Vorschuss auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Ist es möglich einem Vorschuß auf die Insolvenzverwaltervergütung zuzustimmen, wenn die Insolvenzmasse im Augenblick 0,-- € beträgt und lediglich ein Vorschuß des Gläubigers vorliegt?
    Gibt es Erfahrungswerte?

  • Nein, keine Erfahrungswerte, ist mir noch nicht passiert. Aber welche Arbeiten hat den der IV ausgeführt, die Entnahme eines Vorschusses rechtfertigen, bei 0,- Masse? Und in welcher Höhe wird denn beantragt? Eigentlich müsste das doch auf Einstellung mangels Masse hinauslaufen, und da kann der IV doch auch gleich seinen Abschluss einreichen, würde ich mal nachfragen.

  • Der IV hat zweifelsohne schon eine Menge unternommen und wenn es nicht gerade mit dem Teufel zu geht, müsste auch irgendwann Masse da sein. In diesem Fall hat der Schuldner alles getan um sein Treiben zu verschleiern.

    Es müssten einige Prozesse geführt werden (die Arbeiten des IV waren praktisch Vorbereitung darauf) und deshalb wurde von der Bank ein großzügiger Vorschuß gewährt, der nach Entnahme des beantragten Insolvenzverwaltervorschusses fast vollständig aufgebraucht wäre.
    Ich befürchte dann wieder die Handlungsunfähigkeit des Verwalters.

    In der Literatur habe ich auch nichts vergleichbares gefunden und neige inzwischen dazu, den IV auf später (wenn Masse da ist) zu vertrösten.

  • Hallo Barbara,

    wer arbeitet schon gerne umsonst? Ich halte mich strikt an § 9 Satz 2 InsVV. Schon im Hinblick auf diese eindeutige Regelung glaube ich nicht, dass man den Verwalter vertrösten kann.

    Gruß

    HuBo

  • Das hört sich gut an!

    Und wie umschiffe ich § 1 II Nr. 5 InsVV, wonach der Vorschuß der dritten Person (hier: die Bank) bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des IV außer Betracht bleibt? Der Begriff "Insolvenzmasse" kann in § 9 und in § 1 InsVV doch nicht verschieden sein, oder?

  • M.E. steht dem TR der Vorschuss von derzeit 100,-- € zzgl. Umsatzsteuer zu.

    Allein schon das Führen der Akten für die RSB und der damit zu verrichtende Aufwand rechtfertigen, dass der TR diesen Vorschuss der Masse entnehmen darf.
    Die Regelung des § 298 Absatz 1 InsO hierzu ist eindeutig.
    Wir sind sonst gegenüber unseren IV/TR recht streng, aber hier gestatten wir immer die Vorschussentnahme.

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