Vergütung VV 2504 bei einem Gläubiger

  • Hallo!
    Ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage. Mir liegen inzwischen mehrere Beratungshilfeakten vor, in denen den Antragstellern Beratungshilfe für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldnerbereinigung auf der Grundlage eines Plans bewilligt wurde, vor. Der Schuldner hatte jeweils nur einen Gläubiger, der Rechtsanwalt rechnet trotzdem eine Gebühr nach VV 2504 in Höhe von 224,00 EUR ab. Bin jetzt unsicher. Bedeutet "außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans" nicht, dass hier mindestens zwei Gläubiger vorhanden sein müssen, für die der Rechtsanwalt die jeweiligen Quoten ausrechnet, um diese Gebühr erstatten zu können?

    Würde eigentlich dem Rechtsanwalt nur eine Gebühr nach VV 2603 RVG geben wollen. Wie seht Ihr das?

  • Die Gebühr von 224,00€ ist entstanden. Der Wortlaut "Die Gebühr beträgt bei bis zu 5 Gläubigern" ist da eindeutig. In Sachsen - Anhalt kriegt eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle hierfür sogar 465€!!!!!!!!!.

  • Die VV 2604 ff RVG gibt es aber nur bei Verbracuherinsolvenz, nicht bei Regelinsolvenz, d.h. Anfrage ob er irgendwann in seinem Leben selbständig war und ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (dann müsste er jemanden beschäftigt gehabt haben oder mehr als 19 Gläubiger. Ganz besonders beäuge ich Forderung des Finanzamtes und frage auch mal dort an, um welche Forderung es sich genau handelt. Nicht selten schreiben die mir, dass der Rechtsuchende noch Steuer oder Beiträge für einen Beschäftigten schuldet) dann gibt es keinen notw. außergerichtl. (i.d.R. erfolglosen) Einigungsversuch.

  • Ob es für die Entstehung der Gebühr Nr. 2604 VV RVG ausreicht, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist bleibt gem. KG, Beschl. 17.06.2008, 1 W 425/05, Rpfleger 2009, 88 ff. offen.

    Aber auch nur, weil das Kammergericht viele andere schöne formelle Gründe gefunden hat, um das Entstehen der Gebühr zu verneinen. Die Entscheidung ist sehr lesenswert.

    Zu dieser Frage kommt man selbstverständlich gar nicht, wenn man zur außergerichtlichen Tätigkeit gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bereits keine BerH bewilligt...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (10. Februar 2009 um 16:03)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!