Wirkungen außergerichtlicher / gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

  • dererlei fiduzarische Abtretungen unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen, wäre eine wahre Freude :D

    CAM
    Find ich gut, das Prob in "unserem" Insolvenzrecht ist, dass sich die SB da nicht so wirklich drum kümmern darf (oki dier C. macht dies in geeigneten Fällen) nur krieg ich es immer wieder mit, wo die SB grad sagt, könnte an sich klappen, aber der Schuldner selbst kriegt es nicht auf die Kette (wie denn auch bei den meisten).
    Wirb doch ein wenig innerhalb der SB (Du bist da ja eh genial vernetzt) um den von Dir angegangenen Ansatz.
    Gruß Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • dererlei fiduzarische Abtretungen unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen, wäre eine wahre Freude :D



    Das wird nicht trival sein, weil man hier wohl nur über § 133 InsO weiterkommt, und hier ja dem Schuldner schlecht den Benachteiligungsvorsatz nachweisen läßt und dem Gläubiger die Kenntnis darüber. Da gab es schon mal was vom IX.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Solange der Schuldner einen sinnvollen Schuldenbereinigungsplan aufstellt, der alle Gläubiger gleichmäßig bedenkt, ist Schluss mit Anfechtung Gleiches gilt, wenn die Gläubiger annehmen können, dass sie alle gleich befriedigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gläubiger erkennbar in verschiedener Weise befriedigt werden. Dann wird die Insolvenzanfechtung von mir auch - in der Regel erfolgreich - durchgezogen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Äh, sorry ?
    Warum sollten Anfechtungen in den Fällen ausscheiden, in denen wg. des Hinzutretens weiterer (Alt-) Gläubiger die Schuldenbereinigung scheitert.... Da steh ich jetzt etwas auf dem Schlauch oder ich habe die Anfechtungsvorschriften bis heute nicht verstanden...

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  • Also wenn die Anfechtung nach § 133 InsO erfolgen muss, muss man auf das subjektive Vorstellungsbild der Beteiligten abstellen. Solange der Schuldner den Gläubigern suggeriert, dass er nun alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen werde und seine wirtschaftlichen Probleme damit beseitigt sind, dürfte es zumindest auf Gläubigerseite an der notwendigen Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes fehlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs, der war klasse ,
    Hatte irgendwie um die Ecke gedacht, klar, jetzt hab ich verstanden, was Du meintest (viel besser ohne BGH :D) .

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  • Zitat

    Ich habe heute einmal die andere Seite der Medaille zu bearbeiten.
    Für Eheleute wurde ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt, abgelehnt, für beide Insolvenzantrag gestellt, da die Möglichkeit der Zustimmungsersetzung bestand wurde ein gerichtlicher Plan durchgeführt. Bei dem Mann wurde der von allen abgelehnt und die Insolvenzeröffnet. Bei der Frau wurde jetzt aber die Zustimmung erteilt, da plötzlich die Gläubiger zugestimmt haben. Wir haben Beschwerde eingelegt und ein netter Richter hat uns gesagt, wir sollen die aus Kostengründen zurücknehmen und - da die Insolvenz bei der Frau auch gewünscht wird - einfach den Plan verfallen lassen sprich keine Raten zahlen und dann um Fortführung des Insolvenzverfahrens bitten da sich die Voraussetzungen geändert haben und die Zahlungen nicht geleistet werden können.
    Jetzt bekomm ich ein Schreiben des AG, dass die der Plan als angenommen gilt und die Anträge auf Eröffnung bzw. RSV und Kostenstundung gegenstandslos sind und als zurückgenommen geltend.

    Zitat
    Zitat


    Muss ich jetzt wieder alles von vorn beginnen oder ist es wirklich so, dass wenn der Plan von der Mandantin nicht eingehalten wird (Verfallsklausel) wir das Inso-Verfahren fortführen können?!
    Kann mir hier jemand helfen?

    Das ist die Frage einer Kollegin. Und ich steh mal wieder etwas neben mir. Verfallsklauseln gibt es, wurde mir auf Nachfrage bestätigt.

    Wenn die Dame den Vergleich von vornherein nun platzen lässt, muss sie dann ganz von vorn anfangen mit außergerichtlichem Schuldenbereinigungsversuch und erneutem Antrag RSB/InsO?

    Das jetztige Inso-Antragsverfahren ruht ja bis zum erfolgreichen Abschluss des gerichtlichen Schuldenberinigungsplans. Der InsoAntrag wird dann - soweit ich das richtig sehe - zurückgewiesen. Da ist doch dann kein Platz mehr für eine Fortsetzung des Verfahrens?

  • Das jetzige Inso-Antragsverfahren ruht ja bis zum erfolgreichen Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Der InsoAntrag wird dann - soweit ich das richtig sehe - zurückgewiesen. Da ist doch dann kein Platz mehr für eine Fortsetzung des Verfahrens?

    Alles neu macht der Mai. Wenn das Ding platzt, kann man von vorne anfangen, weil der jetzige Antrag als zurückgenommen gilt. § 308 II InsO.


    Schwingt da nicht auch noch eine strafrechtliche Komponente mit ?? :gruebel:

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