Genehmigung und § 81 FamFG

  • Mir liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksübertragung auf einen Mj. (Schenkung) vor. Aus der notariellen Urkunde geht ein Wert i.H.v. 15.700,- EUR hervor.

    Wie entscheidet ihr nun im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses über die Kostentragung?

    § 81 FamFG klingt ja regelrecht so, als sollte man den Parteien (Antragsteller) die Kosten allenfalls im Falle der Notwendigkeit zur Sanktion eines "Fehlverhalten" auferlegen...:gruebel:

    Unabhängig davon hätte ich nun an und für sich dazu tendiert, in den Beschluss die Formulierung mitaufzunehmen: "Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 15.700,- EUR.".

  • Du bist dir aber überhaupt erst mal sicher, dass das Rechtsgeschäft tatsächlich genehmigungspflichtig ist ?



    Ja, es dürfte doch § 1821 BGB greifen... (Grundstücksschenkung...)



    ehm...nein *g*

    § 1821

    Nr. 1: Nein, da der Minderjährige nicht auf Veräußererseite steht

    Nr. 2: Ja, aber BGH sagt teleologische Reduktion, weil Eigentumserwerb mehr Wert ist, als der Anspruch auf Eigentumsverschaffung auch hier keine Genehmigung erforderlich

    Nr. 3: Nein, Schiff seh ich keins

    Nr. 4: Nein, s. 1-3. keine Verpflichtung zu 1-3.

    Nr. 5: Nein, weil Schenkung kein "entgeltlicher" Erwerb ist

    Ist das Grundstück vermietet? Dann kämste wenigstens über 1822 zu ner Genehmigungspflicht.



  • Nein, das Grundstück ist nicht vermietet.

    Ich habe mir den § 1821 BGB noch einmal von vorn bis hinten durchgelesen (ist schon 'n Weilchen her) und muss sagen: Du hast Recht - es greift keiner der Gen.-Tatbestände und
    somit ist es keine genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft.

    (Ist schon erstaunlich, dass auch der Notar das Vorliegen eines Gen.-Tatbestandes nicht
    zu prüfen scheint... er verfährt offenbar nach der Methode "Versuch - Irrtum" und stellt
    sicherheitshalber mal einen Antrag)

  • Im Amtsverfahren gibt es keinen Antragsteller.

    Gleichwohl ist klar, dass das beschenkte Kind die Kosten zu tragen hat, sofern die Gebührenwertgrenze überschritten ist.

    Aber hier stellt sich das Problem ja schon mangels Genehmigungspflicht nicht.

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