Gerichtskosten für familiengerichtliche Genehmigungen

  • Ich habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs nebst Belastung. Vater vertritt den Minderjährigen allein. Welche Gerichtskosten entstehen hier? Wer ist Kostenschuldner?
    Wie ist die Kostensituation bei einem Antrag auf Genehmigung einer Erbausschlagung?

  • Bei allem Verständnis, man sollte sich aber bei einer solchen Frage ohne besondere Schwierigkeit schon erst einmal mit dem Gesetz etwas befassen, z.B. § 81 FamFG oder FamGKG Wertvorschriften oder KV 1310 mit Anmerkungen davor .....
    Dieses Forum soll ja nun in Normalfällen nicht unbedingt den Blick ins Gesetz ersparen.

  • ich würde das thema dennoch mal diskutieren wollen. schließlich ist ja hier der rechtspfleger für die kostenentscheidung u.evt. wertfestsetzung zuständig. ich könnte mir durchaus vorstellen, dass der ast. die kosten des genehmigungsverfahrens trägt. aber wer ist eigentlich antragsteller?? ist es tatsächlich das kind oder doch eher der Vater. richtigerweise ist das kind die betroffene, aber müsste nicht der vater als antragsteller gelten, auch wenn er hier die interessen des kindes wahrnimmt. oder sollte man in diesen fällen von der kostenerhebung absehen.

  • Als Antragsteller ist hier das Kind zu sehen, es geht letztlich nur um sein Vermögen. Die Eltern sind nur gesetzliche Vertreter und können keine Kostenschuldner sein. Das Kind braucht im Übrigen gemäß Anmerkung vor KV 1310 FamGKG nur dann die Gebühr bezahlen, wenn es über Vermögen von mehr als 25000 € verfügt. Es kommen nach § 81 FamFG sowieso nur 2 Varianten in Frage: Entweder man sieht von der Erhebung von Kosten ab oder macht das Kind zum Kostenschuldner. Wenn es mehr als 25000 € Vermögen hat, ist dies wohl auch nicht mehr als Recht, und wenn weniger, braucht es sowieso nichts zu bezahlen, dann kann man praktisch auch gleich so entscheiden, dass von der Erhebung von Kosten abgesehen wird.

  • danke für die antwort. ich denke, dass in diesen vermögensrechtlichen angelegenheiten durchaus auch minderj. gebühren zahlen müssen, da sie ja gerade entsprechendes vermögen erwerben. eine kostenentscheidung gegen das kind ist ja auch nicht ausgeschlossen, da § 81 III FamFG dies nur für die personensorge vorsieht.

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