Rechtsnachfolger einer gelöschten KG

  • Hat jemand eine Idee, ob eine GmbH & Co. KG, die ein Rechtsmittel einlegt und anschließend gelöscht wird, einen Rechtsnachfolger hat?

    Mein Problem ist, dass es einen Titel gegen die KG gibt, sie diesen mit einer Beschwerde anficht und dann gelöscht wird. Grundsätzlich kann man gegen den phg (sprich die GmbH) aus Titeln gegen die KG vollstrecken gem. § 4 JBeitrO ohne Schaffung einer neuen Vollstreckungsgrundlage. Wenn aber der Titel mit einer Beschwerde angegriffen wird, über die nicht entschieden wurde, bzw. aufgrund der Löschung auch nicht mehr entschieden werden kann, ist er nicht rechtskräftig und kann auch nicht vollstreckt werden (gegen die GmbH).

    Gibt es eine Theorie, die möglicherweise die GmbH als ehemaligen phG der gelöschten KG als deren Rechtsnachfolger, oder zumindest in einer Form der die Prozessfähigkeit wieder herstellt oder aufrecht erhält sieht?

    Ich danke jedem für die geistige Anstrengung!

  • Zunächst kommt es m.E. darauf an, warum die KG gelöscht wurde. Ist sie nach §§ 131 II Nr. 4, 161 II HGB i.V.m. 394 FamFG gelöscht. Dann ist sie (aufgelöst und erloschen) nicht mehr existent, solange nicht noch Vermögen vorhanden ist.

    Die GmbH als phG haftet aber unbeschadet dessen erst mal nach § 128 HGB weiter.

    Was die noch offene Beschwerde angeht: Könnte es sein, dass wegen weggefallenen Prozessvoraussetzungen, das Verfahren insoweit nicht mehr betrieben werden darf - nur eine Idee - konnte noch nicht tiefer nachgrübeln. Dann hätte sich Dein Problem doch erledigt, oder?

  • Im HRP steht bei Rn. 828, dass die fortbestehende Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zur Vornahme der noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen sichert. Ist damit die Nachhaftung des phG gemeint?

    -> @ promotor iustitiae:
    ich möchte ja gerade vermeiden, dass das Beschwerdeverfahren beendet wird, da ich gerne eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Titels herbeiführen möchte.

  • Im HRP steht bei Rn. 828, dass die fortbestehende Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zur Vornahme der noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen sichert. Ist damit die Nachhaftung des phG gemeint?

    ...



    Die Haftung der Gesellschafter hat ersteinmal nichts mit der Vertretung der Gesellschaft zu tun.
    Im Liquidationsfall wird die Gesellschaft -hier KG- durch alle Gesellschafter -auch durch die Kommanditisten- vertreten.

    Die Löschung der KG/OHG ist rein deklaratorisch, dh. wenn die Beendigung der Liquidation angemeldet und die Gesellschaft daraufhin aus dem HR gelöscht wurde, kann sie wieder eingetragen werden, wenn sich herausstellt, dass die Liquidation doch nicht beendet war.

  • Wenn ich das richtig verstehe bleibt die KG auch nach der Löschung vertreten durch den phG oder den Liquidator?
    Die Gesellschaft hat -in meinem Verfahren- auch kein Vermögen mehr. Deshalb kommt eine Nachtragsliquidation auch nicht in Betracht. Dann würde die KG auch nicht wieder aufleben, oder?

  • Auch wenn die KG im Handelsregister gelöscht ist, bleiben die Liquidatoren oder die Gesellschafter vertretungsberechtigt, wenn noch Liquidationsmaßnahmen nach der Löschung durchgeführt werden müssen.
    Es ist nicht notwendig, dass noch Vermögen vorhanden ist.
    Liquidationsmaßnahmen können z.B. Entgegennahme von Steuerbescheiden, Abgabe von Löschungsbewlligungen etc. sein.

  • Ich habe hier ein Problem mit einem Antrag eines RA (der die Eigentümerin vertritt) auf Löschung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung. Löschung soll erfolgen durch Unrichtigkeitsnachweis (Vorlage Handelsregisterauszug). Gegen die Eigentümerin wurde durch die Gläubigerin Klage erhoben. Der Prozess wurde aber durch die Eröffnung des Inso-verfahrens unterbrochen und durch die Klägerin nach Beendigung des Inso-verf. nicht wieder aufgenommen. Die Eigentümerin hatte Widerklage erhoben mit dem Ziel der Löschung der Vormerkung. Dieser Prozess wurde nach Beendigung des Inso-verfahrens nicht fortgeführt.
    Die Gläubigerin (eine GmbH) ist mittlerweile durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst und gem. § 394 FamFG im HR v.Am.w. gelöscht worden (vermögenslose Gesellschaft) . Ich ringe mit mir, unter welchen Voraussetzungen die Vormerkung gelöscht werden kann. Grds. erlischt die Vormerkung, wenn die Verfügung durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird. Damit Grundbuchberichtigung. Zu einer gerichtlichen Entscheidung kann es wohl offensichtlich nicht mehr kommen, ebenso wird keine Bewilligung vorgelegt werden können. Die Löschung kann somit nur durch Unrichtigkeit nachgewiesen werden. Dann müsste aber der gesicherte Anspruch nicht bestehen oder erloschen sein. Aber ist dieser durch Löschung der Gläubigerin im HR gem. § 394 FamFG erloschen? Könnte der Anspruch außerhalb des GB wirksam bleiben bzw. werden?.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!