Rückabtretung der nach § 33 SGB II übergegangen Ansprüche, § 727 ZPO

  • Habe hier folgenden Fall:

    Im August 2007 stellt die Kindesmutter einen Klageantrag auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt.

    Im Oktober 2007 erhält die Kindesmutter Leistungen nach dem SGB II. Die Überleitungsanzeige ist auch aus Oktober 2007.

    Dann befindet sich in der Akte eine treuhänderische Inkassozession des Jobcenters an die Kindesmutter, in der die auf das Jobcenter gem. § 33 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Kindesmutter zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, verpflichtet sich die Kindesmutter die abgetretene Forderung auf Verlangen zurück abzutreten. Das ganze liegt mir hier als Kopie vor.

    Sodann schließen die Kindesmutter und der Kindesvater im November 2007 ein Vergleich zugunsten der Kindesmutter in dem der Kindesvater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird.

    Das Jobcenter beantragt nun eine Teilausfertigung. Vorgelegt wird dazu eine Abtretungserklärung der Kindesmutter, in der die oben abgetretenen Ansprüche zurückabgetreten werden. Das Ganze ist eine "Verhandlungsniederschrift", die vom Jobcenter aufgenommen wurde.

    Ist denn hier die Form gewährleistet? Es werden ja ausdrücklich öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gefordert. Kann ein Jobcenter sowas erstellen? Hier ist noch nicht einmal ein Siegel/Stempel des Jobcenter drunter... :gruebel:

    Vielen Dank für eure Antworten.

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