos geschlagen, dass es fast schon eine olympiareife Turnübung ergeben hat.
    Den aktuellen Stand der Dinge kann man im Beschluss vom 3.7.2008, IX ZB 182/07, bestätigt mit Beschluss vom 25.9.2008, IX ZB 1/08 nachlesen. Der Schuldner kann also wohl bis zur Eröffnung einen Eigenantrag stellen, danach ist Ende im Gelände - außer er wurde nicht richtig belehrt.
    Aber man muss natürlich auch immer zwischen Insolvenzantrag und RSB-Antrag unterscheiden...
    Der Weg zu den obigen Entscheidungen war echt abenteuerlich.

  • Was ist, wenn der Schuldner durch das Insolvenzgericht aufgefordert wird, einen Eigenantrag zu stellen. Dann hat er wohl keine Zeit, ewig abzuwarten. Dann läuft eine 2-Wochen-Frist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • i.Ü.eine der besten Entscheidungen die der Senat zum Thema RSB getroffen hat (sorry, war schon immer dieser auch vorher schon praktizierten Auffassung, was den Zeitpunkt der Antragstellung berifft).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • i.Ü.eine der besten Entscheidungen die der Senat zum Thema RSB getroffen hat (sorry, war schon immer dieser auch vorher schon praktizierten Auffassung, was den Zeitpunkt der Antragstellung berifft).



    Das mittlerweile erzielte Ergebnis ist ganz in Ordnung.
    Die Begeisterung kann ich aber nur schwerlich teilen, insbesondere wenn man sich vor Augen führt, wie man zu dieser Entscheidung gekommen ist. Das war ein glorreiches Beispiel dafür, wie man immer versucht hat mit Verrenkungen einen Einzelfall zu entscheiden, ohne die allgemeinen Folgen zu bedenken. M.E. ein Trauerspiel und nicht gerade ein Ruhmensblatt - um es ganz freundlich auszudrücken. Seitdem wundert mich nichts mehr, wie z.B. nun die Sache mit der angeblichen Belehrungspflicht zum Schlusstermin...
    Aber nun der Reihe nach: Früher konnte ja in IN-Verfahren der RSB-Antrag bis zum Berichtstermin gestellt werden, während im IK-Verfahren beim Eigenantrag der RSB-Antrag gleich mit vorgelegt werden musste.
    Nach der Gesetzesänderung hat man sich m.E. schon merkwürdig verhalten, indem man plötzlich zur h.M. erklärt hat, dass ein eigener Insolvenzantrag immer zur RSB nötig ist. Die Gesetzesbegründung ist etwas schwammig, aber man wollte wohl verhindern, dass sich Schuldner im IK-Verfahren mit einem Fremdantrag um die außergerichtliche Schuldenbereinigung drücken und im IN-Verfahren eine frühzeitige Erklärung zur Restschuldbefreiung erzwingen. Der eigene Insolvenzantrag ist im IN-Verfahren also sinnfrei. Das hat die Konsequenz, dass man einen Schuldner im IN-Verfahren, z.B. bei kleineren Betrieben, der ja oft meint, er ist nicht insolvent, zwingt, einen Eigenantrag zu stellen, obwohl ja noch nicht einmal feststeht, dass er tatsächlich zahlungsunfähig ist. Tut er es nicht, kann er keine RSB erreichen, obwohl er einen RSB-Antrag gestellt hat, wenn auf Fremdantrag eröffnet wird. Aber nehmen wir das mal so als gegeben hin.
    Der BGH wollte dann mal einen Schuldner retten, der die Frist nach § 20 II InsO versäumt hat (in der Sache war das - glaube ich mich zu erinnern- ok, aber die Begründung - auweia), indem er erklärt hat, dass die Frist nach § 20 II InsO erst mit dem Eigenantrag zu laufen beginnt. Nachher ist dem BGH dann aber wohl aufgefallen, dass das zur Konsequenz hätte, dass ein Schuldner quasi im Schlusstermin noch Eigenantrag mit RSB-Antrag stellen könnte, was wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers war. Also kam man in einer der nächsten Entscheidungen auf den Trichter, dass der Hinweis beim Eröffnungsbeschluss als Frist für den Eigenantrag gelten soll und nicht für den RSB-Antrag. Eine solche Frist gibt es zwar nirgends im Gesetz, aber was solls. Da man dann aber doch wieder diese kurze Frist hatte, wurde rumgeeiert, dass die nicht zu kurz sein soll, so um die drei Wochen, und dass sie verlängert werden kann. Nun hat aber wieder ein Schlingel die Frist versäumt und musste gerettet werden, und so kam dann der nächste Gag: Man soll ihm eine Frist setzen, die nicht länger als 4 Wochen sein soll, wenn er die Frist aber versäumt, ist es auch egal, da er bis zur Eröffnung einen Eigenantrag stellen kann. Logisch, gell? Man hat sich aber immer noch ein Hintertürchen mit der Belehrungspflicht offen gelassen. Und so bastelt der BGH munter an seiner Insolvenzordnung weiter...
    Zukünftig sollte man sich vielleicht zeitig überlegen, welche Konsequenzen eine Entscheidung hat. Dann trifft man eine saubere Entscheidung und muss nicht immer nachbessern. Mal schauen, was ihnen als nächstes einfällt.

