nachträglicher Einschränkungsvermerk bei Unterhaltstitel nach UVG nach Ablauf 6 Jahre

  • Hallo!

    Folgender Sachverhalt:
    Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2006 (FH-Sache) für Land ... (Unterhaltsvorschusskasse) für am 25.05.2005 geborenes Kind; zeitlich beschränkt bis zum 12. Lebensjahr.

    Nunmehr reicht die Unterhaltsvorschusskasse die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ein mit einer Erklärung, dass der Titel bis zum 31.05.2011 zeitlich begrenzt wird, da die Höchstleistungszeitraum nach § 3 UVG ausgeschöpft ist - 72 Monate = 6 Jahre. Es wird beantragt, einen entsprechenden Einschränkungsvermerk auf dem Titel anzubringen.

    Sinn und zweck des Antrages ist, dass nunmehr die Kindesmutter einen neuen Unterhaltstitel ab dem 01.06.2011 beantragen möchte und es ja nicht zwei Titel parallel nebeneinander geben darf.

    Hört sich für mich logisch an. Da ich einen solchen Antrag jedoch noch nie hatte und auch hier im Forum nichts passendes gefunden habe, würde ich gerne eure Meinung wissen. Danke.

  • Eine gesetzliche Grundlage, dies zu tun, gibt es wohl nicht. Insoweit kann man sich stur darauf berufen, man kann natürlich auch wohlwollend (ohne eine solche Grundlage) den Vermerk anbringen. Zu denken ist auch, dass man einer an den Unterhaltsschuldner zuzustellende Erklärung verlangt, aus der hervorgeht, dass man auf die Rechte aus dem Beschluss für den Zeitraum ab .... verzichtet, was dem Schuldner widrigensfalls die Möglichkeit nach § 767 ZPO eröffnet. Der Beschluss ist nunmal rechtskräftig, und da kann man schwer was ändern - wäre er noch nicht rechtskräftige, reichte eine teilweise Antragsrücknahme analog § 269 III ZPO.
    Ich denke mal, hier sind viele Ansichten anzutreffen, und keine kann man als falsch hinstellen.

    Ich (und auch der Teil des Jugendamtes, die für den Unterhalt für die Kinder unmittelbar zuständig sind - also nicht der andere Teil, der die staatlichen Interessen vertritt) sind uns einig, dass wir von einer Titulierung zugunsten des Landes nicht viel halten, weil es hinterher nur Probleme für die Unterhaltsberechtigten aufwirft, einerseits hinsichtlich der Differenz zwischen UV und tatsächlich zu bezahlendem Unterhalt und andererseits für die Zeit nach der Zahlung des UV. Eindeutig zu bevorzugende Lösung ist, dass der Unterhalt zugunsten des Kindes tituliert und anschließend entsprechend der UV-Zahlungen auf das Land umzuschreiben ist. Damit hat niemand Probleme.

  • Das Kammergericht hat am 22.1.2008 (17 WF 217/07) entschieden, dass eine "Doppelfestsetzung" für die 2. Altersstufe möglich ist, wenn nachgewiesen wurde, dass die Unterhaltsvorschussleistungen nach 72 Monaten eingestellt wurden, z. B. durch Vorlage des Einstellungsbescheids.

    Das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, kann also bereits jetzt einen eigenen Antrag stellen. Der Titel für das Land ... muss nicht durch einen Vermerk o. ä. eingeschränkt werden. Den Nachweis hat das Jugendamt bereits erbracht.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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