Übereinstimmung Urschrift mit Kopie durch Grundschule

  • Ich habe von den gesetzlichen Erben als Nachweis der Erbenstellung die Geburtsurkunden und das Scheidungsurteil angefordert. Nun wurde die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original durch die Grundschule X bestätigt. Ortsangabe, Datum und Unterschrift. Kann mir jemand sagen ob das in Baden- Württemberg (bzw. überhaupt) ausreichend ist?

  • öffentliche Beglaubigungen von Kopien dürfen m.E. nur Notare (mit einigen Ausnahmen wie z.B. Ratschreiber etc.) vornehmen (§129 BGB) oder die Stellen, die die Urkunde ausgestellt haben oder für eigene Zwecke entgegennehmen und verwenden.

    Streng genommen wäre daher die Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die Grundschule zwar möglich, aber nur dann, wenn die Urkunde für schulische Zwecke verwendet wird. Andererseits ist es eine echte amtlich (!!)beglaubigte Kopie von einer siegelführenden Stelle, die m.E. durch das Nachlassgericht zumindest im Wege von § 2356 I Satz 2 BGB anerkannt werden kann, weil es ja eine "öffentliche Urkunde" im Sinne des § 2356 ist.

    Wenn du streng bist, dann verlange entweder die Originalgeburtsurkunde oder eine begl. notarielle Kopie davon oder aber z.B. auch eine gerichtsbegl. Kopie. Das ginge nämlich auch, wenn der Antragsteller die Urkunden bei seinem Heimatgericht vorlegt und zum Zwecke der Weiterleitung an das zust. Nachlassgericht dort beglaubigen (und weiterleiten!!) lässt. Ich würde hier aber (je nach Wert des Nachlasses) wohl die "schulbeglaubigte öffentliche Kopie der Geburtsurkunde" als ausreichend ansehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Äh - Moment! Die öffentliche Beglaubigung betrifft nur Unterschriften. Das andere sind beglaubigte Abschriften von Urkunden, etc.

    :hetti: :klugschei

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