  • Noch schöner ist es bei uns. Die Richter belehren zwar, setzen aber keine Frist. jetzt habe ich Fremdantrag und einen RSB-Antrag ohne Eigenantrag vorliegen. Und jetzt soll eröffnet werden. Einerseits müßte er belehrt werden, dass er noch einen Eigenantrag stellen muss, damit der RSB-Antrag zulässig wird. Andererseits soll ja eröffnet werden und dann brauch ich auch keinen Eigenantrag mehr:aufgeb:...

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  • Man kann in der Tat den Eindruck eines "Geeierers" annehmen, allerdings beruht dieses vermeintliche ! Geeiere auf einer nicht so ganz offenbaren Lücke im Gesetz (weshalb wohl die meisten Rechtsanwender den Zusammenhang zwischen 20 II und 287 mit dem Lückenproblem nicht gesehen haben).
    In der Tat war die Stellung des isolierten RSB-Antrags nur im IN-Verfahren möglich (zurecht ! - auch mein Leib- und Magenthema, weil ich mich einmal umfangreich im IK-Verfahren damit auseinandersetzen durfte). Infolge der Änderung 2001 war der Eigenantrag schon nach Gesetzeslage sowohl für IN- als auch für IK obligatorisch, wenn eine RSB begehrt wird.

    Das gesetzgeberische "Versäumnis" (hat ja echt keiner gemerkt, bis auf den BGH) war doch, dass nur geregelt war, dass im Falle des Eigenantrags ohne RSB letzterer binnen 2 Wochen nachzuholen ist. Ist ein Eigenantrag nicht gestellt, kann diese Frist nicht zu laufen beginnen (eigentlich logisch, aber ich hab das damals auch nicht so verstanden, sondern genau andersrum).
    Aus diesem Problem kam der BGH dann mit dem Erfordernis einer richterlichen Frist zur Stellung des Eigenantrags.
    Hier hat sich der Senat auch nicht als Gesetzgeber betätigt, sondern letztlich die gerichtliche Hinweispflicht des 139 ZPO insolvenzrechtlich für diese Fallgestalltung konkretisiert.

    (ich geb ja zu, ich hab mir auch erst die Augen gerieben, und gedacht, ach herrje, aber nach Analyse der Entscheidung haben wir sofort alle Belehrungsschreiben angepasst...). Bei der entsprechenden Diskussion kam auch sogleich die Frage auf, kann das denn eine Auschlussfrist sein: einhellige Antwort: nein ! bis zur Eröffnung kann passieren was will. Diese Sicht hat der BGH nun auch entsprechend geklärt
    Im Rechtspflegerbereich war jedoch unklar, ob in den Fällen, in welchen die Eröffnung nur aufgrund Gl-antrag erfolgte, "nachzubelehren" sei, das Rechtspflegerplenum sprach sich (mehrheitlich) dagegen aus (die Konsequenz daraus ist natürlich mir in einem Verfahren um die Ohren geflogen).
    Was in diesem Zusammenhang absolut brisant ist, ist die Sperrfristrechtsprechung des BGH und einzelner Amtsgerichte.
    Hatte ich seinerzeit vorgeschlagen, die Problematik auf der Stundungsebene zu regeln (was sicherlich nicht ganz einfach begrndbar aber machbar ist) kommt nun die Sperrfristrechtstprechung ins Feld.
    Nun haben wir keinen bock, tausende von Akten rauszusuchen un d nachzubelehren..... aber das Übel nahm seinen Ausgang mit einer Lücke im Gesetz (die seinerzeit wirklich niemand gesehen hat).
    Von daher muss ich sagen: die Probs ist der Senat in der richtigen Richtung angegangen (i.Ü.bleibt es jedem unbenommen, begründet vom BGH abzuweichen). Aber ich kann den Eindruck des "Geeieres" sehr gut nachvollziehen, von daher nicht böse sein ASTA

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  • Noch schöner ist es bei uns. Die Richter belehren zwar, setzen aber keine Frist. jetzt habe ich Fremdantrag und einen RSB-Antrag ohne Eigenantrag vorliegen. Und jetzt soll eröffnet werden. Einerseits müßte er belehrt werden, dass er noch einen Eigenantrag stellen muss, damit der RSB-Antrag zulässig wird. Andererseits soll ja eröffnet werden und dann brauch ich auch keinen Eigenantrag mehr:aufgeb:...

    Na das haben Eure Richter ja klasse gelöst....
    Kommuniziert Ihr nicht bei Eurem Gericht ?
    Kommt mir wie folgt vor: da der BGH ja gesagt hat, ein isolierter RSB-Antrag ist bei Belehrungsmangel zulässig, brauch ich ja eine Belehrung gemäß den BGH-Anforderungen erst garnicht machen.
    Nur: im Eröffnungsbeschluss ist zu verlautbaren, ob ein RSB-Antrag gestellt wurde. Dieser RSB-Antrag ist aber bei Eröffnung unzulässig !
    Ich würd das Teil nach Eröffnung sofort zurückweisen und vom LG dann erstmal ne witzige Aufhebung im Hinblick auf den Belehrungsverstoß einholen und dem Richter vorlegen (oki, sowas wäre bei uns undenkbar...... weil so ein Sch* von unseren Richtern erst garnicht gemacht wird....).

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  • Na das haben Eure Richter ja klasse gelöst....
    Kommuniziert Ihr nicht bei Eurem Gericht ?
    Kommt mir wie folgt vor: da der BGH ja gesagt hat, ein isolierter RSB-Antrag ist bei Belehrungsmangel zulässig, brauch ich ja eine Belehrung gemäß den BGH-Anforderungen erst garnicht machen.
    Nur: im Eröffnungsbeschluss ist zu verlautbaren, ob ein RSB-Antrag gestellt wurde. Dieser RSB-Antrag ist aber bei Eröffnung unzulässig !
    Ich würd das Teil nach Eröffnung sofort zurückweisen und vom LG dann erstmal ne witzige Aufhebung im Hinblick auf den Belehrungsverstoß einholen und dem Richter vorlegen (oki, sowas wäre bei uns undenkbar...... weil so ein Sch* von unseren Richtern erst garnicht gemacht wird....).



    Geht so. In manchen Dingen nicht.

    Ich würde aber sagen, der RSB-Antrag ist bei genauer Sicht ab Eröffnung zulässig, denn dann braucht's keinen Eigenantrag mehr;). Wenn also der Richter bis EÖ nicht darauf hinweist, was soll ich da zurückweisen? Zumal kann das ganze doch nicht zu Lasten des Schuldners gehen. Der hat doch von diesen Förmlichkeiten keine Ahnung (deshalb ja belehren;))...

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  • Hast schon Recht Mosser, man sollte solch Geplänkel nicht auf dem Rücken des Schuldners austragen. I.Ü. stimmt ja auch, dass mit Wirksamkeit des EÖB der RSB-Antrag wohl zulässig geworden sein dürfte - hab ich zu kurz gedacht.....

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